Kündigung eines Darlehensvertrages durch Erbengemeinschaft

Juni 7, 2018

Kündigung eines Darlehensvertrages durch Erbengemeinschaft

BGH Beschluss 3.12.2014 – IV ZA 22/14 

(OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2014 – 3 U 82/13; LG Kiel, Urt. v. 08.11.2013 – 13 O 228/12)

RA und Notar Krau

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

Revisionsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Darlehensvertrag zustande gekommen

und ein Erlassvertrag über den restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht geschlossen worden ist.

Der Wirksamkeit der vom Kläger und einem weiteren Miterben erklärten Kündigung des Darlehensvertrages steht ferner nicht entgegen,

dass ein dritter Miterbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Zwar stellt die Kündigung eines Vertrages eine Verfügung i.S.v. § 2040 Abs. 1 BGB dar.

Kündigung eines Darlehensvertrages durch Erbengemeinschaft

Der XII. Zivilsenat des BGH hat aber bereits entschieden, dass Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit kündigen können,

wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gem. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB darstellt

Das neuere Schrifttum geht ebenfalls vielfach von einem Vorrang des § 2038 BGB in seinem Anwendungsbereich gegenüber § 2040 BGB aus

Auch nach Auffassung des Senats ist jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses

eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts gem. § 2040 Abs. 1 BGB zulässig,

wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt.

Das Berufungsgericht hat revisionsfehlerfrei entschieden, dass sich die hier ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Beklagten als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt.

Kündigung eines Darlehensvertrages durch Erbengemeinschaft

Allgemeiner Hinweis:

§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB besagt, dass jeder Miterbe verpflichtet ist, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Hierbei handelt es sich um Handlungen, die den Nachlass in seinem Bestand erhalten und seine wirtschaftliche Nutzung sichern, ohne ihn jedoch wesentlich zu verändern.

Beispiele für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung:

  • Sicherung des Nachlasses: Abschließen von Gebäuden, Verwahrung von Wertgegenständen, Versicherung des Nachlasses.
  • Inkasso von Forderungen: Eintreiben von Mietzahlungen, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten.
  • Begleichung von Verbindlichkeiten: Zahlung von Rechnungen, Tilgung von Krediten.
  • Vermietung und Verpachtung: Vermietung von Immobilien, Verpachtung von Grundstücken.
  • Ordnungsgemäße Instandhaltung: Reparatur von Schäden, Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten.
  • Führung von Rechtsstreitigkeiten: Geltendmachung von Ansprüchen des Nachlasses, Abwehr von Ansprüchen Dritter.

Kündigung eines Darlehensvertrages durch Erbengemeinschaft

Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung:

  • Wesentliche Veränderungen: Maßnahmen, die den Nachlass wesentlich verändern, z.B. der Verkauf von Immobilien oder die Auflösung eines Unternehmens, bedürfen der Zustimmung aller Miterben.
  • Risikoreiche Geschäfte: Spekulative Geschäfte oder Investitionen, die mit einem hohen Risiko verbunden sind, sind in der Regel nicht zulässig.
  • Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände: Die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist nur mit Zustimmung aller Miterben möglich.

Mitwirkungspflicht der Miterben:

Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere:

  • Teilnahme an Beratungen: Die Miterben müssen sich über die Verwaltung des Nachlasses austauschen und gemeinsam Entscheidungen treffen.
  • Erteilung von Vollmachten: Die Miterben können sich gegenseitig Vollmachten erteilen, um bestimmte Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen.
  • Tragung der Kosten: Die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung sind von allen Miterben gemeinsam zu tragen.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht:

Ein Miterbe, der seine Mitwirkungspflicht verletzt, kann von den anderen Miterben auf Zustimmung zu den erforderlichen Maßnahmen verklagt werden.

In bestimmten Fällen kann er auch schadenersatzpflichtig werden.

Wichtige Hinweise:

  • Die Beurteilung, ob eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, ist im Einzelfall zu treffen.
  • Im Zweifelsfall sollten sich die Miterben anwaltlich beraten lassen.
  • Es ist ratsam, die Verwaltung des Nachlasses in einem Erbengemeinschaftvertrag zu regeln.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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