
LAG Hamm – kein Inflationsausgleich während Krankengeldbezug
Datum: 10.06.2025
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper: 6. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 6 SLa 1041/24
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils vom Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen: 6 SLa 1041/24) zum Thema Inflationsausgleichsprämie bei Langzeiterkrankung.
In diesem Fall stritten ein ehemaliger Mitarbeiter einer Hochschule und sein früherer Arbeitgeber um viel Geld. Konkret ging es um die sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.800 Euro. Diese Prämie sollte eigentlich die hohen Preise für Lebensmittel und Energie abmildern, die in den letzten Jahren stark gestiegen sind.
Der Mitarbeiter war jedoch sehr lange krank. Deshalb stellte sich die Frage: Haben auch Angestellte, die über viele Monate hinweg krank sind und kein Gehalt mehr bekommen, ein Recht auf diese Sonderzahlung? Der Arbeitgeber hatte das Geld zunächst ausgezahlt, es dann aber später einfach vom Gehalt abgezogen, weil er meinte, die Zahlung sei ein Fehler gewesen.
Die Regeln für diese Zahlung stehen in einem speziellen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV Inflationsausgleich). Dort ist festgelegt, dass man zwei Bedingungen erfüllen muss:
Das ist der entscheidende Punkt in diesem Streit. Normalerweise bedeutet Entgelt das Gehalt für die geleistete Arbeit. Der Tarifvertrag weitet diesen Begriff aber aus. Er sagt: Auch wer Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber bekommt, hat einen Anspruch.
Das Problem des Klägers war: Er war so lange krank, dass sein Anspruch auf diesen Zuschuss genau am 31. Juli 2023 endete – also genau einen Tag vor Beginn des wichtigen Zeitraums.
Der Kläger fühlte sich ungerecht behandelt und nannte vor Gericht zwei Hauptgründe, warum ihm das Geld trotzdem zustehen sollte:
Der Mitarbeiter hatte im November 2023 das sogenannte „Weihnachtsgeld“ (eine Jahressonderzahlung) erhalten. Er argumentierte, dass dies doch auch eine Art Gehalt (Entgelt) sei. Da er dieses Geld im fraglichen Zeitraum bekommen habe, sei die Bedingung für die Inflationsausgleichsprämie erfüllt.
Er fand es willkürlich, dass er leer ausgehen sollte, nur weil er „zu lange“ krank war. Er argumentierte, dass kranke Menschen die Inflation genauso spüren wie gesunde. Zudem stünden Langzeitkranke finanziell ohnehin schlechter da, weil das Krankengeld der Versicherung niedriger ist als das normale Gehalt. Er sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Arbeitgeber recht. Sie entschieden, dass der Kläger die 1.800 Euro nicht behalten durfte.
Das Gericht erklärte, dass die Liste im Tarifvertrag abschließend ist. Das Wort „Entgelt“ meint im Sinne der Inflationsprämie nur die laufende Bezahlung oder den Krankengeldzuschuss. Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld gehören nicht dazu. Die Richter betonten, dass die Tarifparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) die Regeln bewusst so genau aufgeschrieben haben, damit Klarheit herrscht.
Das Gericht prüfte auch, ob es ungerecht ist, Langzeitkranke auszuschließen. Das Ergebnis: Nein, es ist erlaubt.
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass die Inflationsausgleichsprämie keine reine Sozialleistung ist, die jeder automatisch bekommt. Sie ist im öffentlichen Dienst eng an den Bezug von Gehalt oder Krankengeldzuschuss geknüpft. Wer sich in einer langen Krankheitsphase ohne Zuschüsse des Arbeitgebers befindet oder beispielsweise in Elternzeit ist (ohne Teilzeitarbeit), könnte leer ausgehen.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall eventuell noch einmal vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wird, weil die Frage für sehr viele Menschen in Deutschland wichtig ist.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Abrechnung korrekt ist oder ob Ihnen Sonderzahlungen zustehen, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Rechtliche Details bei Tarifverträgen sind oft kompliziert und hängen von Einzelfällen ab.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre individuelle Situation prüfen zu lassen.
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