Kündigung wegen falscher Impfunfähigkeitsbescheinigung: Was das BAG entschied

Juni 14, 2026

BAG 2 AZR 13/25

Eine falsche ärztliche Bescheinigung kann teuer werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Eine Arbeitnehmerin legte eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vor, die sie online erworben hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos. Das Gericht entschied, dass eine solche Täuschung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Viele Arbeitnehmer sahen sich während der Corona-Pandemie mit der Frage nach ihrer Impfpflicht konfrontiert. Besonders im Gesundheitswesen galten strenge Regeln. Wer hier versucht, mit falschen Papieren durchzukommen, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das Urteil macht deutlich, wie ernst Gerichte einen solchen Vertrauensbruch nehmen.


Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • ✓ Eine Täuschung über eine ärztliche Untersuchung zur Impfunfähigkeit stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
  • ✓ Solch ein Vertrauensbruch kann einen **wichtigen Grund** für eine außerordentliche Kündigung bilden.
  • ✓ Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich impfunfähig war – entscheidend ist die vorsätzliche Täuschung.
  • ✓ Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Täuschung aussprechen.
  • ✓ Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zurück zur erneuten Prüfung der Interessenabwägung.

Der Fall im Detail

Die Entscheidung betrifft eine Arbeitnehmerin, die seit 2015 bei einem Tochterunternehmen eines Krankenhausbetriebs arbeitete. Die Firma beschäftigte regelmäßig mehr als zehn Personen und führte Dienstleistungen in den Bereichen Küche und Reinigung durch. Der Betrieb befand sich direkt in den Räumen des Krankenhauses. Die Klägerin fiel daher unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach Paragraf 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG in der damaligen Fassung.

Im November und Dezember 2021 stieg die Zahl der Covid-19-Erkrankungen deutlich an. Die Arbeitgeberin entschied daraufhin, in den abgeschlossenen Bereichen Küche, Verwaltung und Zentralsterilisation nur geimpfte oder genesene Mitarbeiter zu beschäftigen. Der Geschäftsführer fragte auch bei der Klägerin nach ihrem Impfstatus.

Die falsche Bescheinigung

Die Klägerin war weder geimpft noch genesen. Nach einer Arbeitsunfähigkeit stellte der Arbeitgeber sie zunächst frei und gewährte ihr anschließend den restlichen Jahresurlaub. Für Anfang Januar 2022 war ein Gespräch über die weitere Einsatzmöglichkeit geplant.

Am 31. Dezember 2021 übersandte die Klägerin dem Geschäftsführer eine E-Mail. Darin hieß es, sie sende „vorab den aktuellen Stand in Form eines Dokumentes zu meiner Impfunfähigkeit“. Als Anlage war eine auf den 27. Dezember 2021 datierte „Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ beigefügt. Das Dokument trug einen Praxisstempel und die Unterschrift einer Dr. med. M. aus F. Die Bescheinigung war bis zum 27. Juni 2022 befristet.

Das Dokument enthielt detaillierte Ausführungen zu möglichen Impfwirkungen. Es warnte vor leichten, mittelschweren und schweren Nebenwirkungen. Zudem wurde eine Lebensgefahr durch mögliche tödliche Wirkungen der Impfung erwähnt.

Die Täuschung kommt ans Licht

Die Bescheinigung war jedoch nicht das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. Die Klägerin hatte keinen persönlichen Kontakt zur genannten Ärztin. Stattdessen hatte sie auf der Internetseite einer „N GmbH i. Gr.“ Angaben gemacht. Nach Zahlung von 17,49 Euro konnte sie das Dokument herunterladen.

Am 4. Januar 2022 fand das Gespräch mit dem Geschäftsführer, dem Betriebsleiter und dem Betriebsratsvorsitzenden statt. Dabei thematisierten sie die Herkunft der Bescheinigung. Die Klägerin räumte ein, die Ärztin nicht persönlich zu kennen und kein Beratungsgespräch geführt zu haben.

Am nächsten Tag, dem 5. Januar 2022, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Hilfsweise erklärte er eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2022.

