
Kraftloserklärung Grundschuldbrief – Antragsstellung durch Mitglied einer Erbengemeinschaft
RA und Notar Krau
Beschluss des OLG München vom 25. Juli 2017 (34 Wx 110/17)
Dieser Fall dreht sich um eine Grundschuld (eine Art Hypothek) in Höhe von 120.000 DM, die im Grundbuch eines Wohnungseigentums eingetragen war. Der ursprüngliche Eigentümer, S.M., war 2010 verstorben. Die Immobilie wurde später in einer Zwangsversteigerung verkauft. Dabei wurde die Grundschuld von den neuen Eigentümern „übernommen“, was bedeutet, dass sie als Teil des Kaufpreises angerechnet wurde. Das Problem war, dass der zugehörige Grundschuldbrief (ein wichtiges Dokument, das die Rechte aus der Grundschuld verbrieft) verschwunden war, obwohl die Bank (die X. AG), die die Grundschuld innehatte, schon 2000 mitgeteilt hatte, dass das Darlehen beglichen sei und sie eine Löschungsbewilligung und den Brief an S.M. geschickt hatte.
Die Erben von S.M., darunter die Beteiligte, wollten nun, dass dieser Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wird. Das ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, wenn ein wichtiges Dokument verloren gegangen ist und es nicht mehr auffindbar ist. Nur so konnten die neuen Eigentümer, die die Grundschuld quasi „übernommen“ hatten, auch tatsächlich bezahlen.
Das Amtsgericht Lindau lehnte den Antrag der Beteiligten ab. Es sagte, die Beteiligte sei nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen, da sie nicht mehr die eingetragene Eigentümerin des Grundstücks sei. Nur der aktuelle Gläubiger der Grundschuld oder der aktuelle Eigentümer dürfe dies tun. Auch eine sogenannte „gewillkürte Verfahrensstandschaft“ (dass jemand anderes den Antrag im Namen des Berechtigten stellt) sah das Gericht nicht als gegeben an.
Das OLG München hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Das bedeutet, es war mit dem Amtsgericht nicht einverstanden.
Es stellte klar, dass die Beteiligte den Antrag sehr wohl stellen durfte, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Bank (X. AG), die immer noch als Gläubigerin der Grundschuld im Grundbuch stand, hatte der Beteiligten nachträglich schriftlich die Erlaubnis (eine Art Vollmacht) erteilt, das Verfahren zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs zu führen. Das OLG sagte, diese Vollmacht sei gültig und das Amtsgericht hätte sie berücksichtigen müssen.
Das OLG war davon überzeugt, dass die Bank weiterhin die rechtmäßige Gläubigerin der Grundschuld war. Auch wenn das ursprüngliche Darlehen bezahlt war, bedeutet das nicht automatisch, dass die Grundschuld erloschen ist oder auf den Eigentümer übergegangen ist. Es gab keine Anzeichen dafür, dass die Grundschuld an Dritte übertragen wurde.
Die Beteiligte (und damit die Erbengemeinschaft) hatte ein klares wirtschaftliches Interesse daran, dass der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wird. Die neuen Eigentümer der Immobilie hatten nämlich erklärt, dass sie den entsprechenden Geldbetrag für die übernommene Grundschuld nur zahlen würden, wenn der Grundschuldbrief vorgelegt oder für kraftlos erklärt wird. Da die Erbengemeinschaft einen geringeren Erlös aus der Versteigerung erhalten hatte, weil die Grundschuld bestehen blieb, hatten sie einen Anspruch auf diese Zahlung. Der Beschluss zur Kraftloserklärung ersetzt den fehlenden Brief und ermöglicht so die Zahlung und letztendlich auch die Löschung der Grundschuld im Grundbuch.
Das OLG München wies das Amtsgericht an, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes nicht mehr aus den ursprünglich genannten Gründen abzulehnen. Das bedeutet, das Verfahren zur Kraftloserklärung kann nun fortgesetzt werden.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen