Kündigung einer stillen Gesellschaft
OLG Hamm, Urteil vom 1.2.2023 – 8 U 29/22
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 1. Februar 2023 befasst sich mit der Kündigung einer stillen Gesellschaft und klärt wichtige Rechtsfragen in diesem Zusammenhang.
Zwei Parteien, eine GmbH (Klägerin) und ein Unternehmensberater (Beklagter), hatten eine stille Gesellschaft zur Beratung kommunaler Wirtschaftsförderung gegründet.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt Regelungen zu Einlage, Geschäftsführung, Informations- und Kontrollrechten sowie zur Kündigung.
Insbesondere wurde vereinbart, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, wenn ein Gesellschafter gegen seine Pflichten aus dem Vertrag
oder seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstößt.
Zwischen den Parteien kam es zu Konflikten, insbesondere bezüglich der Informationsrechte des Beklagten als stillem Gesellschafter.
Der Beklagte kündigte die Gesellschaft aus wichtigem Grund, da die Klägerin ihm die vertraglich vereinbarten Informationen verweigerte.
Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und behauptete, dem Beklagten stünden die geltend gemachten Informationsrechte nicht zu.
Das OLG Hamm wies die Klage ab und entschied, dass die Kündigung des Beklagten wirksam war.
Das Gericht stellte fest, dass die Parteien im Gesellschaftsvertrag wichtige Kündigungsgründe vereinbaren können, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung bereits bei einem Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder die Treuepflicht ermöglicht, was eine erleichterte Kündigung darstellt.
Das OLG Hamm entschied, dass für die Kündigung einer stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich ist.
§ 723 Abs. 1 Satz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellt als spezielle Norm (lex specialis) die generelle Norm des § 314 abs. 2 BGB (fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen) zurück.
Jedoch kann im Einzelfall eine Abmahnung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (ultima-ratio-Gedanke) geboten sein,
insbesondere bei weniger schwerwiegenden oder erstmaligen Pflichtverletzungen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien die Anforderungen an den wichtigen Grund vertraglich herabgesetzt haben.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte als stiller Gesellschafter ein vertragliches Informationsrecht nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags hatte.
Die Verweigerung dieser Informationsrechte durch die Klägerin stellte eine erhebliche Pflichtverletzung dar und rechtfertigte die Kündigung aus wichtigem Grund.
Das Gericht wies die Behauptung der Klägerin zurück, das Informationsrecht habe sich nur auf die Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens nach Beendigung der Gesellschaft bezogen.
Vielmehr umfasse das Informationsrecht auch die laufende Information über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens während der Vertragslaufzeit.
Es wurde darauf hingewiesen, dass es üblich ist, die Informationsrechte stiller Gesellschafter vertraglich zu erweitern.
Das OLG Hamm betonte die Bedeutung der Auslegung von Vertragsklauseln nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien (§ 133 BGB) und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB).
Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung, dass die Parteien dem Beklagten ein umfassendes Informationsrecht während der Vertragslaufzeit einräumen wollten.
Das Urteil des OLG Hamm klärt wichtige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kündigung einer stillen Gesellschaft und stärkt die Rechte stiller Gesellschafter.
Es zeigt, dass vertraglich vereinbarte Informationsrechte ernst genommen werden müssen und deren Verweigerung eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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