Die Rechtslage und die Entscheidung

Die Klägerin klagte gegen die Kündigung. Sie argumentierte, sie habe niemanden täuschen wollen. Ein Arzt könne eine Impfunfähigkeit auch bescheinigen. Zudem leide sie an chronischen Erkrankungen und reagiere allergisch auf bestimmte Stoffe. Sie sei unter Druck gesetzt worden und habe ihren Arbeitsplatz verloren.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin recht. Sie sahen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß Paragraf 626 Abs. 1 BGB.

Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück. Die Richter stellten klar: Die wahrheitswidrige Behauptung, eine Ärztin habe aufgrund einer Untersuchung eine vorläufige Impfunfähigkeit festgestellt, stellt eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar.

Warum die Täuschung so schwer wiegt

Das Gericht betont, dass es nicht darauf ankommt, ob die Arbeitnehmerin tatsächlich impfunfähig war. Entscheidend ist der Vertrauensbruch. Ein Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass seine Mitarbeiter wahrheitsgemäß über Gesundheitsbescheinigungen informieren. Das gilt besonders in sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, wo vulnerable Personen geschützt werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest: Die Vorlage der Bescheinigung diente erkennbar der Täuschung. Der Gesamteindruck des Dokuments erweckte den Anschein einer individuellen ärztlichen Untersuchung. Die Bezeichnung als „Bescheinigung“, die Nennung der Klägerin als „Patient“ und die genaue Befristung sprachen dafür. Eine bloße allgemeine Empfehlung hätte dieser Form nicht bedurft.

Die Kündigung erfolgte zudem innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraf 626 Abs. 2 BGB. Die Bescheinigung wurde am 31. Dezember 2021 vorgelegt, die Kündigung am 5. Januar 2022 ausgesprochen.

Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Das Urteil zeigt die Konsequenzen einer vorsätzlichen Täuschung des Arbeitgebers. Wer falsche Gesundheitsbescheinigungen vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Die Gerichte nehmen einen solchen Vertrauensbruch sehr ernst.

Allerdings ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Kündigung im konkreten Fall verhältnismäßig war. Dabei wird es insbesondere zu wägen haben, ob eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Das Gericht wird auch prüfen müssen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Diesen Punkt hatte die Klägerin gerügt.

Besonderheiten des Falls

Der Fall ist Teil einer Reihe ähnlicher Verfahren. Viele Arbeitnehmer nutzten während der Pandemie Online-Dienste, um Impfunfähigkeitsbescheinigungen zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mehrfach mit dieser Thematik befasst.

Die Richter betonen, dass eine „vorläufige Impfunfähigkeit“ zwar im Gesetz nicht vorgesehen war. Dies ändert aber nichts an der Täuschungswirkung. Eine solche Bescheinigung konnte dem Arbeitnehmer ermöglichen, über den 15. März 2022 hinaus „sanktionslos“ tätig zu sein.

Fazit und praktische Hinweise

Arbeitnehmer sollten bei Gesundheitsbescheinigungen größte Sorgfalt walten lassen. Nur echte ärztliche Untersuchungen rechtfertigen solche Dokumente. Online-Angebote, die Bescheinigungen ohne Untersuchung ausstellen, bergen erhebliche Risiken.

Arbeitgeber wiederum müssen bei Verdacht auf Täuschung schnell handeln. Die zweiwöchige Frist für eine außerordentliche Kündigung beginnt mit Kenntnis der relevanten Umstände. Zu langes Zuwarten kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.


Dieses Urteil verdeutlicht, wie komplex die rechtliche Bewertung von Kündigungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sein kann. Sowohl die Frage des wichtigen Grundes als auch die Interessenabwägung erfordern sorgfältige Prüfung. Besonders bei streitigen Fragen zur Wahrheitswidrigkeit von Erklärungen und zur Verhältnismäßigkeit der Reaktion des Arbeitgebers empfiehlt sich eine qualifizierte rechtliche Beratung.

Für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles – sei es als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – sollten Sie nicht zögern, Kontakt mit erfahrenen Fachleuten aufzunehmen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit mit umfassender Kompetenz zur Seite und unterstützt Sie kompetent bei allen Fragen rund um Arbeitsrecht und Kündigungen.


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