Kündigung Beteiligung Betriebsvertretung
Fristberechnung – Paragraf 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG
BAG 2 AZR 867/15 Urteil vom 15.12.2016,
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass bei der Berechnung der Frist für die Stellungnahme der Betriebsvertretung
zu einer Kündigung nach Paragraf 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nur die Tage Montag bis Freitag als Arbeitstage gelten, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt.
Die Streitkräfte kündigten sein Arbeitsverhältnis.
Streitig war, ob die Betriebsvertretung fristgerecht zur Kündigung Stellung genommen hatte.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es alle Tage, an denen in der Dienststelle gearbeitet wurde,
als Arbeitstage im Sinne des Paragraf 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gewertet hatte.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Die Klage konnte begründet sein, da die Betriebsvertretung möglicherweise fristgerecht Stellung genommen hatte.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Fristberechnung im Rahmen der Beteiligung der Betriebsvertretung bei Kündigungen.
Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben genau beachten, um die Wirksamkeit der Kündigung nicht zu gefährden.
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