LAG Köln 5 Sa 1072/09

April 5, 2021

LAG Köln 5 Sa 1072/09

Urteil vom 17.05.2010

krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht

RA und Notar Krau

Tenor


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2009 wird teilweise abgeändert:


Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.02.2009 nicht fristlos aufgelöst wurde.


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.


Die Revision wird nicht zugelassen.

LAG Köln 5 Sa 1072/09


Tatbestand


Der Kläger, geboren am 03.08.1965, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, war seit dem 01.09.1982 als Maschinenbediener bei einer großen Motorenfabrik beschäftigt.

Aufgrund wiederholter Alkoholisierungen während der Arbeitszeit wurde der Kläger mehrfach abgemahnt. Er unternahm mehrere Entzugsbehandlungen, die jedoch erfolglos blieben.

Nach weiteren Vorfällen von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz wurde ihm am 17.11.2008 ordentlich und am 10.02.2009 fristlos gekündigt.

Der Kläger erhob Klage gegen beide Kündigungen.

Gründe


Fristlose Kündigung vom 10.02.2009

Die außerordentliche Kündigung ist nicht gerechtfertigt, da kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.

Der Kläger ist unstreitig alkoholkrank, und die auf Alkoholkonsum basierenden Pflichtverletzungen sind als krankheitsbedingt zu werten.

LAG Köln 5 Sa 1072/09

Eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Alkoholismus kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Zudem war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.05.2009 zumutbar.

Ordentliche Kündigung vom 17.11.2008

Die ordentliche Kündigung ist wirksam.

Die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung sind erfüllt:

Negative Gesundheitsprognose: Trotz mehrjähriger und mehrfacher Therapieversuche bleibt die Alkoholabhängigkeit des Klägers bestehen.

LAG Köln 5 Sa 1072/09


Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung:

Der Kläger musste häufig während der Arbeitszeit wegen Alkoholisierung aus dem Arbeitsprozess herausgenommen werden, was zu erheblichen Betriebsablaufstörungen führte.

Zudem bestand eine erhöhte Unfallgefahr.


Interessenabwägung:

Trotz der langen Betriebszugehörigkeit und familiären Verpflichtungen überwiegen die Interessen der Beklagten aufgrund der erfolglosen Therapiemaßnahmen und der fortbestehenden Alkoholabhängigkeit.


Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört und umfassend informiert.

Ergebnis


Die fristlose Kündigung vom 10.02.2009 ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis wurde jedoch durch die ordentliche Kündigung vom 17.11.2008 zum 31.05.2009 beendet.

RA und Notar Krau

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