Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kind bei Unterhaltsverpflichtung
BFH, Urteil vom 13.3.2018 – X R 25/15
Haben Sie ein Kind, das sich in der Ausbildung befindet und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt? Dann stellt sich oft die Frage, ob Sie diese Kosten in Ihrer eigenen Steuererklärung angeben dürfen. Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt nun genau, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist.
In dieser Zusammenfassung erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, worum es in dem Urteil geht und was Sie beachten müssen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt.
Das oberste deutsche Steuergericht hat entschieden, dass Eltern die Versicherungsbeiträge ihrer Kinder als sogenannte Sonderausgaben absetzen können. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Geld gar nicht selbst überweist, sondern der Arbeitgeber die Beiträge direkt vom Lehrgehalt abzieht.
Es gibt jedoch eine ganz entscheidende Bedingung: Sie als Eltern müssen diese Kosten tatsächlich getragen haben. Das bedeutet, Sie müssen Ihrem Kind das Geld für diese Beiträge nachweislich zurückgegeben oder zusätzlich zum normalen Lebensunterhalt gezahlt haben.
Um das Urteil besser zu verstehen, hilft ein Blick auf das Beispiel, über das die Richter entscheiden mussten.
Ein junger Mann machte im Jahr 2010 eine Ausbildung zum Straßenbauer. Während dieser Zeit wohnte er noch bei seinen Eltern. Da er ein eigenes Gehalt (die Ausbildungsvergütung) bekam, behielt sein Arbeitgeber die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung direkt ein. Insgesamt ging es um etwa 290 Euro für das ganze Jahr.
Der Sohn gab diese Beträge in seiner eigenen Steuererklärung an. Da er aber insgesamt nur wenig verdiente, musste er ohnehin keine Steuern zahlen. Die Angabe der Versicherungskosten brachte ihm also keinen finanziellen Vorteil – seine Steuerlast blieb bei Null.
Daraufhin wollten die Eltern diese 290 Euro in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Sie argumentierten, dass sie ihrem Sohn ja Kost und Logis (Naturalunterhalt) gewährten und somit indirekt auch für seine Versicherungen aufkämen. Das Finanzamt und später auch die Richter lehnten dies jedoch ab.
Die Richter erklärten sehr genau, warum die Eltern in diesem speziellen Fall leer ausgingen. Der Grund liegt im sogenannten Abflussprinzip des deutschen Steuerrechts.
Sonderausgaben können Sie nur dann absetzen, wenn Ihr Geldbeutel dadurch tatsächlich belastet wurde. Es muss eine „Vermögensminderung“ stattgefunden haben. Im Fall der Eltern war das Problem: Sie hatten ihrem Sohn zwar ein Zimmer und Essen gegeben, aber sie hatten ihm die 290 Euro für die Versicherung nicht bar erstattet.
Die Richter betonten, dass der normale Unterhalt (Wohnen und Essen) nichts mit den Versicherungsbeiträgen zu tun hat. Wenn das Kind ein eigenes Gehalt bekommt, werden die Versicherungsbeiträge davon abgezogen. Wenn Sie als Eltern nun steuerlich profitieren wollen, müssen Sie dem Kind genau diesen Betrag zusätzlich geben. Nur dann haben Sie die Kosten „getragen“.
Damit Sie die Versicherungsbeiträge Ihres Kindes in Ihrer Steuererklärung (Anlage Kind) eintragen dürfen, müssen folgende Paragrafen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt sein:
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen. Zum notwendigen Lebensbedarf gehören laut Gesetz auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung. Das ist die Basis dafür, dass die Kosten überhaupt steuerlich relevant sein können.
Normalerweise kann man nur Dinge absetzen, die man selbst schuldet. Der Gesetzgeber macht hier aber eine Ausnahme: Wenn Sie Unterhalt für ein Kind leisten, für das Sie Kindergeld bekommen, werden die Beiträge des Kindes so behandelt, als wären es Ihre eigenen.
Ein wichtiger Punkt des Urteils ist die Vermeidung von Fehlern. Wenn sowohl das Kind als auch die Eltern die gleichen Beiträge absetzen könnten, würde der Staat doppelt „verlieren“. Durch die Regel, dass die Eltern die Zahlung nachweisen müssen (Barunterhalt), ist klar: Nur einer kann den Vorteil nutzen.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind wie die Eltern im Urteil, sollten Sie folgende Punkte prüfen, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden:
| Voraussetzung | Erfüllt? | Hinweis |
| Erhalten Sie für das Kind Kindergeld? | [ ] | Das ist die Grundvoraussetzung. |
| Ist das Kind selbst versichert? | [ ] | Das Kind muss eine eigene Mitgliedschaft haben (nicht familienversichert). |
| Hat der Arbeitgeber Beiträge einbehalten? | [ ] | Diese stehen auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes. |
| Haben Sie die Beiträge erstattet? | [ ] | Wichtig: Sie müssen die Erstattung nachweisen können (z.B. durch Überweisung). |
Der Bundesfinanzhof blieb streng: Wer Steuern sparen will, muss auch eine echte wirtschaftliche Last tragen. Da die Eltern ihrem Sohn die einbehaltenen Beiträge nicht zurückgezahlt hatten, durften sie diese auch nicht als Sonderausgaben abziehen. Die Revision der Eltern wurde daher zurückgewiesen.
Das Urteil zeigt: Eine gute Planung ist alles. Wenn Sie die Ausbildung Ihres Kindes unterstützen, sollten Sie darauf achten, solche Zahlungen transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
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