Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes

August 29, 2017

Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes

Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses

OLG Köln 2 Wx 19/17

RA und Notar Krau

Die Beteiligte zu 1) beantragte die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs, da sie dessen Verbleib nicht kannte.

Das Amtsgericht erklärte den Grundschuldbrief für kraftlos. Später stellte sich heraus, dass der Grundschuldbrief an den Beteiligten zu 2) abgetreten worden war.

Das Amtsgericht hob den Ausschließungsbeschluss daraufhin wieder auf.

Kernaussagen des Beschlusses:

Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes

  • Keine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 FamFG: Ein Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG ist keine Entscheidung mit Dauerwirkung und kann daher nicht nach § 48 Abs. 1 FamFG aufgehoben werden.
  • Änderung der Sachlage: Fraglich ist, ob eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG vorliegt, wenn die Tatsachen bereits vor Erlass des Beschlusses bestanden, aber erst später bekannt wurden.
  • Rechtsfolgen des Ausschließungsbeschlusses: Die Rechtsfolgen eines Ausschließungsbeschlusses treten zu einem bestimmten Zeitpunkt ein, nicht über einen Zeitraum.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Eine Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses ist nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 48 Abs. 2 FamFG möglich.

Begründung:

  • Schutz des Rechtsverkehrs: Die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Sie ermöglicht es dem Eigentümer, die Grundschuld trotz Verlusts des Grundschuldbriefs zu löschen.
  • Rechtssicherheit: Die Regelung des § 48 Abs. 1 FamFG dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass Entscheidungen mit Dauerwirkung leichtfertig aufgehoben werden.
  • Verhältnismäßigkeit: Eine Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses nach § 48 Abs. 1 FamFG wäre unverhältnismäßig, da die Rechte des Inhabers des Grundschuldbriefs im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens geschützt werden können.

Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes

Fazit:

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Ausschließungsbeschluss nicht nach § 48 Abs. 1 FamFG aufgehoben werden konnte.

Eine Aufhebung wäre nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens möglich gewesen.

Das Urteil dient der Klarstellung der Voraussetzungen für die Aufhebung von Ausschließungsbeschlüssen und dem Schutz der Rechtssicherheit.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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