Kürzungsrecht des mit einem Vermächtnis belasteten Erben

August 19, 2017

Kürzungsrecht des mit einem Vermächtnis belasteten Erben

Ankündigung eines Pflichtteilsanspruchs als den Erben wirtschaftlich treffende Inanspruchnahme

OLG Zweibrücken 4 U 114/05

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Urteil vom 19.07.2006 entschieden, dass die bloße Ankündigung eines Pflichtteilsanspruchs

noch keine den Erben wirtschaftlich treffende Inanspruchnahme darstellt, die ein Kürzungsrecht des Erben gemäß § 2318 BGB rechtfertigen würde.

Sachverhalt:

Die Klägerin, die zweite Ehefrau des Erblassers, verlangt von den Beklagten, den Kindern des Erblassers aus erster Ehe,

die Bewilligung der Eintragung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück.

Die Beklagte zu 2) hatte die Erbschaft ausgeschlagen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Bewilligung der Eintragung.

Die Beklagten legten Berufung ein.

Kürzungsrecht des mit einem Vermächtnis belasteten Erben

Entscheidungsgründe:

  • Ausschlagung der Erbschaft: Die Beklagte zu 2) hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, da die Ausschlagungsfrist gemäß § 2306 Abs. 1 BGB erst mit Kenntnis des Wertes des Erbteils und des Pflichtteils zu laufen beginnt.
  • Kürzungsrecht des Erben: Die Beklagte zu 1) kann das Vermächtnis (Nießbrauch) nicht gemäß § 2318 BGB kürzen, da die Beklagte zu 2) sie noch nicht wirksam wegen ihres Pflichtteilsanspruchs in Anspruch genommen hat. Die bloße Ankündigung eines Pflichtteilsanspruchs stellt keine den Erben wirtschaftlich treffende Inanspruchnahme dar.
  • Nießbrauch: Der Erblasser hat der Klägerin wirksam ein dingliches Nießbrauchsrecht eingeräumt.

Tenor:

Das OLG Zweibrücken änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und wies die Klage gegen die Beklagte zu 2) ab.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wurde zurückgewiesen.

Kernaussagen:

  • Die Ausschlagungsfrist gemäß § 2306 Abs. 1 BGB beginnt erst mit Kenntnis des Wertes des Erbteils und des Pflichtteils.
  • Die bloße Ankündigung eines Pflichtteilsanspruchs stellt keine den Erben wirtschaftlich treffende Inanspruchnahme dar, die ein Kürzungsrecht des Erben gemäß § 2318 BGB rechtfertigen würde.
RA und Notar Krau

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