LAG Hessen 17 Sa 1094/13 – Internetnutzung während der Arbeitszeit
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist, wegen des Vorwurfs bzw. Verdachts
der exzessiven privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit, einschließlich des Aufrufs pornografischer Seiten.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung statt.
Es begründete dies damit, dass die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe.
Die Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:
Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage ab. Es entschied, dass die Kündigung wirksam war.
Begründung:
Fazit:
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam war.
Der dringende Verdacht der exzessiven privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit, einschließlich des Aufrufs pornografischer Seiten, stellte einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.
Die Kündigung erfolgte zudem innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.