Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt – Arbeitsgericht Saarlouis Urteil vom 28.05.2013 – 1 Ca 375/12

Mai 25, 2021

Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt – Arbeitsgericht Saarlouis Urteil vom 28.05.2013 – 1 Ca 375/12

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Urteil

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die ordentliche Kündigung vom 10.04.2012 nicht beendet.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Der Streitwert wurde auf 2.568,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, geboren am 09.03.1963, bewarb sich als Bürokraft bei der Beklagten.

Nach einem Vorstellungsgespräch am 19.03.2012 und einem Probearbeiten am 21.03.2012 wurde der Klägerin eine Anstellung ab dem 10.04.2012 zugesagt.

Am 23.03.2012 bestätigte die Geschäftsführerin der Beklagten telefonisch, dass der Arbeitsvertrag unterschriftsbereit sei.

Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt – Arbeitsgericht Saarlouis Urteil vom 28.05.2013 – 1 Ca 375/12

Bei einer Besprechung am 28.03.2012 äußerte die Geschäftsführerin jedoch Zweifel, ob eine Zusammenarbeit zustande käme, woraufhin die Parteien einen Vertrag über 30 Stunden pro Woche vereinbarten.

Am 10.04.2012 trat die Klägerin ihre Tätigkeit an.

Nachdem sie am ersten Arbeitstag bestätigte, vor Arbeitsbeginn geraucht zu haben, erhielt sie zwei Stunden später eine fristgemäße Kündigung zum 24.04.2012.

Die Klägerin argumentierte, dass die Kündigung, basierend auf ihrem Rauchen vor Arbeitsbeginn, grob den allgemeinen Wertvorstellungen widerspreche und damit sittenwidrig sei.

Sie beanspruchte Schadensersatz für den Verdienstausfall, da sie ihre vorherige Vollzeitstelle aufgrund der Zusage der Beklagten gekündigt habe.

Außerdem habe sie durch die Kündigung psychische Schäden erlitten.

Die Beklagte bestritt eine Zusage einer Vollzeitanstellung und stellte fest, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit nicht an Gründe gebunden sei.

Sie führte an, dass der Rauchgeruch der Klägerin den Geschäftsbetrieb und das Ambiente, das von den Kunden erwartet werde, störe.

Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt – Arbeitsgericht Saarlouis Urteil vom 28.05.2013 – 1 Ca 375/12

Entscheidungsgründe

Die Klage war teilweise begründet.

Unwirksamkeit der Kündigung nach § 242 BGB (Treu und Glauben):

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf die Kündigung nicht anwendbar war, da die Probezeit noch lief, verstieß die Kündigung gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin hatte während des Vorstellungsgesprächs erklärt, dass das betriebliche Rauchverbot kein Problem sei.

Am ersten Arbeitstag wurde ihr nicht die Möglichkeit gegeben, den beanstandeten Rauchgeruch abzustellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.

Das Verhalten der Beklagten, die Klägerin nach zwei Stunden zu kündigen, ohne ihr eine Chance zur Anpassung zu geben, wurde als treuwidrig und willkürlich beurteilt.

Schadensersatzansprüche:

Anspruch auf 208 € wegen Minderverdienstes:

Abgelehnt, da die Klägerin nicht bewies, dass ihr eine Vollzeitstelle zugesagt wurde.

Anspruch auf 1.200 € wegen Arbeitslosengeldes:

Abgelehnt, da die Kündigung zwar unwirksam war, aber die Klägerin keinen weiteren Schaden beziffern konnte.

Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt – Arbeitsgericht Saarlouis Urteil vom 28.05.2013 – 1 Ca 375/12

Psychische Erkrankung:

Abgelehnt, da die Klägerin keinen ausreichenden Beweis vorgelegt hatte.

Kostenentscheidung

Die Kosten wurden entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess aufgeteilt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Saarland eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich eingereicht und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet werden.

Fazit

Das Arbeitsgericht Saarlouis stellte fest, dass die Kündigung der Klägerin während der Probezeit unwirksam war, da sie treuwidrig war.

Die Klägerin konnte jedoch keinen Schadensersatzanspruch erfolgreich durchsetzen, da sie keine ausreichenden Beweise für die behaupteten Schäden vorlegte.

RA und Notar Krau

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