Kündigung Verwertung Zufallsfund aus Videoüberwachung 

August 27, 2017

Kündigung Verwertung Zufallsfund aus Videoüberwachung

BAG 2 AZR 848/15

RA und Notar Krau

Eine stellvertretende Filialleiterin in einem Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen

wurde durch eine verdeckte Videoüberwachung dabei beobachtet, wie sie eine „Musterpfandflasche“ über den Scanner zog und sich das Pfandgeld aus der Kasse nahm.

Die Videoüberwachung war aufgrund von Inventurverlusten und des Verdachts des Diebstahls durch zwei andere Mitarbeiterinnen angeordnet worden.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Kernaussagen des Urteils:

  • Verwertung von Zufallsfunden: Die Verwertung von „Zufallsfunden“ aus einer rechtmäßig durchgeführten verdeckten Videoüberwachung kann zulässig sein.
  • Kein Beweisverwertungsverbot: Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht allein deshalb, weil die Videoüberwachung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
  • Interessenabwägung: Ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, ist durch eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung von Straftaten und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu entscheiden.
  • Rechtfertigung der Videoüberwachung: Die Videoüberwachung war im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da der Verdacht von Straftaten durch Mitarbeiter bestand und andere Aufklärungsmaßnahmen erfolglos geblieben waren.
  • Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Die fristlose Kündigung war verhältnismäßig, da die Klägerin in schwerwiegender Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hatte.

Kündigung Verwertung Zufallsfund aus Videoüberwachung

Begründung:

  • Schutz des Eigentums: Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, sein Eigentum zu schützen und Straftaten durch Mitarbeiter aufzuklären.
  • Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Die verdeckte Videoüberwachung greift in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein.
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Der Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist, d.h. wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung der Straftat das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegt.
  • Vertrauensbruch: Der Diebstahl von Pfandgeld stellt einen schweren Vertrauensbruch dar, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen kann.

Fazit:

Das BAG hat entschieden, dass die fristlose Kündigung der Verkäuferin wirksam war.

Die verdeckte Videoüberwachung war gerechtfertigt und die Verwertung des „Zufallsfunds“ war zulässig.

Das Urteil dient der Klarstellung der Rechtslage zur Verwertung von Zufallsfunden aus Videoüberwachungen und dem Schutz der Interessen des Arbeitgebers.

RA und Notar Krau

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