RA und Notar Krau

Die Parteien sind Brüder und Mitglieder einer Erbengemeinschaft.

Die Erblasserin hatte dem Beklagten ein Darlehen gewährt, das durch eine Lebensversicherung abgesichert war.

Nach dem Tod der Erblasserin kündigten der Kläger und ein weiterer Bruder das Darlehen gegenüber dem Beklagten.

Der Kläger verlangte die Rückzahlung des Darlehens.

Das Landgericht gab der Klage statt.

Problem:

Das OLG Schleswig musste entscheiden, ob die Kündigung des Darlehens durch die Erbengemeinschaft wirksam war und ob der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Lösung:

Das OLG Schleswig wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung des Darlehens.

Begründung:

  • Prozessführungsbefugnis: Der Kläger war als Miterbe berechtigt, den Anspruch der Erbengemeinschaft gegen den Beklagten geltend zu machen (§ 2039 BGB).
  • Darlehensvertrag: Zwischen der Erblasserin und dem Beklagten war ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Dies ergab sich aus dem Verhalten des Beklagten, der im ersten Jahr Tilgungsleistungen erbracht hatte.
  • Kein Schenkungsvertrag: Ein Schenkungsvertrag lag nicht vor, da die für Schenkungen erforderliche Form nicht eingehalten worden war.
  • Kein Erlassvertrag: Ein Erlassvertrag über den Darlehensrückzahlungsanspruch war nicht zustande gekommen, da die Erklärung der Erblasserin nicht eindeutig genug war.

Kündigung Darlehen durch Erbengemeinschaft

  • Wirksamkeit der Kündigung: Die Kündigung des Darlehens war wirksam. Zwar erfordert eine Verfügung über Nachlassgegenstände grundsätzlich die Zustimmung aller Erben (§ 2040 BGB), jedoch kann eine solche Verfügung auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn sie eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt (§ 2038 BGB).
  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Die Kündigung des Darlehens war eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, da sie zur Fälligkeit der Forderung und damit zu ihrer Einziehung führte.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Die Kündigung war nicht rechtsmissbräuchlich, da den kündigenden Erben die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten nicht bekannt war.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Möglichkeit der Kündigung eines Darlehens durch eine Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit,

wenn die Kündigung eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt.

Auch wenn grundsätzlich die Zustimmung aller Erben für Verfügungen über Nachlassgegenstände erforderlich ist, gilt dies nicht ausnahmslos.