LAG Köln 4 Sa 548/21 – Kündigung

August 22, 2022

LAG Köln 4 Sa 548/21 – Kündigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Sachverhalt:

  • Der Kläger, ein Kommissionierer, war seit 2011 bei der Beklagten beschäftigt.
  • Seit 2018 arbeitete er im Lager für Trockensortiment, wo eine leistungsbezogene Prämie gezahlt wurde.
  • Der Kläger erreichte die Basisleistung nicht und erhielt zwei Abmahnungen.
  • Im Jahr 2020 wurde ein neues Kommissioniersystem eingeführt.
  • Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Minderleistung.
  • Der Kläger klagte gegen die Kündigung und verlangte die Entfernung der Abmahnungen.

Entscheidungsgründe:

LAG Köln 4 Sa 548/21 – Kündigung

  • Kündigung:

    • Die Kündigung war wirksam, da sie durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt war.
    • Der Kläger erbrachte über einen längeren Zeitraum eine erheblich unterdurchschnittliche Leistung im Vergleich zu Kollegen.
    • Er konnte nicht darlegen, dass dies auf äußere Umstände oder eine Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit zurückzuführen war.
    • Die Abmahnungen waren einschlägig und erfüllten ihre Hinweis- und Warnfunktion.
    • Die Interessenabwägung ergab keine Unzumutbarkeit der Kündigung für den Arbeitgeber.
    • Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört.
  • Abmahnungen:

    • Die Abmahnungen waren berechtigt, da die Leistungen des Klägers korrekt erfasst wurden und erheblich unter dem Durchschnitt lagen.
    • Es bestanden auch keine formellen Bedenken gegen die Abmahnungen.
  • Berufung:

    • Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
    • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass ihm systematisch schlechtere Aufträge zugewiesen wurden.
    • Sein Alter und seine türkische Muttersprache rechtfertigten keine Leistungsdefizite, da andere ältere und nicht deutschsprachige Mitarbeiter die geforderte Leistung erbrachten.
    • Die Einführung des neuen Kommissioniersystems führte bei allen Mitarbeitern zu einer leichten Minderleistung, beim Kläger jedoch zu einer deutlich stärkeren.

Fazit:

Die Kündigung war wirksam, da der Kläger seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfte und seine Leistung erheblich unter dem Durchschnitt lag.

Die Abmahnungen waren ebenfalls berechtigt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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