LAG Hamm 13 Sa 1007/22 – Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich im Urteil vom 27.01.2023 (Az. 13 Sa 1007/22) mit der Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordnungsgemäßen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs befasst.
Die Klägerin, eine schwerbehinderte Raumpflegerin, war seit 2013 bei dem Beklagten beschäftigt und wurde am 27.10.2021 gekündigt, nachdem sie während der Arbeitszeit ein Café aufgesucht hatte, ohne sich auszuloggen.
Die Klägerin bestritt zunächst, gab den Vorfall jedoch später zu, als der beklagte Beweisfotos erwähnte.
Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Inklusionsamtes zur außerordentlichen Kündigung, die stillschweigend erteilt wurde.
Der Klägerin reichte Klage ein, um die Kündigung als unverhältnismäßig anzufechten.
Sie argumentierte, es handle sich um einen einmaligen und geringfügigen Verstoß, der nicht schwer genug sei, um eine fristlose oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Zudem habe sie einfach vergessen, sich auszuloggen, was gelegentlich auch bei anderen Kollegen vorkomme.
Sie betonte ihre lange Betriebszugehörigkeit, die bisher ohne Beanstandungen verlief, sowie ihre Schwerbehinderung.
Der Beklagte sah jedoch in dem Verhalten der Klägerin einen schweren Vertrauensbruch.
Er verwies darauf, dass die Klägerin bewusst die Arbeitszeit falsch erfasst und den Vorfall erst nach mehrfacher Leugnung eingeräumt habe.
Auch eine Abmahnung sei offensichtlich, da das Verhalten der Klägerin eine Wiederherstellung des Vertrauens unmöglich gemacht habe.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da es den Vorfall als vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug bewertete.
Dieser Vertrauensbruch rechtfertige eine fristlose Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung.
Auch die Berufung der Klägerin vor dem LAG Hamm blieb erfolglos.
Das Gericht bestätigte die Ansicht der ersten Instanz, dass der vorsätzliche Verstoß gegen die Arbeitszeiterfassung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.
Der Vertrauensverlust sei durch das planvolle und verschleiernde Verhalten der Klägerin irreparabel.
Das Gericht sah auch keine milderen Mittel wie eine Abmahnung als angemessen an, da das Verhalten der Klägerin nachhaltig das Vertrauen des Arbeitgebers zerstört habe.
Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt, und das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück.
Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestand ebenfalls nicht, da das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung beendet war. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.