Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in Probezeit

August 24, 2017

Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in Probezeit

BAG 6 AZR 705/15

AGB vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag,

Auslegung

RA und Notar Krau

 

Ein Arbeitnehmer (Kläger) war bei einer Zeitarbeitsfirma (Beklagte) beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten und eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen.

Der Kläger klagte gegen die Kündigung und machte geltend, dass die längere Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in der Probezeit gelte.

Kernaussage des Urteils:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger Recht.

Das BAG entschied, dass die Beklagte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in der Probezeit einhalten musste.

Die Kündigung war daher erst zum Ablauf dieser Frist wirksam.

Begründung des Gerichts:

  • Auslegung des Arbeitsvertrags:
    • Der Arbeitsvertrag ist als vom Arbeitgeber vorformuliertes Formular nach den Grundsätzen der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszulegen.
    • Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers.
  • Verständnis des Arbeitnehmers:
    • Der Arbeitnehmer durfte den Arbeitsvertrag so verstehen, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in der Probezeit gilt.
    • Der Arbeitsvertrag enthielt keine eindeutige Regelung, dass die kürzere Kündigungsfrist des Paragraf 622 Abs. 3 BGB in der Probezeit gelten sollte.
    • Die Klausel zur Kündigungsfrist war ohne Bezug zur Probezeit formuliert.
  • Intransparenz:
    • Die Regelungen zur Probezeit und zur Kündigungsfrist waren widersprüchlich und intransparent.
    • Der Arbeitnehmer konnte die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist nicht eindeutig erkennen.
  • Unwirksamkeit der Probezeitklausel:
    • Die Intransparenz der Kündigungsfristenregelung führte zur Unwirksamkeit der Probezeitklausel.
    • Die gesetzliche Kündigungsfrist des Paragraf 622 Abs. 1 BGB galt.
  • Günstigere Regelung für den Arbeitnehmer:
    • Da die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger war als die gesetzliche Regelung, musste sich die Beklagte an diese Regelung festhalten lassen.

Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in Probezeit

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen klare und eindeutige Regelungen treffen müssen.

Widersprüchliche oder intransparente Klauseln gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Gestaltung von Probezeitklauseln und Kündigungsfristen in Arbeitsverträgen konkretisiert.
  • Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer verständlich und eindeutig sind.
  • Arbeitnehmer sollten die Regelungen im Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten nachfragen.
RA und Notar Krau

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