Kündigung – Prozessbeschäftigung – Selbstbeurlaubung – BAG 2 AZR 457/20
Leitsatz:
Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer während einer Prozessbeschäftigung kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit August 2017 als „Prozessmanager Automotive“ bei der Beklagten beschäftigt.
Nach einer Kündigung durch die Beklagte zum 31. Mai 2018 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte seine Weiterbeschäftigung.
Im September 2018 vereinbarten die Parteien eine Prozessbeschäftigung.
Während der Prozessbeschäftigung kam es zu Unstimmigkeiten.
Der Kläger war bis 12. März 2019 arbeitsunfähig und beantragte am 22. März 2019 per E-Mail Urlaub vom 25. März 2019 bis 25. April 2019, den der Arbeitgeber nicht genehmigte.
Der Kläger erschien dennoch nicht zur Arbeit und wurde daraufhin am 4. April 2019 außerordentlich fristlos gekündigt.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hatte das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam war.
A. Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung:
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses:
Die Kündigung vom 23. April 2018 war unwirksam, und durch die Vereinbarung vom 6. September 2018 wurde das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt fortgesetzt.
Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung fortgesetzt wurde.
Kein zweites Arbeitsverhältnis:
Die Parteien schlossen kein separates Arbeitsverhältnis, sondern setzten das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fort.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt:
Der Kläger hat durch den eigenmächtigen Antritt eines nicht genehmigten Urlaubs eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, die „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Keine Selbstbeurlaubung:
Dem Kläger stand kein Selbstbeurlaubungsrecht zu.
Er hätte seinen Urlaubsantrag durch eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen müssen.
Erhebliche Pflichtverletzung:
Der eigenmächtige Antritt des Urlaubs stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt, insbesondere da der Kläger wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war.
B. Gegenstandslosigkeit der Berufung des Klägers:
Die Berufung des Klägers wurde gegenstandslos, weil das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung für wirksam erachtete.
Dementsprechend trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens.
C. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts war nur für das erstinstanzliche Verfahren korrekt. Für das Berufungsverfahren obsiegte die Beklagte vollständig, weshalb der Kläger die Kosten zu tragen hat.
Zusammenfassung der relevanten Punkte:
Prozessbeschäftigung:
Ein Prozessarbeitsverhältnis bedeutet die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung.
Eigenmächtige Selbstbeurlaubung:
Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung ohne Genehmigung des Arbeitgebers ist eine erhebliche Pflichtverletzung und kann einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
Kein Selbstbeurlaubungsrecht:
Arbeitnehmer dürfen sich nicht eigenmächtig beurlauben, sondern müssen ihren Urlaubsanspruch gerichtlich durchsetzen, falls der Arbeitgeber den Urlaub verweigert.
Kostenentscheidung:
Bei einer gegenstandslos gewordenen Berufung trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Kündigung während Prozessbeschäftigung:
Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann auch während einer Prozessbeschäftigung wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begeht.
Diese Entscheidung unterstreicht die strikten Pflichten der Arbeitnehmer in Bezug auf Urlaub und die möglichen schwerwiegenden Konsequenzen eigenmächtigen Handelns.
Es wird klargestellt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur endgültigen Entscheidung einer Kündigung nicht die Pflichten des Arbeitnehmers außer Kraft setzt und dass erhebliche Pflichtverletzungen, wie die Selbstbeurlaubung, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.