Landesgesetze der Bundesländer zur Duldungspflicht des Nachbarn bei grenzüberschreitender Wärmedämmung
Praktisch alle deutschen Bundesländer haben in ihren Nachbarrechtsgesetzen oder entsprechenden Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Regelungen getroffen, die Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung einer grenzüberschreitenden nachträglichen Wärmedämmung verpflichten.
Die Duldungspflicht ist meistens an mehrere Voraussetzungen geknüpft und betrifft in der Regel nur bestehende Gebäude und nachträgliche Dämmmaßnahmen.
Zu den Bundesländern, die solche expliziten Regelungen in ihren Gesetzen verankert haben, gehören unter anderem:
Baden-Württemberg (z. B. § 7c NRG BW)
Bayern (Art. 46a BayAGBGB)
Berlin (§ 16a NachbarG Bln)
Brandenburg (z. B. § 19a BbgNRG)
Hessen (§ 10a NachbarRG)
Niedersachsen (z. B. § 23a NNachbG)
Nordrhein-Westfalen (§ 23a NachbG NRW)
Saarland (z. B. § 19a NachbG SL)
Schleswig-Holstein (z. B. § 19a NachbG SH)
Thüringen (z. B. § 24a ThürNRG)
Obwohl die genauen Formulierungen in den Landesgesetzen variieren, ist die Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung in der Regel nur dann geschuldet, wenn:
Die Dämmung an einem bereits bestehenden Gebäude angebracht wird (kein Neubau).
Eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise (z.B. Innendämmung) nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann.
Die Überbauung die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Der Dämmstoff die Grundstücksgrenze oft nur um eine bestimmte Maximalstärke (häufig bis zu 25 cm oder 30 cm) überragt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Gesetzgebungskompetenz der Länder für diese Art von Regelungen mehrfach bestätigt (z.B. Urteil vom 12.11.2021, Az. V ZR 115/20), da sie dem Ziel der energetischen Sanierung dienen.
Die landesspezifischen Details (z.B. maximale Überbaudicke, konkrete Anspruchsvoraussetzungen) sind entscheidend. Es empfiehlt sich daher, stets die spezifische Vorschrift des betreffenden Bundeslandes zu prüfen.