LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 289/20 – Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden

Juni 23, 2022
Dreizeugentestament gleichzeitige Anwesenheit Zeugen

LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 289/20 – Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung der Klägerin auf Zahlung von Überstundenvergütung und Differenzvergütung ab.

Die Klägerin konnte nicht ausreichend beweisen, dass sie die behaupteten Überstunden tatsächlich geleistet hatte oder dass diese vom Arbeitgeber veranlasst oder notwendig waren.

Hintergrund:

  • Die Klägerin war bei einem gemeinnützigen Verein als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin beschäftigt.
  • Sie behauptete, zusätzlich die Funktion der Programmverantwortlichen übernommen zu haben und hierfür sowie für Überstunden in ihrer Haupttätigkeit Anspruch auf Vergütung zu haben.
  • Sie stützte ihre Ansprüche auf handschriftliche Aufzeichnungen von Anwesenheitszeiten und behauptete, dass die Arbeitsbelastung die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritt.
  • Der Beklagte bestritt die Mehrarbeit und argumentierte, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit frei einteilen konnte und die Tätigkeit als Programmverantwortliche ehrenamtlich sei.

Entscheidung des Gerichts:

LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 289/20 – Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden

  • Keine Differenzvergütung: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie die Tätigkeit als Programmverantwortliche im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses ausübte oder dass diese Tätigkeit vergütungspflichtig war.
  • Keine Mehrarbeitsvergütung: Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich Überstunden geleistet hat und dass diese vom Arbeitgeber veranlasst oder notwendig waren.
    • Die handschriftlichen Aufzeichnungen dienten lediglich als Nachweis der Anwesenheit, nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung.
    • Die Klägerin konnte nicht darlegen, welche konkreten Tätigkeiten sie in welchem Zeitraum ausgeführt hat und warum diese Überstunden erforderlich waren.
    • Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat.

Fazit:

LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 289/20 – Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden

  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Beweislast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung.
  • Der Arbeitnehmer muss detailliert darlegen und beweisen, dass er tatsächlich Überstunden geleistet hat und dass diese vom Arbeitgeber veranlasst oder notwendig waren.
  • Bloße Anwesenheitszeiten oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um einen Anspruch auf Überstundenvergütung zu begründen.
  • Die Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung kann die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers erhöhen.
RA und Notar Krau

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