
Krankentagegeldversicherung – Beendigung des Versicherungsschutzes bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente
RA und Notar Krau
Gerne fasse ich den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2016 (Az. 16 U 124/15) für Sie zusammen.
Dieser Fall dreht sich um eine Krankentagegeldversicherung. Eine Person, die hier als Beklagte bezeichnet wird, hatte eine solche Versicherung abgeschlossen. Das Krankentagegeld soll einen Verdienstausfall ausgleichen, wenn man wegen Krankheit vorübergehend nicht arbeiten kann.
Parallel dazu beantragte die Beklagte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese Rente ist dafür gedacht, den Lebensunterhalt zu sichern, wenn man dauerhaft nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten kann. Nach einiger Zeit wurde der Beklagten die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zugesprochen.
Die Krankentagegeldversicherung wurde in der Zwischenzeit weitergezahlt. Die Klägerin, also die Versicherungsgesellschaft, wollte nun die ausgezahlten Krankentagegelder von der Beklagten zurückhaben, da die Beklagte für denselben Zeitraum ja auch Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hatte.
Das Landgericht Lübeck hatte der Klage der Versicherungsgesellschaft stattgegeben. Das bedeutet, es entschied, dass die Beklagte das Krankentagegeld zurückzahlen muss.
Die Begründung des Landgerichts war: Sobald die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend bewilligt wurde, ist ein in den Versicherungsbedingungen festgelegtes Ereignis eingetreten, das die Zahlung des Krankentagegeldes beendet. Das Landgericht legte den Begriff „Bezug“ der Rente so aus, dass er ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente gilt, nicht erst ab dem tatsächlichen Erhalt der Rentenzahlung. Auch spielte es keine Rolle, dass die Rentenzahlungen teilweise direkt an andere Gläubiger (Krankenkasse, Arbeitsagentur) abgeführt wurden. Zudem sei der Beklagten durch die Rückzahlung kein Nachteil entstanden, da die Rückzahlungsverpflichtung vertraglich vereinbart war.
Die Beklagte war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein. Sie brachte mehrere Argumente vor:
Sie behauptete, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) seien ihr erst nach der Unterschrift unter den Antrag ausgehändigt worden und sie hätte keine Möglichkeit gehabt, diese vor Vertragsabschluss zu lesen. Daher seien die relevanten Klauseln gar nicht Teil des Vertrages geworden.
Selbst wenn die Klauseln Vertragsbestandteil geworden wären, seien sie „überraschend“ und würden sie „unangemessen benachteiligen“. Sie argumentierte, dass sie durch die Rückzahlung des Krankentagegeldes finanziell schlechter dastehen würde, als wenn sie überhaupt keine Versicherung gehabt hätte, da die Rentenzahlungen teilweise für frühere Leistungen aufgebraucht worden seien.
Die Beklagte meinte, der Begriff „Bezug der Rente“ müsse den Zeitraum umfassen, in dem die Rente tatsächlich gezahlt wird, nicht nur den Zeitpunkt der Bewilligung. Eine rückwirkende Bewilligung führe sonst dazu, dass die Absicherung in der Zeit der Rentenprüfung fehle.
Die Beklagte argumentierte, sie sei „entreichert“, das heißt, sie hätte die erhaltenen Gelder nicht mehr, weil sie diese anderweitig verwendet oder sie direkt an andere Stellen abgeführt wurden. Daher sei eine Rückzahlung für sie unzumutbar.
Die Beklagte meinte, ihr Argument bezüglich der Nicht-Einbeziehung der AVB sei nicht verspätet vorgebracht worden, da das Landgericht sich damit nicht befasst habe.
Das Oberlandesgericht beabsichtigte, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Es war einstimmig der Meinung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es gab der Beklagten die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Hier die wesentlichen Punkte der Begründung des Oberlandesgerichts:
Das Gericht stellte klar, dass die Behauptung der Beklagten, die Versicherungsbedingungen seien ihr erst nach der Unterschrift übergeben worden, ein neues Verteidigungsmittel ist. Dieses neue Argument hätte bereits im ersten Gerichtsverfahren (vor dem Landgericht) vorgebracht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist und auch kein Verfahrensfehler des Landgerichts vorlag, der dies gerechtfertigt hätte, wurde dieser Vortrag vom Oberlandesgericht nicht zugelassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die späte Geltendmachung nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhte.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Auslegung des Landgerichts: Der Versicherungsschutz endet mit dem „Bezug“ einer Erwerbsunfähigkeitsrente, und dieser „Bezug“ beginnt mit dem Zeitpunkt der rückwirkenden Bewilligung der Rente. Die Richter erklärten, dass eine Krankentagegeldversicherung dazu dient, einen vorübergehenden Verdienstausfall auszugleichen. Wenn aber eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird (auch rückwirkend), dann wird der Verdienstausfall durch die Rente ausgeglichen. Es ist also nicht der Zweck der Krankentagegeldversicherung, parallel zur Rente zu zahlen.
Die Klauseln in den Versicherungsbedingungen stellen nach Ansicht des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung dar. Es ist konsequent, dass der Versicherungsschutz endet, wenn eine Rente die Stelle des Arbeitseinkommens einnimmt. Die finanzielle Situation der Beklagten im Einzelfall sei dabei unerheblich; maßgeblich ist eine generelle Betrachtung der Klauseln.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie entreichert sei. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistungen ist im Versicherungsvertrag vertraglich vereinbart (Paragraf 15 Satz 2 RB/KT). Da es sich um eine vertragliche Regelung handelt, kommen die gesetzlichen Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung (die den Einwand der Entreicherung ermöglichen würden) nicht zur Anwendung.
Das Oberlandesgericht tendierte dazu, die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen. Es sah keinen Grund für eine andere Entscheidung, da die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die wesentlichen Gründe waren, dass neue Argumente nicht mehr zugelassen wurden und die Auslegung der Versicherungsbedingungen sowie deren Gültigkeit durch das Landgericht korrekt waren. Die Krankentagegeldversicherung soll einen vorübergehenden Verdienstausfall absichern, während die Erwerbsunfähigkeitsrente einen dauerhaften Einkommensersatz darstellt. Eine doppelte Absicherung für denselben Zeitraum ist im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Fall oder möchten Sie mehr über bestimmte Aspekte erfahren?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen