
Kündigung Mietvertrag durch Miterben
BGH XII ZR 210/05
Mietvertrag über ein Nachlassgrundstück:
Kündigung durch Miterben,
Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung
Ein Erblasser hatte ein Grundstück mit einer Villa an die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden vermietet.
Nach seinem Tod erbten drei Personen das Grundstück.
Zwei der Erben verkauften ihre Anteile an einen Landesverein.
Die Erbengemeinschaft verhandelte mit dem Mieter (Freistaat Sachsen) über eine Mieterhöhung, die Verhandlungen scheiterten jedoch.
Zwei der Erben kündigten den Mietvertrag, der Landesverein war nicht beteiligt.
Später verkauften die Erben das Grundstück an die Kläger.
Der Mieter zahlte weiterhin die niedrige Miete und kündigte den Mietvertrag schließlich selbst.
Die Kläger verlangten nun Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Mieter das Grundstück nach der Kündigung weiter nutzte.
Kernaussagen des Urteils:
Begründung:
Fazit:
Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung des Mietvertrags durch die Mehrheit der Erben wirksam war.
Die Kündigung war eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und diente dem Interesse der Erbengemeinschaft.
Der Mieter war daher verpflichtet, Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Kündigung zu zahlen.
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