Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

September 20, 2017

Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

BAG 6 AZR 720/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das illoyale Verhalten einer Geschäftsführerin, die gezielt die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt,

einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann.

Im vorliegenden Fall konnte das BAG jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Kündigung fristgerecht erfolgte,

da die Anhörung der Geschäftsführerin möglicherweise nicht ordnungsgemäß war.

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei einem Verein beschäftigt.

Nach Streitigkeiten mit dem Vereinsvorsitzenden rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Abwahl des Vorsitzenden zu betreiben.

Der Verein kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

Problematik:

  • Wirksamkeit der Kündigung: Lag ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?
  • Einhaltung der Kündigungsfrist: Wurde die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt?
  • Ordnungsgemäße Anhörung: Wurde die Klägerin vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört?

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  • Illoyales Verhalten als wichtiger Grund: Das BAG bestätigte, dass das illoyale Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann.
  • Verletzung der Treuepflicht: Die Klägerin hatte ihre Treuepflicht verletzt, indem sie die Vereinsmitglieder instrumentalisierte, um die Abwahl des Vorsitzenden zu erreichen.
  • Störung des Vereinsfriedens: Durch ihr Verhalten hatte die Klägerin den Vereinsfrieden erheblich gestört.
  • Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: Dem Verein war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.
  • Keine Unverhältnismäßigkeit: Die außerordentliche Kündigung war keine unverhältnismäßige Reaktion.
  • Zweifel an der Fristwahrung: Das BAG konnte jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist erklärt wurde.
  • Möglicherweise fehlerhafte Anhörung: Die Anhörung der Klägerin war möglicherweise nicht ordnungsgemäß, da sie nicht zu allen relevanten Punkten befragt wurde.
  • Aufklärung des Anhörungsverlaufs: Das LAG muss den Verlauf der Anhörung aufklären.
  • Prüfung der ordentlichen Kündigung: Sollte die Anhörung nicht ordnungsgemäß gewesen sein, muss das LAG die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung prüfen.

Folgen für die Praxis:

  • Illoyales Verhalten kann Kündigung rechtfertigen: Arbeitnehmer, die sich illoyal gegenüber ihrem Arbeitgeber verhalten, müssen mit einer Kündigung rechnen.
  • Grenzen der Meinungsfreiheit: Die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer ist nicht schrankenlos. Illoyale Äußerungen, die den Betriebsfrieden stören, können eine Kündigung rechtfertigen.
  • Bedeutung der Anhörung: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer vor einer Kündigung anhören. Die Anhörung muss ordnungsgemäß sein, d.h. der Arbeitnehmer muss zu allen relevanten Punkten befragt werden.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil zeigt die Grenzen der Loyalitätspflicht von Arbeitnehmern auf.
  • Es verdeutlicht die Bedeutung des Betriebsfriedens für ein funktionierendes Arbeitsverhältnis.
  • Die Entscheidung des BAG ist in der Literatur überwiegend positiv aufgenommen worden.
RA und Notar Krau

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