Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherer
Funktion der Krankheitskostenversicherung und Krankentagegeldversicherung
Inhaltskontrolle von Versicherungsklauseln
§ 14 Abs. 1 MB/KT 78 (Musterbedingungen 1978 des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankentagegeldversicherung)
Bundesgerichtshof Urt. v. 18.12.1985, Az.: IVa ZR 81/84
RA und Notar Krau
Dieses Dokument ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1985, das sich mit der Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherer befasst. Es klärt, unter welchen Umständen eine solche Kündigung erlaubt ist und welche Rechte Versicherte haben.
Im Kern geht es um einen Versicherten, Herrn A., der bei der H. M. Krankenversicherung zwei Krankentagegeldversicherungen abgeschlossen hatte. Eine Krankentagegeldversicherung zahlt Ihnen – wie der Name schon sagt – ein festes Tagegeld, wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Das soll den Verdienstausfall ausgleichen.
Herr A. wurde 1981 arbeitsunfähig und erhielt von seiner Versicherung das vereinbarte Tagegeld. Während er noch krank war, kündigte die Versicherung seine Verträge zum 31. Dezember 1982. Herr A. wollte diese Kündigung nicht akzeptieren und klagte, um feststellen zu lassen, dass seine Versicherungen weiterhin gültig sind.
Das Landgericht gab der Versicherung Recht, aber das Oberlandesgericht entschied zugunsten von Herrn A. Die Versicherung legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der Streit drehte sich um eine Klausel in den Versicherungsbedingungen (§ 14 Abs. 1 MB/KT 78), die besagt: „Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen.“
Die Frage war, ob diese Kündigungsklausel überhaupt wirksam ist. Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – das sind die vorformulierten Vertragsbedingungen, die Versicherungen oder andere Unternehmen nutzen – unterliegen in Deutschland einer sogenannten Inhaltskontrolle. Das bedeutet, Gerichte prüfen, ob diese Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 9 AGBG (heute § 307 BGB).
Der BGH hat entschieden, dass die Kündigungsklausel gültig ist. Hier sind die wichtigsten Punkte der Begründung:
Der BGH hat anerkannt, dass die Krankentagegeldversicherung und die Krankheitskostenversicherung (die die Behandlungskosten übernimmt) eine wichtige soziale Funktion haben. Sie sind für Selbstständige und Freiberufler oft ein Ersatz für den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus diesem Grund hatte der BGH in früheren Urteilen zeitlich unbegrenzte Kündigungsrechte von Versicherern in diesen Bereichen für unwirksam erklärt.
Anders als ein unbegrenztes Kündigungsrecht ist ein auf die ersten drei Jahre beschränktes Kündigungsrecht des Versicherers nach Ansicht des BGH zulässig. Der BGH bezeichnete diese drei Jahre als eine Art Probezeit. Es sei nicht unangemessen, dem Versicherer in dieser Anfangsphase eine solche Möglichkeit einzuräumen.
Die Inhaltskontrolle von AGB dient dazu, Missbräuche zu verhindern, nicht aber dazu, die bestmöglichen Bedingungen für den Verbraucher zu erzwingen. Private Versicherer dürfen grundsätzlich ein Kündigungsrecht haben, solange es den Schutzzweck der Versicherung nicht gefährdet. Eine dreijährige Befristung tut dies nicht.
Der Kläger argumentierte auch, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie während seiner länger andauernden Krankheit erfolgte. Der BGH stellte klar, dass die Kündigung selbst wirksam bleibt, auch wenn der Versicherer unter Umständen weiterzahlen muss. Die Frage, ob der Versicherer trotz Kündigung weiterzahlen muss, wenn die Krankheit schon vor der Kündigung begonnen hat, ist eine separate Frage, die in diesem Prozess nicht entschieden wurde. Sie müsste eventuell in einer separaten Klage geklärt werden.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage von Herrn A. ab. Das bedeutet, die Kündigung der Krankentagegeldversicherungen durch die H. M. Krankenversicherung war wirksam.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es klarstellt, dass Versicherer eine Krankentagegeldversicherung in den ersten drei Jahren unter bestimmten Umständen kündigen dürfen. Es zeigt auch, wie Gerichte die Bedingungen in Versicherungsverträgen prüfen und die Interessen von Versicherten und Versicherern abwägen. Wenn Sie eine Krankentagegeldversicherung abschließen, sollten Sie immer die Kündigungsbedingungen genau prüfen und sich bewusst sein, dass eine Probezeit für den Versicherer vorgesehen sein kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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