Kreditkarte als Verbraucherdarlehen
LG Heidelberg Urteil vom 23.9.2025 – 2 O 51/25
Das Landgericht Heidelberg hat am 23. September 2025 ein wichtiges Urteil zum Thema Kreditkarten und Verbraucherrechte gefällt (Aktenzeichen: 2 O 51/25). In diesem Prozess ging es um die Frage, ob offene Forderungen aus alten Kreditkartenverträgen noch bezahlt werden müssen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Finanzierungsgesellschaft kein Geld von dem Erben eines Bankkunden fordern kann. Die Gründe dafür sind sehr interessant für alle Menschen, die eine Kreditkarte nutzen.
Ein Mann hatte zu Lebzeiten zwei Kreditkarten bei verschiedenen Banken. Die erste Karte stammte von der A-Bank SA, die zweite Karte von der B-Bank PLC. Beide Banken kündigten die Verträge im Oktober 2018 fristlos. Zu diesem Zeitpunkt waren auf den Konten hohe Schulden offen. Bei der A-Bank ging es um rund 8.089 Euro und bei der B-Bank um ungefähr 10.065 Euro.
Der Karteninhaber verstarb im Jahr 2022. Der Kläger in diesem Prozess ist sein Miterbe. Er sollte nun plötzlich für die alten Schulden des Verstorbenen aufkommen.
Die Beklagte ist eine spezielle Finanzierungsgesellschaft. Solche Firmen kaufen große Pakete von offenen Forderungen auf und versuchen dann, das Geld einzutreiben. Diese Gesellschaft verlangte von dem Erben viel Geld:
In diesen Summen waren bereits hohe Zinsen und Nebenkosten enthalten. Der Erbe wollte das nicht akzeptieren. Er zog vor Gericht. Er wollte feststellen lassen, dass er der Firma überhaupt kein Geld schuldet.
Das Landgericht Heidelberg gab dem Erben recht. Das Gericht entschied, dass die Klage des Erben zulässig und zum größten Teil begründet ist. Der Erbe hat ein berechtigtes Interesse daran, gerichtlich klären zu lassen, dass die Forderungen nicht bestehen. Die Finanzierungsgesellschaft darf das Geld nicht mehr von ihm fordern.
Das Gericht stellte fest, dass die Verträge der B-Bank tatsächlich mehrfach weiterverkauft wurden. Zuerst verkaufte die B-Bank die Forderung im Jahr 2019 an eine Firma namens A Capital. Im November 2024 verkaufte diese Firma die Rechte weiter an die beklagte Finanzierungsgesellschaft. Das Gericht war nach der Vorlage von Notarurkunden davon überzeugt, dass dieser Verkauf rechtlich korrekt war.
Obwohl der Verkauf der Forderung stimmte, hat die Finanzierungsgesellschaft keinen Anspruch mehr auf das Geld. Der Grund dafür ist die gesetzliche Verjährung. Eine normale Geldforderung verjährt in Deutschland nach drei Jahren.
Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Da die B-Bank den Vertrag im Oktober 2018 gekündigt hatte, entstand der Anspruch im Jahr 2018. Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 31. Dezember 2018. Sie endete ganz regulär mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2021. Die Finanzierungsgesellschaft hat den Erben aber erst viel später kontaktiert.
Die Finanzierungsgesellschaft versuchte, die Verjährung abzuwenden. Sie argumentierte mit einem besonderen Gesetz. Beim echten Verbraucherdarlehen wird die Verjährung nämlich automatisch gehemmt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Das bedeutet, dass die Uhr für die Verjährung für bis zu zehn Jahre anhält.
Das Gesetz sagt aber auch ganz klar: Ein Verbraucherdarlehen liegt nicht vor, wenn der Kreditnehmer das Geld innerhalb von drei Monaten zurückzahlen muss und nur sehr geringe Kosten vereinbart sind.
Der Erbe erklärte vor Gericht, dass der Verstorbene den Saldo der Kreditkarte immer vor Ablauf von drei Monaten ausgleichen musste. Das Gericht stellte klar: Die Bank oder die Finanzierungsgesellschaft muss beweisen, dass es sich um ein echtes Verbraucherdarlehen handelt.
