LAG Köln 6 Sa 148/19
Urteil 29.08.2019
Kündigung wegen Einstellung des Geschäftsfeldes
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 29. August 2019 behandelt die Wirksamkeit einer Kündigung,
die von einem Unternehmen mit der Schließung eines Geschäftsfeldes begründet wurde.
Im Kern entschied das Gericht, dass die Kündigung unwirksam war, da das Unternehmen zuvor eine Zusatzvereinbarung
zur Arbeitnehmerüberlassung mit dem Kläger abgeschlossen hatte, die nicht als Kündigungsgrund herangezogen wurde.
Die Arbeitgeberin hatte nicht dargelegt, dass ein vollständiger Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger gegeben war, da die Möglichkeit bestand, ihn als Leiharbeitnehmer einzusetzen.
Die Beklagte, ein großes Studiogelände, argumentierte, dass die Entscheidung zur Schließung des SG/DVE-Bereichs (Schriftgenerator/Digitaler Videoeffekt)
aus wirtschaftlichen Gründen getroffen wurde, um die Fixkosten zu senken.
Der Kläger war seit 2004 als SG/DVE-Administrator beschäftigt. Im Jahr 2017 hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung geschlossen,
die es der Beklagten erlaubte, den Kläger an Dritte zu verleihen.
Diese Möglichkeit wurde jedoch nicht als Kündigungsgrund gegenüber dem Betriebsrat genannt.
Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, da er die Sozialauswahl als fehlerhaft betrachtete und der Ansicht war, dass der Kläger in anderen Bereichen des Unternehmens eingesetzt werden könne.
Trotz des Widerspruchs kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis und schaltete kurz darauf Stellenanzeigen für ähnliche Positionen im Rahmen freier Mitarbeit.
Der Kläger erhob daraufhin Klage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde und er weiterhin beschäftigt werden solle.
Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage weitgehend statt, da die Beklagte die Unternehmerentscheidung nicht ausreichend konkretisiert hatte.
Sie hatte nicht dargelegt, welche Aufgaben konkret entfallen und wie diese selbstständig von externen Dienstleistern erledigt werden sollten.
Zudem wurde festgestellt, dass die Kündigung aufgrund fehlender sozialer Rechtfertigung unwirksam war.
Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, da das LAG Köln feststellte, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorlagen
und die Möglichkeit zur Arbeitnehmerüberlassung weiterhin bestand.
Da der Betriebsrat nicht über die Einstellung der Arbeitnehmerüberlassung informiert wurde, konnte dies nicht als Kündigungsgrund gelten.
Letztlich entschied das LAG Köln, dass die Kündigung des Klägers unwirksam war, und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Köln.
Die Beklagte wurde verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den spezifischen Umständen des Falles beruhte.
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