LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Sa 53/14

März 31, 2021

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Sa 53/14

Urteil 17.09.2014

Kündigungen

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 2014 wurde die Berufung der Klägerin

gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock zurückgewiesen, und die Revision nicht zugelassen.

Die Parteien stritten nach der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit zweier Kündigungen durch das Arbeitsgericht über den Auflösungsantrag der Klägerin.

Die Klägerin, die seit 2003 bei der Beklagten als Shop-Assistent-Managerin arbeitet, hatte die Unwirksamkeit

der Kündigungen vom 24. Februar 2013 und 14. Mai 2013 geltend gemacht und beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufzulösen.

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Sa 53/14

Das Arbeitsgericht hatte den Kündigungsschutzklagen stattgegeben, jedoch den Auflösungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Begründung war, dass keine ausreichenden Umstände vorlägen, die eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden.

Die Klägerin argumentierte, dass durch das Vordatieren der Kündigung ein Betrug an den Sozialversicherungskassen versucht worden sei,

was die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar mache.

Zudem warf sie der Beklagten vor, dass der angegebene Kündigungsgrund nicht zutreffend sei.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Es stellte fest, dass die Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG zusätzliche Umstände erfordere, die über die Sozialwidrigkeit der Kündigung hinausgehen.

Die Klägerin hatte jedoch keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die diese Unzumutbarkeit belegen könnten.

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Sa 53/14

Die von ihr vorgebrachten Anschuldigungen der sexuellen Belästigung und des versuchten Sozialversicherungsbetrugs wurden als unzureichend begründet angesehen.

Das Gericht führte weiter aus, dass eine Rückdatierung der Kündigung allein keine Unzumutbarkeit begründe, da die Klägerin als Empfängerin keinen Einfluss auf die Kündigungserklärung habe.

Zudem hatte die Klägerin in ihrer ursprünglichen Kündigungsschutzklage erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zerrüttet sei und eine Weiterbeschäftigung beantragt.

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Beklagten, um sich von der Klägerin zu trennen.

Auch die Berufung auf andere Gerichtsurteile half der Klägerin nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar waren.

Schließlich trug die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe für die Zulassung der Revision sah das Gericht nicht.

RA und Notar Krau

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