Die Finanzierungsgesellschaft konnte jedoch keine genauen Verträge oder Details vorlegen. Sie konnte nicht beweisen, wie lang das Zahlungsziel war. Deshalb konnte sie sich nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen. Die Forderung aus dem Vertrag mit der B-Bank ist somit endgültig verjährt.
Die Finanzierungsgesellschaft versuchte es mit einem weiteren Argument. Sie behauptete, die Kreditkarte sei zumindest eine „entgeltliche Finanzierungshilfe“ oder ein „entgeltlicher Zahlungsaufschub“. Auch in diesem Fall würde die Verjährung länger gehemmt sein.
Dafür muss die Bank für das Hinausschieben der Zahlung aber eine Gegenleistung – also ein Entgelt – verlangen.
Das Gericht wies diese Argumentation mit Hilfe von Fachliteratur zurück. Eine normale Jahresgebühr für eine Kreditkarte ist kein Entgelt für einen Kredit. Die Jahresgebühr zahlt man nur dafür, dass die Bank die Karte bereitstellt und die Verwaltung übernimmt.
Auch das sogenannte Disagio – das ist die Gebühr, die ein Geschäft an das Kreditkartenunternehmen zahlt, wenn Sie dort mit Karte einkaufen – ist kein Entgelt des Karteninhabers. Die Finanzierungsgesellschaft konnte auch hier nicht beweisen, dass ein spezielles Entgelt für den Zahlungsaufschub vereinbart war. Die Ausrede, dass es sich beim Aufkauf von Schulden um ein unübersichtliches „Massengeschäft“ handelt, ließ das Gericht nicht gelten.
Bei der Forderung der A-Bank lief es für die Finanzierungsgesellschaft noch schlechter. Hier konnte die Firma noch nicht einmal beweisen, dass sie überhaupt die Inhaberin der Forderung geworden ist.
Die Firma behauptete, die A-Bank habe die Forderung an eine Gesellschaft namens A-Invest abgetreten, und von dort sei sie an die Beklagte gegangen. Das Gericht fand dafür keine Beweise. Es gab keine Urkunden über eine ausdrückliche Abtretung. Auch eine automatische, stillschweigende Abtretung lag nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Firma im Besitz des alten Kündigungsschreibens war, reicht als Beweis nicht aus.
Die Finanzierungsgesellschaft reichte nach dem Ende der mündlichen Gerichtsverhandlung noch weitere Dokumente ein. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Papiere zu spät kamen. Sie durften nach den Regeln der Zivilprozessordnung nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Gericht fügte hinzu: Selbst wenn der Kauf der Forderung gültig gewesen wäre, hätte die Firma kein Geld bekommen. Auch der Vertrag der A-Bank wurde im Oktober 2018 gekündigt. Somit war auch diese Forderung seit dem 31. Dezember 2021 komplett verjährt. Auch hier lag mangels Beweisen kein Verbraucherdarlehen vor.
Der Erbe hatte auch gefordert, dass die Finanzierungsgesellschaft seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 Euro bezahlen muss. Diesen Wunsch lehnte das Gericht jedoch ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es keine Pflichtverletzung, wenn jemand eine unberechtigte Forderung an eine andere Person stellt. Jeder Mensch und jede Firma darf versuchen, Ansprüche geltend zu machen, solange dies nicht mutwillig oder deliktisch geschieht. Eine Pflichtverletzung oder eine unerlaubte Handlung der Finanzierungsgesellschaft lag hier nicht vor.
Zudem fehlte dem Gericht ein genauer Vortrag darüber, wie der Erbe seinen eigenen Anwalt beauftragt hatte. Für eine Erstattung muss genau feststehen, ob der Anwalt zuerst nur für die außergerichtliche Abwehr oder sofort für ein Gerichtsverfahren beauftragt wurde. Da der Erbe dazu nichts Genaues gesagt hatte, blieb er auf diesen speziellen vorgerichtlichen Kosten sitzen.
Wenn Sie ähnliche Probleme mit alten Forderungen, Kreditkartenabrechnungen oder ungeklärten Erbschaftsangelegenheiten haben, sollten Sie sich professionelle Unterstützung holen. Bitte nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf, um Ihre Rechte umfassend zu prüfen und zu wahren.
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