Kündigung Beteiligung Betriebsvertretung

September 23, 2017

Kündigung Beteiligung Betriebsvertretung

Fristberechnung – Paragraf 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG

BAG 2 AZR 867/15 Urteil vom 15.12.2016,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass bei der Berechnung der Frist für die Stellungnahme der Betriebsvertretung

zu einer Kündigung nach Paragraf 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nur die Tage Montag bis Freitag als Arbeitstage gelten, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt.

Die Streitkräfte kündigten sein Arbeitsverhältnis.

Streitig war, ob die Betriebsvertretung fristgerecht zur Kündigung Stellung genommen hatte.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es alle Tage, an denen in der Dienststelle gearbeitet wurde,

als Arbeitstage im Sinne des Paragraf 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gewertet hatte.

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Klage konnte begründet sein, da die Betriebsvertretung möglicherweise fristgerecht Stellung genommen hatte.

Kündigung Beteiligung Betriebsvertretung

Begründung:

  • Ordnungsgemäße Kündigung: Die Kündigung war nicht wegen mangelnder Vertretungsmacht unwirksam.
  • Kein Zurückweisungsrecht: Dem Kläger stand kein Zurückweisungsrecht zu.
  • Zulässigkeit der Kündigung: Die Kündigung war zulässig.
  • Soziale Rechtfertigung: Die Kündigung war sozial gerechtfertigt, da der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers entfallen war.
  • Keine Weiterbeschäftigungspflicht: Die Streitkräfte waren nicht verpflichtet, den Kläger in einer anderen Dienststelle weiterzubeschäftigen.
  • Kein Konsultationsverfahren: Ein Konsultationsverfahren nach Paragraf 17 Abs. 2 KSchG war nicht erforderlich.
  • Keine Massenentlassung: Die Vorschriften über Massenentlassungen waren nicht anwendbar.
  • Ordnungsgemäße Einleitung des Mitwirkungsverfahrens: Die Streitkräfte hatten das Mitwirkungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet.
  • Fristberechnung: Bei der Berechnung der Frist für die Stellungnahme der Betriebsvertretung waren nur die Tage Montag bis Freitag als Arbeitstage zu berücksichtigen.
  • Beweisaufnahme: Das Landesarbeitsgericht musste Beweis über den Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme der Betriebsvertretung erheben.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Fristberechnung im Rahmen der Beteiligung der Betriebsvertretung bei Kündigungen.

Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben genau beachten, um die Wirksamkeit der Kündigung nicht zu gefährden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis von Kündigungen im öffentlichen Dienst.
  • Arbeitgeber sollten bei der Kündigung von Arbeitnehmern die Fristen für die Beteiligung der Betriebsvertretung genau einhalten.
  • Arbeitnehmer sollten die Rechtmäßigkeit von Kündigungen prüfen lassen, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der Betriebsvertretung.
RA und Notar Krau

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