Eine Kündigung des Geschäftskontos trifft jedes Unternehmen hart. Wenn die Bank das Konto schließt, stehen Gehälter, Steuern und Lieferantenrechnungen still. Für Firmen mit Verbindungen zum Iran verschärft sich die Lage oft noch einmal. US-Sanktionen schrecken viele Banken ab. Die europäische Blocking-Verordnung soll dagegen schützen. Doch wie das Oberlandesgericht Celle nun entschied, reicht der Verweis auf US-Sanktionen allein nicht aus, um die Kündigung zu stoppen. Wer im Eilverfahren zu zögert, verliert zudem den Schutz des Gerichts – ganz unabhängig vom materiellen Recht.
Das OLG Celle (Beschl. v. 5.1.2026 – 3 W 41/25) hat klare Linien gezogen. Die Bank durfte das Konto mit der kürzest möglichen Frist von zwei Monaten kündigen. Die Antragstellerin scheiterte schon am Verfügungsgrund: Sie hatte selbst die Dringlichkeit widerlegt. Auch inhaltlich hielt die Kündigung stand. Weder die EU-Blocking-Verordnung noch Treu und Glauben zwangen die Bank zur Fortführung. Die Entscheidung ist ein Weckruf für alle Unternehmen, die auf ein einziges Konto angewiesen sind und Sanktionen ausgesetzt sind.
Das Eilverfahren kennt keine Geduld. Das Gesetz vermutet Dringlichkeit, wenn ein Recht gefährdet ist. Doch diese Vermutung kippt, wenn der Antragsteller selbst nicht schnell handelt. Das OLG Celle macht das anschaulich deutlich.
Die Antragstellerin rechnete schon im Juli 2025 mit der Kündigung. Sie stellte Anfragen bei anderen Banken. Doch nach der eigentlichen Kündigung Ende Oktober wartete sie fünf Wochen mit dem Gerichtsantrag. Dann nutzte sie die volle zweiwöchige Beschwerdefrist bis kurz vor Weihnachten. Das Gericht wertete das als fehlendes Interesse an schneller Hilfe.
Merke: Im einstweiligen Rechtsschutz zählt jede Woche. Wer Fristen ausschöpft, signalisiert: „Es brennt nicht.“ Das Gericht nimmt Sie beim Wort. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen um ein neues Konto lückenlos und zeitnah. Stellen Sie Anträge bei mehreren Banken parallel. Gehen Sie zum Anwalt sofort nach Zugang der Kündigung. Warten Sie nicht auf Absagen.
Viele Unternehmen hoffen auf Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-Verordnung (VO (EG) Nr. 2271/96). Sie verbietet EU-Unternehmen, US-Sanktionen zu befolgen. Klingt stark. Doch der EuGH (Urt. v. 21.12.2021 – C-124/20, Bank Melli Iran) hat die Grenzen gezogen.
Eine Bank darf ein Konto kündigen, ohne Gründe zu nennen – auch wenn der Kunde auf der US-Sanktionsliste (SDN-Liste) steht. Die Verordnung verbietet nur die Befolgung der US-Gesetze. Kündigt die Bank aus eigenen wirtschaftlichen Gründen, greift das Verbot nicht.
Das OLG Celle prüft: Gab es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Listung und Kündigung? Hier: Fehlanzeige. Die Firma stand seit 2010 unter US-Sanktionen. Die Kündigung kam 2025. Kein zeitlicher Zusammenhang, kein Anscheinsbeweis für Sanktionsbefolgung. Die Bank musste nicht beweisen, warum sie kündigt. Die Firma musste beweisen, dass die Bank US-Recht befolgt – und scheiterte.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie, wann Sie auf die SDN-Liste kamen. Sammeln Sie Beweise, dass die Bank konkret US-Sanktionen als Grund nennt. Ohne diesen Zusammenhang trägt die Blocking-Verordnung nicht.
Das Verbot der Kündigung zur Unzeit schützt vor besonders hartem Zeitpunkt. Beispiel: Kündigung kurz vor Jahresende, wenn kein Steuerberater erreichbar ist. Oder mitten in einer Krise, die die Bank selbst mitverursacht hat.
Das OLG Celle zieht eine scharfe Grenze: Wenn das Problem strukturell ist, hilft der Schutz nicht. Hier fand die Firma keine andere Bank – nicht wegen des Zeitpunkts, sondern wegen des Iran-Bezugs. Das ist Geschäftsrisiko. Die Bank muss nicht ewig Konto führen, nur weil der Kunde keinen Ersatz findet.
Anders läge der Fall, wenn die Bank kurzfristig kündigt, obwohl sie weiß: Der Kunde braucht drei Monate für den Wechsel. Dann muss sie die Frist verlängern. Hier aber: Zwei Monate, wenige Anfragen, kein Zeitdruck erkennbar. Die Bank handelte rechtmäßig.
Paragraf 242 BGB (Treu und Glauben) kann Kündigungen stoppen – wenn die Bank Vertrauen geschaffen hat. Etwa durch mündliche Zusagen: „Wir kündigen nicht so schnell.“ Oder durch jahrelange problemlose Zusammenarbeit ohne Kündigungsandrohung.
Hier fehlte beides. Die AGB enthielten das ordentliche Kündigungsrecht. Die Firma wusste: Die Bank kann kündigen. Spezielle Vergütungsvereinbarungen änderten nichts am Kündigungsrecht. Und: Die Firma selbst rechnete schon im Juli mit der Kündigung. „Kalt erwischt“ sieht anders aus.
Lektion: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Lassen Sie Verzicht auf Kündigung oder längere Fristen notariell beurkunden. Nur Schriftliches schafft Vertrauensschutz.
Paragraf 675h BGB und die AGB der Bank sehen mindestens zwei Monate vor. Mehr muss die Bank geben, wenn Zeit der entscheidende Faktor ist. Das OLG Celle prüft: Musste die Firma Geschäftspapiere ändern? Online-Auftritte anpassen? Partner informieren?
Die Firma führte an: Iran-Bezug erschwert Kontowechsel. Doch sie stellte in fünf Monaten nur elf Anfragen –mostly per E-Mail. Keine persönlichen Gespräche, keine Vermittler, keine Ausweitung auf Auslandskonten. Das Gericht: Wer so wenig tut, für den ist Zeit nicht der Flaschenhals.
Konsequenz: Dokumentieren Sie jeden Versuch. Nicht nur E-Mails. Protokollieren Sie Telefonate. Nutzen Sie Netzwerke. Ziehen Sie einen Spezialisten für Sanktionen-Compliance hinzu. Zeigen Sie: „Wir tun alles, aber es braucht Zeit.“ Dann muss die Bank länger warten.
Die Entscheidung des OLG Celle ist kein Einzelfall. Banken kündigen zunehmend Konten bei Sanktionsrisiko. Die Gerichte lassen ihnen Spielraum. Ihr Schutz liegt in Vorbereitung.
Die Fallstricke sind tief. Ein falscher Schritt im Eilverfahren kostet den Schutz. Eine unklare Compliance-Struktur gibt der Bank Argumente. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Unternehmen bundesweit bei Kontokündigungen, Sanktionen-Compliance und notarieller Vertragsgestaltung. Wir prüfen Ihre AGB, sichern Ihre Beweise und vertreten Sie im Eilverfahren – mit der nötigen Geschwindigkeit.
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