Kriterien für oder gegen die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption
AG Schwetzingen, Beschluss vom 27.06.2025 – 2 F 193/24
In diesem Fall geht es darum, ob eine ältere Dame zwei verheiratete Nachbarn als ihre Kinder adoptieren darf. Das Gericht hat dies abgelehnt.
Im Folgenden erkläre ich Ihnen die Hintergründe und die Entscheidung des Gerichts in einfacher Sprache.
Eine im Jahr 1937 geborene Witwe, Frau V., wollte ein Ehepaar aus ihrer Nachbarschaft adoptieren. Die Nachbarn, Herr und Frau K., unterstützen die Seniorin schon seit Jahren sehr intensiv im Alltag. Herr K. half bereits dem verstorbenen Ehemann von Frau V. bei der Gartenarbeit. Nach dessen Tod wurde die Beziehung noch enger. Die Beteiligten gaben an, dass sie sich wie eine Familie fühlen.
Allerdings gibt es eine Besonderheit: Frau V. hat bereits eine Adoptivtochter, Frau S. Diese Tochter war mit der neuen Adoption nicht einverstanden. Sie zweifelte an, dass zwischen ihrer Adoptivmutter und den Nachbarn wirklich ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Wenn Erwachsene eine andere erwachsene Person adoptieren wollen, prüft das Gericht sehr genau, ob dies „sittlich gerechtfertigt“ ist. Das ist der entscheidende Fachbegriff im Gesetz. Das bedeutet vereinfacht: Eine Adoption soll nicht nur auf dem Papier existieren, um zum Beispiel Steuern zu sparen oder das Erbe neu zu verteilen.
Stattdessen muss eine innere Verbundenheit vorliegen. Diese Bindung muss so stark sein, wie man sie normalerweise zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern findet. Man nennt das eine „dauerhafte geistig-seelische Bindung“. Das Gericht muss also prüfen, ob die Beteiligten wirklich wie Eltern und Kinder füreinander einstehen wollen.
Das Gericht hat mehrere Gründe angeführt, warum es hier kein echtes Eltern-Kind-Verhältnis sieht. Ein wichtiger Punkt ist das Alter von Frau V. Als sie Herrn K. im Jahr 2015 kennenlernte, war sie bereits über 77 Jahre alt.
Das Gericht erklärte, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, in einem so hohen Alter noch neue „mütterliche Gefühle“ für fremde Erwachsene zu entwickeln. Normalerweise entsteht eine Eltern-Kind-Beziehung dadurch, dass ein älterer Mensch einen deutlich jüngeren Menschen über lange Zeit hinweg prägt und für ihn sorgt. Wenn man sich erst im hohen Alter kennenlernt, gleicht die Beziehung meist eher einer sehr guten Freundschaft oder Nachbarschaftshilfe.
Ein weiterer Punkt ist der zeitliche Abstand zwischen den Generationen. Zwischen Frau V. und den beiden Nachbarn liegen etwa 53 bis 54 Jahre. Das Gericht befand, dass dies nicht mehr der „natürlichen Generationenfolge“ entspricht.
Zum Vergleich: Die bereits vorhandene Adoptivtochter von Frau V. ist über 30 Jahre älter als das Ehepaar K., das nun adoptiert werden wollte. Dieser enorme Unterschied macht es laut Gericht unwahrscheinlich, dass hier eine klassische Familienstruktur nachgebildet wird.
Das Gericht äußerte zudem grundsätzliche Bedenken dabei, ein verheiratetes Paar gleichzeitig als Kinder anzunehmen. In einer normalen Familie sind Kinder meist Geschwister. Wenn man aber ein Ehepaar adoptiert, entsteht eine rechtlich seltsame Situation, die dem natürlichen Empfinden widerspricht.
In der juristischen Fachsprache spricht man hier vom „Inzesttabu“. Es ist für ein Eltern-Kind-Verhältnis untypisch, dass beide Ehepartner dieselbe Person als „Mutter“ oder „Vater“ haben. Das Gericht sieht darin ein starkes Indiz gegen eine echte Adoption.
Ein ganz wichtiger Aspekt war für das Gericht, dass sowohl Herr als auch Frau K. noch ein gutes Verhältnis zu ihren eigenen leiblichen Eltern haben. Zwar verbietet das Gesetz eine Adoption in einem solchen Fall nicht direkt, aber es ist ein wichtiges Puzzleteil bei der Entscheidung.
Wenn die Beteiligten bereits intakte Elternhäuser haben, ist der Platz für eine neue „Mutterfigur“ oft schon besetzt. Das Gericht befürchtet hier sogenannte „Loyalitätskonflikte“. Die Nachbarn müssten sich dann zwischen ihren echten Eltern und der Adoptivmutter hin- und hergerissen fühlen.
Das Gericht vermutete hinter dem Wunsch nach Adoption auch andere Motive als reine Zuneigung. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass Frau V. massiv mit ihrer ersten Adoptivtochter, Frau S., zerstritten ist. Sie beschimpfte die Tochter sogar vor Gericht schwer.
Es entstand der Eindruck, dass Frau V. die Nachbarn nur deshalb adoptieren wollte, um die erste Tochter beim Erbe zu benachteiligen. Wenn mehr Kinder da sind, verringert sich der Anteil, den die erste Tochter später bekommt (der sogenannte Pflichtteil). Eine Adoption darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, unliebsame Verwandte vom Erbe fernzuhalten.
Zusammenfassend erkennt das Gericht zwar an, dass die Nachbarn Frau V. sehr viel helfen und die Beziehung eng ist. Aber: Eine sehr gute Nachbarschaft oder eine intensive Freundschaft reicht für eine Adoption nicht aus.
Das Gesetz verlangt mehr als nur gegenseitige Hilfe. Es verlangt eine tiefe, familiäre Bindung, die in diesem Fall durch die vielen oben genannten Punkte (Alter, Ehestatus, Erbstreit) widerlegt wurde.
Das Amtsgericht Schwetzingen hat den Antrag auf Adoption daher abgelehnt. Die Beteiligten bleiben rechtlich gesehen Nachbarn und Freunde, werden aber nicht zu Mutter und Kindern.
Auch finanziell hat die Entscheidung Folgen: Das Gericht hat den Wert des Verfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Da Frau V. wohl über ein größeres Vermögen verfügt und die Auswirkungen auf das Erbe groß gewesen wären, hielt das Gericht diesen Betrag für angemessen. Die Kosten des Verfahrens müssen sich Frau V. und das Ehepaar K. teilen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.