Kündigung Gesellschaftsverhältnis – Hinauskündigungsverbot im Testament – BGH Urteil vom 19.03.2007 – II ZR 300/05

Mai 31, 2020

Kündigung Gesellschaftsverhältnis – Hinauskündigungsverbot im Testament – BGH Urteil vom 19.03.2007 – II ZR 300/05

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 2007 (Aktenzeichen II ZR 300/05) befasst sich mit einem Streit zwischen den Nachkommen eines Unternehmers, der mehrere Pfandleihhäuser führte.

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Witwe als Vorerbin und seinen Sohn sowie seine Tochter als Nacherben eingesetzt.

Nach dem Tod des Erblassers schlossen die Erben einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Witwe und der Sohn des Erblassers als Komplementäre und die Tochter als Kommanditistin fungierten.

Mit dem Tod der Witwe 1990 trat die Nacherbschaft ein, und der Gesellschaftsvertrag wurde 1992 zwischen dem Sohn und der Tochter neu gefasst, wobei die Kündigung der Gesellschaft für zehn Jahre ausgeschlossen war.

Der Rechtsstreit entstand, als der Sohn im Jahr 2000 die Gesellschaft kündigte und die Tochter mit ihren Kindern, die nach ihrem Tod 2000 ihre Position als Gesellschafter übernommen hatten, diese Kündigung anfochten.

Sie beantragten festzustellen, dass die Kündigungserklärungen des Sohnes unwirksam seien und sie weiterhin Gesellschafter blieben.

Das Landgericht Duisburg hatte entschieden, dass die ordentliche Kündigung unwirksam sei.

Das Berufungsgericht schloss sich dem an und wies die Berufung des Sohnes ab, woraufhin dieser Revision beim BGH einlegte.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und entschied, dass die ordentliche Kündigung des Beklagten (Sohn) wirksam war.

Kündigung Gesellschaftsverhältnis – Hinauskündigungsverbot im Testament – BGH Urteil vom 19.03.2007 – II ZR 300/05

Der BGH argumentierte, dass die Kündigung nicht gegen das sogenannte „Hinauskündigungsverbot“ verstoße, da der Erblasser in seinem Testament festgelegt hatte, dass der Sohn das Unternehmen übernehmen und fortführen dürfe.

Das Gericht stellte fest, dass die testamentarische Verfügung des Erblassers, welche den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages mit einem ungebundenen Kündigungsrecht für den Sohn vorsah, sachlich gerechtfertigt sei.

Die Revision des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als dass die Hauptanträge der Kläger abgewiesen wurden.

Bezüglich des Hilfsantrags verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, um zu klären, ob die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung nichtig ist.

Das Berufungsgericht wurde beauftragt, die Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Kläger zu prüfen und zu untersuchen, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert der Beteiligung und dem im Vertrag festgelegten Wert besteht.

Ferner sollten erbrechtliche Einwendungen des Beklagten weiter behandelt werden.

Diese Entscheidung betont die Bedeutung der Testierfreiheit im deutschen Erbrecht, insbesondere in Bezug auf die Unternehmensnachfolge.

Der Erblasser hatte das Recht, durch testamentarische Verfügungen die Unternehmensnachfolge im Interesse der Familie zu regeln, selbst wenn dies bedeutete, einem Erben eine stärkere Position innerhalb der Gesellschaft einzuräumen.

Der BGH bestätigte, dass diese Regelung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Wille des Erblassers respektiert werden müsse, solange die testamentarischen Anordnungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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