Kritik am Zugewinnausgleich im Todesfall

Juni 1, 2025

Kritik am Zugewinnausgleich im Todesfall

Nahezu jede Ehe in Deutschland führt automatisch zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Was Sie während der Ehe an Vermögen hinzugewinnen, gehört Ihnen beiden gemeinsam – zumindest im Fall einer Scheidung. Doch was passiert, wenn ein Ehepartner stirbt? Das regelt $1371 BGB.

Leider führt diese Regelung oft zu Ungerechtigkeiten, besonders für die Erben des verstorbenen Ehepartners. Als Rechtsanwalt und Notar Krau beleuchte ich diese Problematik für Sie.


Was ist das Problem?

Stellen Sie sich vor: Ein Ehepartner stirbt. Er hat während der Ehe weniger Vermögen dazugewonnen als sein überlebender Partner. Seine Kinder – und damit seine Erben – sollten doch eigentlich vom Nachlass profitieren. Doch genau hier entstehen Nachteile.

$1371 BGB sorgt dafür, dass die Erben des verstorbenen Ehepartners oft benachteiligt werden. Das passiert, weil der überlebende Ehepartner einen pauschalen Ausgleich des Zugewinns erhält. Und das sogar dann, wenn er selbst mehr Vermögen dazugewonnen hat!

Viele Menschen empfinden das als ungerecht. Auch europäische Rechtsprinzipien sehen solche Nachteile nicht vor.


Benachteiligung bei gesetzlicher Erbfolge

Wenn es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge. Hier zeigt sich die Benachteiligung besonders deutlich:

  • Die Erben des verstorbenen Partners bekommen keinen Zugewinnausgleich. Obwohl dieser ihnen rechnerisch zustehen würde.
  • Stattdessen erhält der überlebende Partner eine Pauschale. Das kann sogar passieren, wenn er selbst derjenige mit dem höheren Zugewinn war.

Experten kritisieren diese Regelung scharf. Sie sagen, der eigentliche Sinn des Zugewinnausgleichs geht dabei verloren.


Ein „Normalfall“ mit Folgen

Bisher war es oft so: Der Ehemann hatte das höhere Einkommen und verstarb früher. In diesem Fall erschien die Regelung noch passend:

  • Der überlebende Ehepartner hat den Zugewinnausgleich „verdient“.
  • Die pauschale Regelung erspart komplizierte Berechnungen und Streit.

Doch die Zeiten ändern sich. Viele Ehefrauen haben heute einen höheren Zugewinn. In diesen Fällen greift die Ungerechtigkeit der aktuellen Regelung umso stärker.


Auch ohne gesetzliche Erbfolge Nachteile

Selbst wenn ein Testament existiert, kann $1371 BGB den Erben des weniger begüterten Ehepartners den Zugewinnausgleich verwehren. Das war zwar vom Gesetzgeber so gewollt, wird aber zunehmend kritisiert.

Der überlebende Ehepartner hat dagegen immer Vorteile. Er muss nie befürchten, den Erben des verstorbenen Partners einen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Das gilt, egal ob er Erbe wird oder nicht.

Kritik am Zugewinnausgleich im Todesfall


Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Benachteiligung der Erben ist so gravierend, dass sogar verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden. Denn:

  • Der Zugewinnausgleich ist kein Geschenk. Er ist ein Ausgleich für Leistungen in der Ehe.
  • Dieser Vermögenswert sollte vererbbar sein. Das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht der Kinder werden hier ausgehöhlt.

Der Vergleich zur Gütertrennung

Ein Blick auf die Gütertrennung zeigt weitere Ungereimtheiten. Bei der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich. Hier erben die Ehepartner und Kinder feste Quoten.

Wenn ein verstorbener Ehepartner nur ein Kind hat, erbt der überlebende Ehepartner bei Gütertrennung die Hälfte des Nachlasses. Bei der Zugewinngemeinschaft kann er durch die Pauschale eventuell sogar mehr bekommen. Das ist schwer zu verstehen und führt zu unnötigen Unterschieden.


Ausblick: Reformvorschläge und ihre Ablehnung

Es gab bereits Vorschläge, diese ungerechte Regelung zu ändern. Zum Beispiel sollte eine einheitliche Erbquote eingeführt werden. Dann würde ein fairer Zugewinnausgleich berechnet, so wie es bei einer Scheidung passiert.

Leider wurden diese Vorschläge bisher abgelehnt. Die Begründung: Die Regelung werde von den meisten Menschen nicht als ungerecht empfunden.

Ich hoffe, dieser Beitrag hat Ihnen das komplexe Thema verständlicher gemacht. Bei Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung.

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