Krankentagegeldversicherung – Beendigung des Versicherungsschutzes bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Juli 5, 2025
Krankentagegeldversicherung – Beendigung des Versicherungsschutzes bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Krankentagegeldversicherung – Beendigung des Versicherungsschutzes bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

RA und Notar Krau

Gerne fasse ich den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2016 (Az. 16 U 124/15) für Sie zusammen.

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Fall dreht sich um eine Krankentagegeldversicherung. Eine Person, die hier als Beklagte bezeichnet wird, hatte eine solche Versicherung abgeschlossen. Das Krankentagegeld soll einen Verdienstausfall ausgleichen, wenn man wegen Krankheit vorübergehend nicht arbeiten kann.

Parallel dazu beantragte die Beklagte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese Rente ist dafür gedacht, den Lebensunterhalt zu sichern, wenn man dauerhaft nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten kann. Nach einiger Zeit wurde der Beklagten die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zugesprochen.

Das Problem:

Die Krankentagegeldversicherung wurde in der Zwischenzeit weitergezahlt. Die Klägerin, also die Versicherungsgesellschaft, wollte nun die ausgezahlten Krankentagegelder von der Beklagten zurückhaben, da die Beklagte für denselben Zeitraum ja auch Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hatte.

Was hat das Landgericht Lübeck entschieden?

Das Landgericht Lübeck hatte der Klage der Versicherungsgesellschaft stattgegeben. Das bedeutet, es entschied, dass die Beklagte das Krankentagegeld zurückzahlen muss.

Die Begründung des Landgerichts war: Sobald die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend bewilligt wurde, ist ein in den Versicherungsbedingungen festgelegtes Ereignis eingetreten, das die Zahlung des Krankentagegeldes beendet. Das Landgericht legte den Begriff „Bezug“ der Rente so aus, dass er ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente gilt, nicht erst ab dem tatsächlichen Erhalt der Rentenzahlung. Auch spielte es keine Rolle, dass die Rentenzahlungen teilweise direkt an andere Gläubiger (Krankenkasse, Arbeitsagentur) abgeführt wurden. Zudem sei der Beklagten durch die Rückzahlung kein Nachteil entstanden, da die Rückzahlungsverpflichtung vertraglich vereinbart war.

Was wollte die Beklagte (Berufung)?

Die Beklagte war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein. Sie brachte mehrere Argumente vor:

Versicherungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil:

Sie behauptete, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) seien ihr erst nach der Unterschrift unter den Antrag ausgehändigt worden und sie hätte keine Möglichkeit gehabt, diese vor Vertragsabschluss zu lesen. Daher seien die relevanten Klauseln gar nicht Teil des Vertrages geworden.

Überraschende und benachteiligende Klauseln:

Selbst wenn die Klauseln Vertragsbestandteil geworden wären, seien sie „überraschend“ und würden sie „unangemessen benachteiligen“. Sie argumentierte, dass sie durch die Rückzahlung des Krankentagegeldes finanziell schlechter dastehen würde, als wenn sie überhaupt keine Versicherung gehabt hätte, da die Rentenzahlungen teilweise für frühere Leistungen aufgebraucht worden seien.

Falsche Auslegung des Begriffs „Bezug der Rente“:

Die Beklagte meinte, der Begriff „Bezug der Rente“ müsse den Zeitraum umfassen, in dem die Rente tatsächlich gezahlt wird, nicht nur den Zeitpunkt der Bewilligung. Eine rückwirkende Bewilligung führe sonst dazu, dass die Absicherung in der Zeit der Rentenprüfung fehle.

Entreicherung:

Die Beklagte argumentierte, sie sei „entreichert“, das heißt, sie hätte die erhaltenen Gelder nicht mehr, weil sie diese anderweitig verwendet oder sie direkt an andere Stellen abgeführt wurden. Daher sei eine Rückzahlung für sie unzumutbar.

Krankentagegeldversicherung – Beendigung des Versicherungsschutzes bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Vortrag nicht verspätet:

Die Beklagte meinte, ihr Argument bezüglich der Nicht-Einbeziehung der AVB sei nicht verspätet vorgebracht worden, da das Landgericht sich damit nicht befasst habe.

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Das Oberlandesgericht beabsichtigte, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Es war einstimmig der Meinung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es gab der Beklagten die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Hier die wesentlichen Punkte der Begründung des Oberlandesgerichts:

Keine neuen Argumente zulässig:

Das Gericht stellte klar, dass die Behauptung der Beklagten, die Versicherungsbedingungen seien ihr erst nach der Unterschrift übergeben worden, ein neues Verteidigungsmittel ist. Dieses neue Argument hätte bereits im ersten Gerichtsverfahren (vor dem Landgericht) vorgebracht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist und auch kein Verfahrensfehler des Landgerichts vorlag, der dies gerechtfertigt hätte, wurde dieser Vortrag vom Oberlandesgericht nicht zugelassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die späte Geltendmachung nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhte.

Korrekte Auslegung der Versicherungsbedingungen:

Das Oberlandesgericht bestätigte die Auslegung des Landgerichts: Der Versicherungsschutz endet mit dem „Bezug“ einer Erwerbsunfähigkeitsrente, und dieser „Bezug“ beginnt mit dem Zeitpunkt der rückwirkenden Bewilligung der Rente. Die Richter erklärten, dass eine Krankentagegeldversicherung dazu dient, einen vorübergehenden Verdienstausfall auszugleichen. Wenn aber eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird (auch rückwirkend), dann wird der Verdienstausfall durch die Rente ausgeglichen. Es ist also nicht der Zweck der Krankentagegeldversicherung, parallel zur Rente zu zahlen.

Keine unangemessene Benachteiligung:

Die Klauseln in den Versicherungsbedingungen stellen nach Ansicht des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung dar. Es ist konsequent, dass der Versicherungsschutz endet, wenn eine Rente die Stelle des Arbeitseinkommens einnimmt. Die finanzielle Situation der Beklagten im Einzelfall sei dabei unerheblich; maßgeblich ist eine generelle Betrachtung der Klauseln.

Kein Einwand der Entreicherung:

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie entreichert sei. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistungen ist im Versicherungsvertrag vertraglich vereinbart (Paragraf 15 Satz 2 RB/KT). Da es sich um eine vertragliche Regelung handelt, kommen die gesetzlichen Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung (die den Einwand der Entreicherung ermöglichen würden) nicht zur Anwendung.

Fazit

Das Oberlandesgericht tendierte dazu, die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen. Es sah keinen Grund für eine andere Entscheidung, da die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die wesentlichen Gründe waren, dass neue Argumente nicht mehr zugelassen wurden und die Auslegung der Versicherungsbedingungen sowie deren Gültigkeit durch das Landgericht korrekt waren. Die Krankentagegeldversicherung soll einen vorübergehenden Verdienstausfall absichern, während die Erwerbsunfähigkeitsrente einen dauerhaften Einkommensersatz darstellt. Eine doppelte Absicherung für denselben Zeitraum ist im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen.

Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Fall oder möchten Sie mehr über bestimmte Aspekte erfahren?

RA und Notar Krau

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