Hessisches LAG 3 Sa 283/06

April 9, 2021
betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)

Kündigungsschutzprozess – Hessisches LAG Urteil vom 15.12.2006 – 3 Sa 283/06

RA und Notar Krau

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat am 15. Dezember 2006 in der Berufung der Beklagten ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert,

das die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Kraftfahrer verpflichtet hatte.

Der Kläger, seit 1998 bei der Beklagten tätig, wurde im Oktober 2004 fristlos gekündigt, nachdem ihm vorgeworfen wurde, vorsätzlich Verkehrsunfälle herbeigeführt zu haben.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte in erster Instanz Erfolg, und er verlangte seine Weiterbeschäftigung sowie Annahmeverzugsvergütung.

Die Beklagte argumentierte, dass der Verdacht schwerwiegender betrügerischer Handlungen gegen den Kläger bestehe und eine Weiterbeschäftigung während des laufenden Verfahrens unzumutbar sei.

Das Arbeitsgericht wies dies ab, da keine ausreichenden Tatsachen für einen überwiegenden Verdacht vorlägen.

Das LAG folgte jedoch der Argumentation der Beklagten, dass neben der Unsicherheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände,

Hessisches LAG 3 Sa 283/06

wie die Art der Tätigkeit des Klägers als Fahrer im öffentlichen Straßenverkehr, ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung begründen.

Das LAG betonte, dass die Gefahr, die vom Kläger ausgehe, nicht nur Vermögensschäden umfasse, sondern auch die Sicherheit Dritter im Straßenverkehr betreffe.

Daher sei es im Interesse der Beklagten, den Kläger bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts von seinen Aufgaben fernzuhalten.

Der Kläger konnte somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht auf seiner Weiterbeschäftigung bestehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage von Bedeutung betroffen war.

RA und Notar Krau

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