Kündigung Unproduktiv im Home Office

Dezember 9, 2024

Kündigung Unproduktiv im Home Office

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 15/23

Urteil vom 28.09.2023

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine diplomierte Pflegewirtin, war bei der Beklagten als Pflegemanagerin und leitende Pflegefachkraft angestellt. Ihr Arbeitsvertrag erlaubte Home-Office.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und forderte von der Klägerin die Rückzahlung von Arbeitsentgelt für Zeiten im Home-Office, da sie angeblich keine Arbeitsleistung erbracht habe.

Die Klägerin klagte daraufhin auf Zahlung des restlichen Arbeitsentgelts und Abgeltung von Urlaub.

Kernaussagen des Gerichts:

Kündigung Unproduktiv im Home Office

  • Kein Anspruch auf Gehaltsrückzahlung: Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Klägerin im Home-Office keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die Klägerin hatte in dieser Zeit verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, wie z.B. die Aktualisierung von Verfahrensanweisungen und die Kommunikation mit der Beklagten per E-Mail.
  • Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber: Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Dies gilt auch für Arbeitsleistungen im Home-Office.
  • Kein Schadensersatzanspruch: Der Beklagten stand auch kein Schadensersatzanspruch zu, da die Klägerin ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt hatte.
  • Anspruch auf Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung: Der Klägerin stand das abgerechnete Nettoentgelt für die Monate April und Mai 2022 sowie die Abgeltung von Urlaub zu.

Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt und wies die Widerklage der Beklagten ab.

Die Beklagte musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Bedeutung des Urteils:

Kündigung Unproduktiv im Home Office

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsrecht, insbesondere bei der Arbeit im Home-Office.

Arbeitgeber, die die Rückzahlung von Arbeitsentgelt für Zeiten im Home-Office verlangen, müssen konkret darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat.

Bloße Behauptungen reichen nicht aus.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil ist rechtskräftig.
  • Es basiert auf den Normen § 611a BGB (Arbeitsvertrag) und § 138 ZPO (prozessuale Wahrheitspflicht).
  • Das Arbeitsgericht Stralsund hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

RA und Notar Krau

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