Kündigung – Äußerung in den sozialen Medien – Mainz 05 verliert Rechtsstreit mit Spieler

November 21, 2025

Kündigung – Äußerung in den sozialen Medien – Mainz 05 verliert Rechtsstreit mit Spieler

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer
Entscheidungsdatum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 3 SLa 254/24
Dokumenttyp: Urteil

Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz 10. Kammer, 12. Juli 2024, 10 Ca 1411/23, Urteil

Einführung und Hintergrund des Streits

Dies ist eine Zusammenfassung eines Gerichtsurteils. Das Urteil stammt vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Das Datum der Entscheidung ist der 12. November 2025.

In diesem Rechtsstreit stehen sich zwei Parteien gegenüber. Auf der einen Seite steht ein Profi-Fußballspieler. Er ist der Kläger. Er stammt aus den Niederlanden und hat marokkanische Wurzeln. Auf der anderen Seite steht sein Arbeitgeber. Das ist ein bekannter Fußballverein aus der Stadt Mainz. Im Text wird er als „Beklagter“ bezeichnet.

Der Streit dreht sich um eine Kündigung. Der Verein hat den Spieler fristlos entlassen. Das bedeutet, der Arbeitsvertrag sollte sofort enden. Der Grund waren Äußerungen des Spielers im Internet. Diese Äußerungen betrafen den Konflikt zwischen Israel und der Hamas.

Der Verein ist der Meinung, dass der Spieler sich falsch verhalten hat. Der Verein legt viel Wert auf Toleranz und Völkerverständigung. Ein Gründer des Vereins war Jude und wurde von den Nationalsozialisten ermordet. Deshalb hat der Verein eine besondere Verantwortung. Der Spieler sah das anders. Er wollte sich gegen Krieg und für die Menschen in Palästina aussprechen. Er klagte gegen den Rauswurf.

Der Ablauf der Ereignisse

Alles begann am 7. Oktober 2023. An diesem Tag griff die Terrororganisation Hamas das Land Israel an. Danach postete der Spieler Beiträge auf sozialen Medien wie Instagram.

Er zeigte sich solidarisch mit den Palästinensern. Ein Post enthielt den Satz: „From the river to the sea, Palestine will be free“ (Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein). Dieser Satz wird oft so verstanden, dass Israel kein Recht hat zu existieren. Der Verein war entsetzt.

Am 17. Oktober gab es ein Gespräch zwischen dem Spieler und dem Verein. Der Spieler sagte, er lehne Gewalt ab. Er wolle das Existenzrecht Israels nicht bestreiten. Der Verein glaubte, der Spieler habe sich entschuldigt. Er distanziere sich von der Hamas.

Am 30. Oktober veröffentlichte der Verein eine Pressemitteilung. Darin stand, dass der Spieler abgemahnt wurde. Er dürfe aber wieder spielen. Der Verein schrieb, der Spieler habe Reue gezeigt und sich von seinen Posts distanziert.

Doch am 1. November postete der Spieler erneut etwas. Er schrieb auf Instagram, dass die Pressemitteilung des Vereins irreführend sei. Er habe sich nicht von seiner Position distanziert. Er sei gegen Krieg, aber er stehe an der Seite der Unterdrückten. Er bereue seine Haltung nicht.

Daraufhin kündigte der Verein dem Spieler am 2. November 2023 fristlos. Der Verein sagte, der Spieler sei nicht tragbar. Er habe das Vertrauen zerstört.

Kündigung – Äußerung in den sozialen Medien – Mainz 05 verliert Rechtsstreit mit Spieler

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat dem Spieler recht gegeben. Die Kündigung ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet.

Das Gericht hat dafür mehrere Gründe genannt. Diese Gründe werden hier einfach erklärt:

  1. Die Pressemitteilung war ein Verzicht: Der Verein kann den Spieler nicht für die ersten Posts im Oktober kündigen. Warum nicht? Weil der Verein am 30. Oktober öffentlich gesagt hat, dass der Spieler eine zweite Chance bekommt. Das nennt man eine Abmahnung. Wenn ein Arbeitgeber eine Abmahnung schreibt, verzichtet er auf das Recht zur Kündigung für diesen speziellen Vorfall. Die Sache war damit für den Verein eigentlich erledigt.
  2. Der neue Post war kein Kündigungsgrund: Der Verein sagte, der neue Post vom 1. November sei schlimm gewesen. Das Gericht sah das anders. Der Spieler hat in diesem Post nicht zu Gewalt aufgerufen. Er hat auch nicht gesagt, dass er Terror gut findet. Er hat nur klargestellt, was seine Meinung ist. Er wollte sagen, dass die Pressemitteilung des Vereins seine Meinung nicht ganz richtig wiedergegeben hat. Das fällt unter die Meinungsfreiheit.
  3. Keine Unterstützung von Terror: Das Gericht hat den Text des Spielers genau geprüft. Der Spieler schrieb, er sei gegen das Töten von unschuldigen Zivilisten. Das gilt für beide Seiten. Er hat Israel nicht das Existenzrecht abgesprochen. Man muss seine Worte genau lesen. Man darf ihm nichts unterstellen, was er nicht geschrieben hat.
  4. Keine Beleidigung des Vereins: Der Spieler hat den Verein nicht der Lüge bezichtigt. Er hat nur seine Sicht der Dinge dargestellt. Das ist keine schwere Pflichtverletzung. Selbst wenn es ein Fehler gewesen wäre, hätte der Verein ihn erst noch einmal abmahnen müssen. Man darf nicht sofort kündigen. Eine Kündigung ist immer das letzte Mittel.

