Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam
BAG 6 AZR 457/14
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam ist.
Der Hinweis auf die „Pensionsberechtigung“ im Kündigungsschreiben kann die Vermutung begründen, dass das Alter ein Kündigungsmotiv war.
Der Arbeitgeber konnte diese Vermutung nicht widerlegen.
Sachverhalt im Detail:
Die Klägerin, geboren 1950, war seit 1991 als Arzthelferin in einer urologischen Gemeinschaftspraxis beschäftigt.
Neben ihr waren vier weitere, jüngere Arbeitnehmerinnen angestellt.
Aufgrund einer bevorstehenden Änderung der Abrechnung von Laborleistungen (Laborreform) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.12.2013.
Im Kündigungsschreiben hieß es u.a.:
„Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis.“
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Sie argumentierte, dass die Kündigung altersdiskriminierend sei, da im Kündigungsschreiben auf ihre Pensionsberechtigung hingewiesen werde und betriebsbedingte Gründe nicht vorlägen.
Die Beklagte bestritt die Altersdiskriminierung.
Die Kündigung sei betriebsbedingt erfolgt und habe nichts mit dem Alter der Klägerin zu tun.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Der Rechtsstreit wurde hinsichtlich des Entschädigungsantrags an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Begründung im Detail:
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