Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat – Loyalitätspflichten
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 11.9.2018 – C-68/17 (IR/JQ)
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum kirchlichen Arbeitsrecht.
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit vielen Jahren erfolgreich als Chefarzt in einem Krankenhaus. Sie lassen sich scheiden und heiraten später erneut. Plötzlich erhalten Sie die Kündigung. Der Grund: Ihr Arbeitgeber ist ein katholisches Krankenhaus. Nach dem Glauben der katholischen Kirche ist eine Ehe unauflöslich. Wer nach einer Scheidung erneut heiratet, verstößt gegen die religiösen Pflichten.
Genau das passierte einem Chefarzt in Deutschland. Dieser Fall ging durch alle Instanzen und landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Es ging um die Frage: Wie viel Macht haben Kirchen über das Privatleben ihrer Angestellten?
Der betroffene Arzt war katholisch und leitete die Abteilung für Innere Medizin. Das Krankenhaus wurde von einer Firma betrieben, die der katholischen Kirche nahesteht. Als der Arzt nach seiner Scheidung standesamtlich wieder heiratete, kündigte ihm das Krankenhaus im Jahr 2009.
Das Krankenhaus argumentierte, dass der Arzt eine wichtige Führungsposition habe. Als Katholik müsse er die Lehren der Kirche beachten. Durch die zweite Heirat habe er seine Loyalitätspflicht verletzt. Das sei ein Kündigungsgrund, der durch das besondere Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland geschützt sei.
Der Arzt sah das anders. Er warf dem Arbeitgeber Diskriminierung vor. Sein Argument war einfach: Wenn ein evangelischer Chefarzt oder ein konfessionsloser Chefarzt in derselben Klinik zum zweiten Mal heiraten würde, hätte das keine Konsequenzen für deren Job. Nur weil er katholisch ist, wurde er schlechter behandelt.
Der Europäische Gerichtshof musste entscheiden, ob diese unterschiedliche Behandlung zulässig ist. Die Richter in Luxemburg stellten klar, dass das europäische Recht hier enge Grenzen setzt.
Früher dachte man oft, dass staatliche Gerichte sich bei der Kirche nicht einmischen dürfen. Der EuGH widerspricht dem deutlich. Wenn es um Arbeitsrechte und Diskriminierung geht, müssen Gerichte prüfen dürfen, ob die Anforderungen der Kirche wirklich rechtmäßig sind. Die Kirche kann also nicht „einfach so“ entscheiden, was eine wichtige Pflicht für einen Mitarbeiter ist.
Eine Ungleichbehandlung (zum Beispiel die Kündigung nur für Katholiken) ist nur dann erlaubt, wenn die Religion für die konkrete Arbeit wesentlich und gerechtfertigt ist. Das bedeutet:
Im Fall des Chefarztes sah der EuGH ein Problem. Der Arzt heilt Menschen und leitet eine medizinische Abteilung. Er verkündet nicht den Glauben. Da das Krankenhaus auch Nicht-Katholiken als Chefärzte einstellt, zeigt es selbst, dass man für diesen Job nicht zwingend nach der katholischen Ehelehre leben muss. Die medizinische Qualität leidet nicht darunter, wenn der Arzt zum zweiten Mal verheiratet ist.
Dieses Urteil ist ein Meilenstein für den Arbeitnehmerschutz in kirchlichen Einrichtungen. Hier sind die wichtigsten Folgen für Sie als Leser zusammengefasst:
Kirchliche Arbeitgeber dürfen von ihren Angestellten zwar Loyalität verlangen, aber sie dürfen dabei nicht willkürlich vorgehen. Wenn für die gleiche Arbeit bei einem Kollegen ein anderes Privatleben akzeptiert wird, darf der katholische Kollege nicht für dasselbe Verhalten bestraft werden.
Der EuGH hat entschieden: Wenn deutsches Recht (wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG) so ausgelegt wird, dass es Diskriminierung erlaubt, dann müssen die Richter das europäische Recht vorziehen. Das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion steht über nationalen Sonderregeln.
Es bedeutet nicht, dass die Kirche gar keine Regeln mehr aufstellen darf. Wenn jemand direkt in der Seelsorge arbeitet, darf die Kirche immer noch höhere Anforderungen an die Lebensführung stellen. Aber für „normale“ Berufe wie Ärzte, Pflegekräfte oder Verwaltungskräfte ist es nun viel schwieriger geworden, wegen privater Entscheidungen (wie einer Scheidung oder Wiederheirat) zu kündigen.
Der EuGH hat klargestellt, dass die Grundrechte der Arbeitnehmer – wie der Schutz vor Diskriminierung und das Recht auf Privatleben – ein sehr hohes Gut sind. Kirchen müssen nun objektiv beweisen können, warum eine religiöse Pflicht für einen ganz bestimmten Arbeitsplatz absolut notwendig ist. Eine pauschale Pflicht zur Loyalität nur aufgrund der Konfession reicht in Zukunft nicht mehr aus.
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