Die finanziellen Folgen

Weil die Kündigung ungültig war, besteht der Arbeitsvertrag weiter. Der Verein muss dem Spieler viel Geld nachzahlen. Das nennt man „Annahmeverzugslohn“.

Das bedeutet: Der Spieler hat seine Arbeitskraft angeboten. Der Verein hat diese Arbeit aber abgelehnt. Der Verein hat ihn nicht trainieren oder spielen lassen. Das ist das Problem des Vereins. Er muss den Lohn trotzdem zahlen.

Das Gericht hat genau aufgelistet, was der Verein zahlen muss:

  • Für November 2023 bekommt der Spieler 135.000 Euro.
  • Für Dezember 2023 bis Juni 2024 bekommt er jeden Monat 150.000 Euro. Das ist sein monatliches Grundgehalt.
  • Zusätzlich muss der Verein eine Sonderzahlung leisten. Diese war im Vertrag vereinbart. Sie heißt „Sonderzahlung Vertragstreue“. Sie beträgt 300.000 Euro und war im Februar 2024 fällig.
  • Auf alle diese Beträge muss der Verein Zinsen zahlen. Die Zinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das ist eine Strafe für die verspätete Zahlung.

Insgesamt geht es um eine Summe von über 1,5 Millionen Euro.

Die Widerklage des Vereins

Der Verein wollte auch Geld vom Spieler haben. Das nennt man eine Widerklage. Der Verein wollte eine Sonderzahlung aus dem Oktober zurückhaben. Außerdem wollte er eine Vertragsstrafe von 150.000 Euro.

Das Gericht hat diese Forderungen abgelehnt. Der Verein bekommt kein Geld.

Der Grund dafür ist einfach: Der Spieler hat seinen Vertrag nicht gebrochen. Die Sonderzahlung stand ihm zu, weil er im Oktober noch angestellt war. Es war keine Belohnung für die Zukunft, sondern für diesen Zeitpunkt. Eine Vertragsstrafe muss man nur zahlen, wenn man schuldhaft gegen Pflichten verstößt. Das hat der Spieler nach Ansicht des Gerichts nicht getan.

Erklärung wichtiger Begriffe

Hier werden einige schwierige Begriffe aus dem Text erklärt, damit Sie alles genau verstehen:

  • Kläger und Beklagter: In einem Zivilprozess oder Arbeitsgerichtsprozess nennt man die Person, die klagt, den Kläger. Die Person oder Firma, die verklagt wird, ist der Beklagte.
  • Tenor: Der Tenor ist das Ergebnis des Urteils. Er steht ganz am Anfang. Dort steht kurz und knapp, wer gewonnen hat und wer was zahlen muss.
  • Instanzen: Es gibt verschiedene Stufen bei Gerichten. Zuerst entscheidet das Arbeitsgericht (erste Instanz). Wenn eine Partei nicht einverstanden ist, geht sie in Berufung. Dann entscheidet das Landesarbeitsgericht (zweite Instanz). Dieses Urteil hier ist von der zweiten Instanz.
  • Revision: Das ist die nächste Stufe nach der Berufung. Man geht dann zum Bundesarbeitsgericht. In diesem Urteil wurde die Revision aber nicht zugelassen. Das heißt, das Urteil ist fast endgültig.
  • Außerordentliche Kündigung: Das ist eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet sofort, am selben Tag. Dafür braucht man einen sehr wichtigen Grund. Zum Beispiel Diebstahl oder schwere Beleidigung. Eine normale Kündigung hat immer eine Frist von einigen Wochen oder Monaten.
  • Annahmeverzug: Wenn der Arbeitnehmer arbeiten will, aber der Chef ihn nach Hause schickt, ist der Chef im Annahmeverzug. Er nimmt die Arbeit nicht an. Er muss den Lohn aber weiterzahlen, als ob der Mitarbeiter gearbeitet hätte.

Fazit

Der Fußballspieler hat auf ganzer Linie gewonnen. Das Gericht hat entschieden, dass man Meinungen in sozialen Medien äußern darf, solange sie nicht strafbar sind. Der Verein hat vorschnell gehandelt. Er hätte den Spieler nicht einfach rauswerfen dürfen. Besonders der Fehler mit der Pressemitteilung war entscheidend. Wer verzeiht (durch eine Abmahnung), kann später nicht mehr deswegen kündigen. Der Verein muss nun sehr viel Geld an den Spieler zahlen. Das Arbeitsverhältnis bestand auf dem Papier bis zum Sommer 2024 fort.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph

Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum

Dezember 5, 2025
Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – ReferenzzeitraumBAG 5 AZR 286/24Worum geht es in diesem Fall?In diesem Rechtsstreit…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Befristung eines geförderten Arbeitsverhältnisses

Dezember 5, 2025
Befristung eines geförderten ArbeitsverhältnissesHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 107/24) vom 16. Juli…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

November 27, 2025
Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter ArbeitszeiterfassungLAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2025 – 5 SLa 9/25Verfahrensgangvorgehend…