LAG Hessen 24.04.2015 – 14 Sa 1150/14 – freies Dienstverhältnis – Aufhebungsvertrag
RA und Notar Krau
In dem Fall LAG Hessen, 24.04.2015 – 14 Sa 1150/14, ging es um die Frage, ob zwischen dem Kläger, einem Radiomoderator, und dem Beklagten, einem Rundfunksender, ein Arbeitsverhältnis bestand und ob dieses durch einen Aufhebungsvertrag oder eine außerordentliche Kündigung beendet wurde.
Der Kläger war seit 2005 als Radiomoderator für einen Jugendsender tätig, erhielt seine Vergütung auf Honorarbasis und war steuer- sowie sozialversicherungsrechtlich als selbstständiger Mitarbeiter eingestuft.
Am 23. Januar 2014 kam es zu einer Hausdurchsuchung beim Beklagten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verbreitung von pornographischen Schriften an Minderjährige und des Besitzes von kinderpornographischem Material.
Daraufhin unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag, um die Zusammenarbeit sofort zu beenden.
Der Kläger focht diesen Vertrag später an, da er sich durch die Drohung mit einer fristlosen Kündigung zur Unterzeichnung genötigt fühlte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Klägers ab.
Es hielt fest, dass die Vereinbarung vom 23. Januar 2014 das Vertragsverhältnis wirksam beendet habe und keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB vorgelegen habe, da der Beklagte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nicht konkret ausgesprochen habe.
Außerdem sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt als Arbeitnehmer anzusehen gewesen.
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein, die jedoch vom Landesarbeitsgericht Hessen zurückgewiesen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass auch bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses die Aufhebungsvereinbarung wirksam sei.
Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung sei nicht widerrechtlich gewesen, da der Beklagte vertretbar davon ausgehen konnte, dass der Kläger als freier Mitarbeiter tätig war.
Zudem hätte der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Trennung gehabt, da die Vorwürfe gegen den Kläger in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit standen und ein öffentlicher Druck durch die mediale Berichterstattung bestand.
Letztlich entschied das Landesarbeitsgericht, dass die Berufung des Klägers unbegründet war und das Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 23. Januar 2014 beendet wurde.
Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis bestand, konnte dahingestellt bleiben, da die Beendigung unabhängig von dieser Qualifikation wirksam war.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.