Krankmeldung und Kündigung: Wann Ihr Anspruch auf Lohnzahlung wackeln kann
Stellen Sie sich vor, Sie kündigen Ihren Job und werden kurz darauf krank. Steht Ihnen dann trotzdem die Lohnfortzahlung zu? Diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer.
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 5 AZR 248/23 vom 21. August 2024) hat dazu eine wichtige Entscheidung getroffen.
Eine Pflegeassistentin kündigte ihren Job. Einen Tag nach der Kündigungsentscheidung wurde sie krankgeschrieben.
Ihre Krankschreibung dauerte genau bis zum letzten Tag ihrer Beschäftigung. Sie reichte mehrere Atteste von demselben Arzt ein, teilweise mit unterschiedlichen Diagnosen.
Ihr Arbeitgeber weigerte sich, den Lohn weiterzuzahlen. Er meinte, die Krankschreibung sei zu auffällig. Schließlich klagte die Mitarbeiterin auf Entgeltfortzahlung.
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bekommt seinen Lohn für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Dafür müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Krankmeldung vorlegen.
Diese Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber muss sie normalerweise akzeptieren.
Der Arbeitgeber kann die Krankmeldung aber anzweifeln. Dafür muss er triftige Gründe vorlegen, die Zweifel an Ihrer Krankheit aufkommen lassen.
Ein wichtiger Grund ist die zeitliche Nähe zwischen Ihrer Krankmeldung und der Kündigung.
Das ist der Fall, wenn:
Sie sich krankschreiben lassen, kurz nachdem Sie gekündigt haben oder gekündigt wurden.
Ihre Krankschreibung genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauert.
Es spielt dabei keine Rolle, ob es eine oder mehrere Krankmeldungen sind. Auch unterschiedliche Diagnosen ändern nichts daran.
Entscheidend ist, dass Sie krank werden und bleiben, sobald feststeht, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet.
Im Fall der Pflegeassistentin war genau das passiert. Sie hatte ihre Kündigung bereits geschrieben. Kurz darauf wurde sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben.
Auch Formulierungen in ihrem Kündigungsschreiben, die zeigten, dass sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wollte, verstärkten die Zweifel.
Kann der Arbeitgeber solche Umstände darlegen, dann reicht Ihre Krankmeldung als Beweis nicht mehr aus. Sie müssen dann selbst beweisen, dass Sie wirklich krank waren.
Das bedeutet, Sie müssen zum Beispiel Ihren Arzt als Zeugen benennen.
Der Arzt muss dann vor Gericht aussagen, wie er zu der Diagnose gekommen ist.
Im geschilderten Fall musste die Pflegeassistentin ihre Krankheit erneut beweisen. Das Gericht vernahm den behandelnden Arzt.
Es kam aber zu dem Ergebnis, dass die Pflegeassistentin ihre Krankheit nicht ausreichend nachweisen konnte. Daher bekam sie ihren Lohn für den streitigen Zeitraum nicht.
Wenn Sie kündigen oder gekündigt werden und sich danach krankschreiben lassen, achten Sie darauf:
Ihr Attest hat weiterhin Beweiskraft.
Ihr Arbeitgeber kann diese aber leichter anzweifeln, wenn die Krankheitsdauer genau mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses übereinstimmt.
Im Zweifelsfall müssen Sie vor Gericht beweisen, dass Sie wirklich krank waren.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Krankschreibung alle Details genau zu beachten.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.