krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht – LAG Köln Urteil vom 17.05.2010 – 5 Sa 1072/09
RA und Notar Krau
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2009 wird teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.02.2009 nicht fristlos aufgelöst wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, geboren am 03.08.1965, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, war seit dem 01.09.1982 als Maschinenbediener bei einer großen Motorenfabrik beschäftigt.
Aufgrund wiederholter Alkoholisierungen während der Arbeitszeit wurde der Kläger mehrfach abgemahnt. Er unternahm mehrere Entzugsbehandlungen, die jedoch erfolglos blieben.
Nach weiteren Vorfällen von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz wurde ihm am 17.11.2008 ordentlich und am 10.02.2009 fristlos gekündigt.
Der Kläger erhob Klage gegen beide Kündigungen.
Fristlose Kündigung vom 10.02.2009
Die außerordentliche Kündigung ist nicht gerechtfertigt, da kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.
Der Kläger ist unstreitig alkoholkrank, und die auf Alkoholkonsum basierenden Pflichtverletzungen sind als krankheitsbedingt zu werten.
Eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Alkoholismus kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Zudem war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.05.2009 zumutbar.
Ordentliche Kündigung vom 17.11.2008
Die ordentliche Kündigung ist wirksam.
Die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung sind erfüllt:
Negative Gesundheitsprognose: Trotz mehrjähriger und mehrfacher Therapieversuche bleibt die Alkoholabhängigkeit des Klägers bestehen.
Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung:
Der Kläger musste häufig während der Arbeitszeit wegen Alkoholisierung aus dem Arbeitsprozess herausgenommen werden, was zu erheblichen Betriebsablaufstörungen führte.
Zudem bestand eine erhöhte Unfallgefahr.
Interessenabwägung:
Trotz der langen Betriebszugehörigkeit und familiären Verpflichtungen überwiegen die Interessen der Beklagten aufgrund der erfolglosen Therapiemaßnahmen und der fortbestehenden Alkoholabhängigkeit.
Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört und umfassend informiert.
Ergebnis
Die fristlose Kündigung vom 10.02.2009 ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis wurde jedoch durch die ordentliche Kündigung vom 17.11.2008 zum 31.05.2009 beendet.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.