LAG Köln 4 Sa 548/21 – Kündigung

August 22, 2022

LAG Köln 4 Sa 548/21 – Kündigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Sachverhalt:

  • Der Kläger, ein Kommissionierer, war seit 2011 bei der Beklagten beschäftigt.
  • Seit 2018 arbeitete er im Lager für Trockensortiment, wo eine leistungsbezogene Prämie gezahlt wurde.
  • Der Kläger erreichte die Basisleistung nicht und erhielt zwei Abmahnungen.
  • Im Jahr 2020 wurde ein neues Kommissioniersystem eingeführt.
  • Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Minderleistung.
  • Der Kläger klagte gegen die Kündigung und verlangte die Entfernung der Abmahnungen.

Entscheidungsgründe:

LAG Köln 4 Sa 548/21 – Kündigung

  • Kündigung:

    • Die Kündigung war wirksam, da sie durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt war.
    • Der Kläger erbrachte über einen längeren Zeitraum eine erheblich unterdurchschnittliche Leistung im Vergleich zu Kollegen.
    • Er konnte nicht darlegen, dass dies auf äußere Umstände oder eine Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit zurückzuführen war.
    • Die Abmahnungen waren einschlägig und erfüllten ihre Hinweis- und Warnfunktion.
    • Die Interessenabwägung ergab keine Unzumutbarkeit der Kündigung für den Arbeitgeber.
    • Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört.
  • Abmahnungen:

    • Die Abmahnungen waren berechtigt, da die Leistungen des Klägers korrekt erfasst wurden und erheblich unter dem Durchschnitt lagen.
    • Es bestanden auch keine formellen Bedenken gegen die Abmahnungen.
  • Berufung:

    • Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
    • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass ihm systematisch schlechtere Aufträge zugewiesen wurden.
    • Sein Alter und seine türkische Muttersprache rechtfertigten keine Leistungsdefizite, da andere ältere und nicht deutschsprachige Mitarbeiter die geforderte Leistung erbrachten.
    • Die Einführung des neuen Kommissioniersystems führte bei allen Mitarbeitern zu einer leichten Minderleistung, beim Kläger jedoch zu einer deutlich stärkeren.

Fazit:

Die Kündigung war wirksam, da der Kläger seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfte und seine Leistung erheblich unter dem Durchschnitt lag.

Die Abmahnungen waren ebenfalls berechtigt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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