Kündigung Betriebsübergang Massenentlassungsanzeige Konsultationsverfahren
BAG Urteil vom 21.05.2008 – 8 AZR 84/07
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 84/07 behandelt die Frage der Wirksamkeit
einer ordentlichen Kündigung und ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Der Kläger, ein Elektroinstallateur, war bei der P AG & Co. KG (P) als Prüftechniker beschäftigt.
P hatte eine Lizenz zur Herstellung und Wartung des digitalen Wählsystems „EWSD“ von der Beklagten zu 2), was bis 2003 andauerte,
als P die Hardwarefertigung einstellte und sich entschloss, den Geschäftsbereich EWSD aufzugeben.
Die Beklagte zu 2) kündigte den Lizenzvertrag mit P zum 31. Dezember 2005.
P beschloss daher, alle Mitarbeiter zu entlassen und den Betrieb aufzulösen.
Der Kläger bestritt die Stilllegung und behauptete, dass die wesentlichen Betriebsmittel und Aufgaben von der Beklagten zu 2) übernommen wurden, was einen Betriebsübergang bedeute.
Er beantragte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht, und seine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, wobei sie angaben, dass P den Betrieb eingestellt habe und
keine Betriebsmittel oder Mitarbeiter von der Beklagten zu 2) übernommen wurden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies in der Revision.
Es wurde festgestellt, dass die Kündigung formell wirksam war, da die Prokura der kündigenden Person ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht war.
Zudem lag kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vor, da weder wesentliche Betriebsmittel noch Kundenbeziehungen oder Mitarbeiter übernommen wurden.
Weiterhin wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam war, da keine Fortführung des Betriebs durch die Beklagte zu 2) vorlag.
Das BAG betonte, dass der Kläger die Beweislast für den Betriebsübergang trägt und keine hinreichenden Beweise vorgelegt hatte.
Auch die Kündigungsanhörung des Betriebsrats war ordnungsgemäß.
P hatte den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Kündigungsabsicht informiert.
Die Kündigung erfolgte nach Ablauf der Wochenfrist, wobei der Betriebsrat vorher erklärt hatte, keine Stellungnahme abzugeben, was als abschließende Äußerung gewertet wurde.
Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG war ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt.
P hatte die Entlassungen angezeigt und die Stellungnahme des Betriebsrats nachgereicht.
Die Kündigungen wurden erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens ausgesprochen.
Das BAG stellte klar, dass eine Einigung mit dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigungen nicht erforderlich ist, sondern lediglich die Konsultation erfolgen muss.
Zusammenfassend war die Kündigung des Klägers formell und materiell wirksam, und es lag kein Betriebsübergang vor.
Die Beklagten haben die gesetzlichen Vorgaben zur Kündigungsanhörung und Massenentlassung eingehalten.
Der Kläger konnte keine hinreichenden Beweise für einen Betriebsübergang oder eine fehlerhafte Sozialauswahl vorlegen.
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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