Kurzfristige Ergänzung des Mietvertrages erfordert keine Schriftform
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.09.2021 – XII ZR 60/20
RA und Notar Krau
Im Kern ging es in diesem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um die Frage, wann Änderungen an einem Mietvertrag schriftlich festgehalten werden müssen. Genauer gesagt, wann wichtige Änderungen an einem Mietvertrag, der für längere Zeit gilt (also über ein Jahr hinaus), unbedingt schriftlich vereinbart werden müssen, damit der Vertrag seine Gültigkeit behält und auch für spätere Käufer des Mietobjekts verbindlich ist.
Das Gesetz (§ 550 BGB) schreibt vor, dass Mietverträge, die länger als ein Jahr laufen, schriftlich sein müssen. Das hat zwei Hauptgründe:
Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt: Auch Änderungen an wichtigen Punkten eines Mietvertrags – wie zum Beispiel der Miethöhe – müssen nur dann schriftlich festgehalten werden, wenn diese Änderungen selbst für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelten sollen.
Das heißt: Wenn eine Mietminderung oder eine andere Vertragsänderung nur für kurze Zeit (zum Beispiel für ein paar Monate) vereinbart wird, muss diese Änderung nicht unbedingt schriftlich festgehalten werden, selbst wenn der ursprüngliche Mietvertrag langfristig ist. Der Grund dafür ist, dass solche kurzfristigen Änderungen den Käufer der Immobilie nicht über ein Jahr hinaus binden. Die „Gültigkeit“ der Änderung wird also einzeln betrachtet.
Im vorliegenden Fall ging es um Mietminderungen, die die Mietparteien vereinbart hatten. Diese Mietminderungen galten jeweils nur für eine Dauer von deutlich unter einem Jahr. Die Klägerin (die Vermieterin) wollte den Mietvertrag kündigen und die Mieter räumen lassen, weil sie meinte, die fehlende Schriftform dieser Minderungsvereinbarungen hätte den gesamten Mietvertrag ungültig gemacht.
Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin damit voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen wäre. Da die einzelnen Minderungsvereinbarungen jeweils kürzer als ein Jahr liefen, mussten sie nicht schriftlich festgehalten werden, um die Gültigkeit des Hauptmietvertrags zu gewährleisten. Es spielte keine Rolle, dass die beiden kurzfristigen Vereinbarungen zusammen eine Zeit von über einem Jahr ergaben. Jede einzelne Vereinbarung wird für sich betrachtet, wenn es um die Schriftformpflicht geht.
Deshalb musste die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.