
LAG Rheinland Pfalz 5 Sa 604/10
Urteil vom 07.04.2011
Zahlung von Weihnachtsgeld
LAG Rheinland Pfalz
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 07.04.2011, dass die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 (4 Ca 53/10) auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen wird und eine Revision nicht zugelassen ist.
Der Kläger, seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt, verlangte Weihnachtsgeld für 2009.
Die Beklagte hatte dieses von 1963 bis 2008 gezahlt, jedoch 2009 aufgrund wirtschaftlicher Lage nicht.
Der Kläger berief sich auf betriebliche Übung, da das Weihnachtsgeld stets nach einem festen Modus berechnet wurde, trotz kleinerer Schwankungen.
Die Beklagte argumentierte, dass kein betrieblicher Anspruch entstanden sei, da das Weihnachtsgeld jedes Jahr neu entschieden wurde
und unter Freiwilligkeitsvorbehalt stand, welcher 2005 vom Kläger unterzeichnet wurde.
Das Arbeitsgericht Trier entschied zugunsten des Klägers und sprach ihm 1.591,36 EUR plus Zinsen zu.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte fest, dass durch die regelmäßige Zahlung von Weihnachtsgeld eine betriebliche Übung entstanden war,
die nicht durch die Freiwilligkeitsvorbehalte aufgehoben wurde.
Die Beklagte konnte keine substantiellen neuen Tatsachen vorbringen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigten.
Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Kosten trägt die Beklagte.
Die Zahlung von Weihnachtsgeld kann durch betriebliche Übung zu einem festen Bestandteil des Arbeitsvertrags werden, auch wenn es nicht schriftlich vereinbart wurde.
Hier die wichtigsten Punkte:
Was ist betriebliche Übung?
Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum bestimmte Leistungen oder Verhaltensweisen
wiederholt und die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass diese auch in Zukunft fortgesetzt werden.
Voraussetzungen für betriebliche Übung bei Weihnachtsgeld:
Rechtsfolgen:
Hat sich die Zahlung von Weihnachtsgeld durch betriebliche Übung etabliert, kann der Arbeitgeber sie nicht mehr einfach einstellen oder kürzen.
Er ist daran gebunden, sie weiterhin in der bisherigen Form zu gewähren.
Eine Änderung ist nur durch eine neue Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder durch eine Betriebsvereinbarung möglich.
Wichtig:
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