
Kündigung eines Giro- und Sparkontovertrags mit Mehrheit der Erbengemeinschaft
OLG Brandenburg, Urteil vom 24. 8. 2011 – 13 U 56/10
In der Regel können Sie Giro- und Sparkonten eines Verstorbenen nicht alleine als einzelner Erbe kündigen. Grundsätzlich müssen alle Erben gemeinsam handeln, wenn es um Nachlassgegenstände geht. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat aber in einem Urteil entschieden, dass eine Erbengemeinschaft Kontoverträge auch mit einer Stimmenmehrheit kündigen kann. Diese Kündigung zählt dann als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn es mehr als einen Erben gibt. Die Erben sind dann gemeinsam für den Nachlass verantwortlich. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) müssen sie normalerweise einstimmig über die Nachlassgegenstände entscheiden. Das betrifft vor allem Verfügungen, also Handlungen, die ein Recht unmittelbar ändern, aufheben oder übertragen – zum Beispiel der Verkauf eines Hauses aus dem Nachlass.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Für die Verwaltung des Nachlasses, die den Nachlass sichern und erhalten soll, reicht in der Regel eine Stimmenmehrheit. Dazu gehören Entscheidungen, die wirtschaftlich vernünftig und notwendig sind, um den Wert des Nachlasses zu erhalten oder zu steigern.
Im konkreten Fall des OLG Brandenburg ging es um die Kündigung von Giro- und Sparkonten einer verstorbenen Person. Die Kläger, die zusammen 75% der Erbanteile hielten, wollten die Konten kündigen, um das Geld bei einer anderen Bank zu einem höheren Zinssatz anzulegen. Die Bank lehnte die Auszahlung ab, weil die Kündigung nicht von allen Erben gemeinsam erklärt worden sei.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten der klagenden Erben. Es argumentierte, dass die Kündigung von Kontoverträgen in diesem Fall keine Verfügung, sondern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sei.
Das OLG bezog sich auf frühere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits entschieden hatte, dass die Kündigung eines Mietvertrags über ein Nachlassobjekt mit Stimmenmehrheit möglich ist. Der BGH hatte argumentiert, dass die Erben, die einen Mietvertrag im Rahmen der Nachlassverwaltung auch mit Mehrheit abschließen können, ihn folgerichtig auch mit Mehrheit wieder kündigen können müssen. Das OLG Brandenburg übertrug diese Logik auf die Kündigung von Kontoverträgen.
Die Kündigung der Konten war in diesem Fall eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung, da das Geld auf den vorhandenen Konten kaum oder gar nicht verzinst wurde, während die Inflation den Wert des Nachlasses minderte. Die Umschichtung des Geldes zu einer sicheren, aber höher verzinsten Anlage sei eine Maßnahme, die dem Ziel der Vermögensvermehrung dient und daher zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört.
Dieses Urteil zeigt, dass Sie als Teil einer Erbengemeinschaft nicht zwingend die Zustimmung aller Miterben benötigen, um Konten aufzulösen, die Teil des Nachlasses sind. Wenn die Kündigung der Konten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dient, insbesondere um eine höhere Rendite zu erzielen oder den Wert des Geldes zu sichern, kann sie mit einer Stimmenmehrheit beschlossen und umgesetzt werden.
Das Urteil unterstreicht, dass die Verwaltung des Nachlasses oft pragmatische Lösungen erfordert, die nicht an der Zustimmung jedes einzelnen Erben scheitern dürfen. Es schützt die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft, wenn die Mehrheit eine sinnvolle Maßnahme ergreifen will, die dem Nachlass als Ganzes zugutekommt.
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