OLG Schleswig 3 W 13/10
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 25. Juni 2010 entschieden, dass die Zweifelsregeln der Paragrafen 2069 und 2270 Abs. 2 BGB nicht kumuliert angewendet werden können.
Dies bedeutet, dass eine auf Paragraf 2069 BGB beruhende Ersatzerbenstellung nicht automatisch als wechselbezüglich im Sinne des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.
Der Fall betraf eine Erblasserin, die in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ihren Sohn aus erster Ehe als Schlusserben eingesetzt hatte. Die Enkelkinder des Sohnes waren im Testament nicht erwähnt. Nach dem Tod des Sohnes beantragte die Enkelin die Feststellung, dass sie neben den beiden Söhnen der Erblasserin Miterbin geworden sei.
Sie berief sich dabei auf die gesetzliche Zweifelsregel des Paragraf 2069 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass die Abkömmlinge eines Erben als Ersatzerben eingesetzt werden sollen.
wies den Antrag der Enkelin zurück.
Es führte aus, dass die Ersatzerbenstellung der Enkelin zwar auf Paragraf 2069 BGB beruhe, diese aber nicht automatisch als wechselbezüglich im Sinne des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Eine Wechselbezüglichkeit liege nur dann vor, wenn sich aus dem Testament oder den Umständen eindeutig ergebe, dass die Erblasser die Ersatzerbenberufung bindend gestalten wollten.
Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 1126), wonach eine Kumulation der Auslegungsregeln des Paragraf 2069 BGB und des Paragraf 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich ist.
Der BGH hatte argumentiert, dass Paragraf 2069 BGB für sich genommen nichts über die Bindungswirkung in einem gemeinschaftlichen Testament aussage.
Eine Kumulation mit Paragraf 2270 Abs. 2 BGB würde dazu führen, dass ein nicht feststellbarer Wille zur Bindung in Bezug auf eine durch Auslegung nicht feststellbare Verfügung angenommen wird. Dies lasse sich nicht mehr durch einen allgemeinen Erfahrungssatz rechtfertigen.
Das Oberlandesgericht Schleswig schloss sich dieser Argumentation an.
Es betonte, dass die Frage der Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung gesondert zu untersuchen sei. Die Ersatzerbeneinsetzung stelle eine selbstständige Verfügung dar, die nicht automatisch an die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung gekoppelt sei.
Das Gericht prüfte daher, ob sich aus dem Testament oder den Umständen Anhaltspunkte für eine Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung ergaben. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Insbesondere spreche der Umstand, dass die Enkelkinder im Testament nicht erwähnt wurden, gegen eine bindende Ersatzerbenberufung.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kumulation der Zweifelsregeln der Paragrafen 2069 und 2270 Abs. 2 BGB bestätigt. Es hat klargestellt, dass eine auf Paragraf 2069 BGB beruhende Ersatzerbenstellung nicht automatisch als wechselbezüglich anzusehen ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob sich aus dem Testament oder den Umständen ein entsprechender Wille der Erblasser ergibt.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Kumulation der Zweifelsregeln der Paragrafen 2069 und 2270 Abs. 2 BGB bestätigt. Der Senat führte aus, dass eine auf Paragraf 2069 BGB beruhende Ersatzerbenstellung nicht automatisch als wechselbezüglich im Sinne von Paragraf 2270 Abs. 2 BGB angesehen werden kann
Die vom BGH im Jahr 2002 begründete Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1126) ist weiterhin gültig und wird in der aktuellen Kommentarliteratur und Rechtsprechung durchgehend bestätigt:
Aktuelle Bestätigungen:
Der BGH hat die Kumulation der Auslegungsregeln mit folgender Begründung abgelehnt
Die Kommentarliteratur betont, dass sich sonst die vermutete Feststellung des Erblasserwillens auf zwei aufeinander aufbauenden Vermutungen gründen würde, was schwerlich mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehe
Nach der gefestigten Rechtsprechung ist wie folgt zu prüfen
Erster Schritt: Prüfung, ob sich aus der individuellen (auch ergänzenden) Auslegung ergibt, dass eine Ersatzerbeneinsetzung gewollt war oder ob diese nur aus der Auslegungsregel des Paragraf 2069 folgt.
Zweiter Schritt: Prüfung, ob sich aus der individuellen Auslegung ergibt, ob die Erbeinsetzung ggf. unter Heranziehung von Paragraf 2069 wechselbezüglich ist.
Erst wenn in beiden Schritten mangels Auslegungsmöglichkeiten mit den Zweifelsregeln gearbeitet werden müsste, gilt das Kumulationsverbot
Das Kumulationsverbot gilt nicht, wenn die Ersatzerbenberufung durch individuelle Auslegung festgestellt werden kann (und nicht allein auf Paragraf 2069 BGB beruht). In diesem Fall kann Paragraf 2270 Abs. 2 BGB angewendet werden.
Die Rechtsprechung des BGH zur Kumulation der Auslegungsregeln wird auf die Anwachsung nicht angewendet. Die Begründung liegt darin, dass Paragraf 2094 BGB keine Auslegungsregel darstellt, sondern eine unmittelbare gesetzliche Umgestaltung des Erbteils
Die Entscheidung des OLG Schleswig 3 W 13/10 entspricht der weiterhin gültigen Rechtslage. Die Kommentarliteratur empfiehlt Erblassern, die ein gemeinschaftliches Testament mit Schlusserbeneinsetzung der Kinder errichten, dringend, für den Fall des Vorversterbens eines der Kinder eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung der Enkel vorzunehmen. Nicht rechtskundige Erblasser würden das Nachrücken für selbstverständlich halten, was aufgrund des Kumulationsverbots jedoch nicht bindend ist
Die Rechtslage gegenüber der Entscheidung OLG Schleswig 3 W 13/10 hat sich nicht geändert. Das Kumulationsverbot der Paragrafen 2069 und 2270 Abs. 2 BGB ist weiterhin gültig und wird von der aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur bestätigt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ersatzerbenberufung durch individuelle Auslegung festgestellt werden kann
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