Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam

August 25, 2017

Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam

BAG 6 AZR 457/14

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam ist.

Der Hinweis auf die „Pensionsberechtigung“ im Kündigungsschreiben kann die Vermutung begründen, dass das Alter ein Kündigungsmotiv war.

Der Arbeitgeber konnte diese Vermutung nicht widerlegen.

Sachverhalt im Detail:

Die Klägerin, geboren 1950, war seit 1991 als Arzthelferin in einer urologischen Gemeinschaftspraxis beschäftigt.

Neben ihr waren vier weitere, jüngere Arbeitnehmerinnen angestellt.

Aufgrund einer bevorstehenden Änderung der Abrechnung von Laborleistungen (Laborreform) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.12.2013.

Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam

Im Kündigungsschreiben hieß es u.a.:

„Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis.“

Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Sie argumentierte, dass die Kündigung altersdiskriminierend sei, da im Kündigungsschreiben auf ihre Pensionsberechtigung hingewiesen werde und betriebsbedingte Gründe nicht vorlägen.   

Die Beklagte bestritt die Altersdiskriminierung.

Die Kündigung sei betriebsbedingt erfolgt und habe nichts mit dem Alter der Klägerin zu tun.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Der Rechtsstreit wurde hinsichtlich des Entschädigungsantrags an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam

Begründung im Detail:

  1. Anwendbarkeit des AGG:
  • Auch im Kleinbetrieb ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstößt.
  • Das AGG findet unmittelbare Anwendung auf Kündigungen, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.
  1. Vermutung der Altersdiskriminierung:
  • Der Hinweis auf die „Pensionsberechtigung“ im Kündigungsschreiben lässt gemäß Paragraf 22 AGG vermuten, dass das Alter ein Kündigungsmotiv war.
  • Die Klägerin wurde im Vergleich zu ihrer Kollegin K, die ebenfalls im Labor tätig war, weniger günstig behandelt.
  • Die Beklagte konnte die Vermutung der Altersdiskriminierung nicht widerlegen.
  1. Keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung:
  • Die Beklagte berief sich auf die geringere Qualifikation der Klägerin im Vergleich zu ihren Kolleginnen.
  • Damit hat sie kein legitimes Ziel im Sinne des Paragraf 10 AGG benannt, sondern nur ihr eigenes Interesse an qualifiziertem Personal.
  • Die Möglichkeit des Rentenbezugs ist kein zulässiges Differenzierungskriterium bei Kündigungen.
  1. Keine beruflichen Anforderungen:
  • Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Art der Tätigkeit ein bestimmtes Alter erfordert (Paragraf 8 AGG).

Besondere Bedeutung des Urteils:

  • Schutz vor Altersdiskriminierung im Kleinbetrieb: Das Urteil stärkt den Schutz vor Altersdiskriminierung auch in Kleinbetrieben.
  • Indizwirkung des Hinweises auf Pensionsberechtigung: Der Hinweis auf die Pensionsberechtigung im Kündigungsschreiben kann die Vermutung einer Altersdiskriminierung begründen.
  • Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss die Vermutung der Altersdiskriminierung widerlegen.
  • Keine Rechtfertigung durch betriebliche Gründe: Betriebliche Gründe allein rechtfertigen keine altersdiskriminierende Kündigung.
RA und Notar Krau

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