Kündigungsschutz nach Abberufung als Geschäftsführer
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (14 SLa 578/24) vom 28. Februar 2025
Der Kläger, ein 53-jähriger Mann, war bei der Beklagten seit dem 1. April 2021 als „Geschäftsführer (Vice President für A)“ beschäftigt.
Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die der Beklagten das Recht einräumte, ihm auch andere Aufgaben zuzuweisen.
Am 8. November 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass er als Geschäftsführer abberufen wird, was am 1. Februar 2023 geschah.
Die Beklagte suchte erfolglos nach einer gleichwertigen Stelle für ihn.
Am 28. Juni 2023 erhielt der Kläger eine Kündigung zum 31. Dezember 2023.
Das Arbeitsgericht Darmstadt entschied, dass die Kündigung nicht vor dem 31. Januar 2024 wirksam sei.
Es argumentierte, dass das Kündigungsschutzgesetz (Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) keine Anwendung finde, da der Kläger als Geschäftsführer tätig war.
Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass die Kündigung unwirksam sei, da er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr als Geschäftsführer tätig war
und daher unter den allgemeinen Kündigungsschutz falle.
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. Juni 2023 nicht aufgelöst wurde.
Das Gericht argumentierte, dass Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, der den Kündigungsschutz für Organmitglieder ausschließt, nicht anwendbar sei,
da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr Geschäftsführer war.
Das Gericht führte aus, dass es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift maßgeblich sei, ob die Organstellung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch bestand.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Wortlaut des Paragraf 14 Abs. 1 KSchG an die Person des Kündigungsempfängers anknüpfe,
der zur gesetzlichen Vertretung des Arbeitgebers berufen ist, und nicht an das zu kündigende Vertragsverhältnis.
Auch systematische Erwägungen sprächen gegen eine andere Auslegung.
Das Gericht betonte, dass der Kläger nach seiner Abberufung keine Arbeitgeberfunktion mehr ausüben konnte und daher nicht mehr dem „Arbeitgeberlager“ zuzurechnen sei.
Es sei nicht gerechtfertigt, den ehemaligen Geschäftsführer kündigungsschutzrechtlich schlechter zu stellen als andere leitende Angestellte.
Selbst wenn man annehme, dass für das Eingreifen von Paragraf 14 Abs. 1 KSchG auf das der Bestellung zum Organvertreter zugrundeliegende Vertragsverhältnis abzustellen ist, so kann dies jedenfalls nur gelten,
wenn der Arbeitsvertrag dahingehend auszulegen ist, dass der Arbeitnehmer ausschließlich eine Tätigkeit im Rahmen der Organstellung schulden soll.
Nimmt der Arbeitgeber dagegen ausdrücklich das Recht in Anspruch, dem Arbeitnehmer unabhängig von dessen Organstellung Arbeitsaufgaben zuzuweisen,
muss die Negativfiktion des Paragraf 14 Abs. 1 KSchG mit dem Ende der Organstellung entfallen.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte im Vertrag vom 31. März 2021 ausdrücklich das Recht vorbehalten, dem Kläger auch andere, gleichwertige Arbeiten als die des Geschäftsführers zuzuweisen.
Damit haben die Parteien gerade vereinbart, dass der Arbeitsvertrag zwischen ihnen nicht nur vor dem Hintergrund einer Amtsstellung des Klägers bei der Beklagten geschlossen wurde.
Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam war.
Die Anträge des Klägers auf Weiterbeschäftigung als Vice President for A oder hilfsweise als Special Project Manager wurden als unzulässig abgewiesen, da sie nicht hinreichend bestimmt waren.
Das Gericht ließ die Revision für die Beklagte zu, da die Frage, ob ein abberufener Geschäftsführer Kündigungsschutz genießt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen