Kündigungsschutzklage – Anschlussberufung – BAG Urteil vom 10.12.2020 – 2 AZR 308/20
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2020 befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer nach Rücknahme der Berufung durch den Arbeitgeber eine neue Kündigungsschutzklage einreichen kann, und unter welchen Bedingungen diese Klage zulässig ist.
Das Gericht entschied, dass eine solche Klage nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Berufungsrücknahme erhoben wird.
Hintergrund des Falls
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst zum 31. Dezember 2016.
Das Arbeitsgericht erklärte diese Kündigung für unwirksam.
Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein und sprach während des Berufungsverfahrens am 31. Mai 2017 eine außerordentliche fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 30. September 2017 aus.
Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Berufung und erklärte, die neuen Kündigungen in das laufende Verfahren einzuführen.
Später formulierte er explizit Klageanträge gegen diese Kündigungen.
Nachdem die Beklagte am 12. September 2017 ihre Berufung zurückgenommen hatte, reichte der Kläger am 15. September 2017 eine neue Klage beim Arbeitsgericht ein.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Es entschied, dass das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen hatte.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass eine Kündigungsschutzklage auch im Berufungsverfahren fristwahrend erhoben werden kann.
Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger die neuen Kündigungen in das bestehende Berufungsverfahren einführt. Diese Einführung stellt eine fristgerechte Klageerhebung dar.
Wichtige Rechtsgrundlagen und Überlegungen
§ 4 Satz 1 KSchG: Diese Norm besagt, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss.
§ 7 Halbs. 1 KSchG: Diese Norm regelt die Wirksamkeitsfiktion einer Kündigung, wenn die Klagefrist nicht eingehalten wird.
§ 524 ZPO: Diese Vorschrift ermöglicht eine Anschlussberufung im Berufungsverfahren.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG: Diese Norm erlaubt unter bestimmten Bedingungen die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die neue Kündigungsschutzklage nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Berufungsrücknahme erhoben wird.
Diese analoge Anwendung der Frist aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist notwendig, um die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer zügigen Entscheidung zu wahren.
Weitere Hinweise des Bundesarbeitsgerichts
Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob die ursprüngliche Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben wurde.
Es wird auch zu prüfen sein, ob die Kündigungen vom 31. Mai 2017 gerechtfertigt waren.
Wenn die Kündigungsschutzanträge des Klägers erfolgreich sind, muss das Berufungsgericht auch über die weiteren Anträge des Klägers entscheiden, darunter die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts klärt wichtige Fragen zur fristgerechten Erhebung einer Kündigungsschutzklage und den rechtlichen Folgen einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber.
Es betont die Notwendigkeit, die Fristen des Kündigungsschutzgesetzes strikt einzuhalten, um die Wirksamkeitsfiktion einer Kündigung zu vermeiden und die berechtigten Interessen beider Parteien zu wahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.