LG Düsseldorf 7 O 132/13

August 5, 2017
LG Düsseldorf 7 O 132/13 Pflichtteilsansprüche bei wirksamer Vereinbarung eines Erbverzichts-und Abfindungsvertrages

1

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien streiten im Rahmen der Stufenklage in erster Stufe um einen Anspruch auf Auskunft wegen Pflichtteilsansprüchen sowie im Wege der Zwischenfeststellungsklage um das Bestehen solcher Ansprüche dem Grunde nach.

LG Düsseldorf 7 O 132/13

Der Kläger wurde als Kind von dem im Zeitraum 04. bis 06. Mai 2010 verstorbenen Erblasser Ludwig L und dessen damaliger Ehefrau adoptiert und ist dessen einziger Abkömmling. Auch nach der Trennung seiner Eltern verbrachte der Kläger noch regelmäßig Zeit bei seinem Vater, der eine Villa inmitten einer parkähnlichen Gartenanlage bewohnte, in der der Kläger aufgewachsen war. Er erhielt noch zu Lebzeiten des Erblassers diverse finanzielle Zuwendungen, deren Umfang und Höhe zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind.

Am 17.05.2004 unterschrieb der damals 19-jährige Kläger einen notariellen Erbverzichts- und Abfindungsvertrag. Danach war die Wirksamkeit des Verzichts bedingt durch vollständige Zahlung der in drei Raten zu 10.000 € und zweimal 20.000 € geschuldeten Abfindung. Für den weiteren Inhalt wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Der Erblasser ist gemäß Testament vom 20. März 2010 von der Beklagten, seiner zweiten Ehefrau, allein beerbt worden. Der Kläger erhielt eine Immobilie in München als Vermächtnis ausgesetzt, die er zwischenzeitlich für 1,85 Mio. Euro veräußerte. In den Nachlass fielen jedenfalls noch eine Mehrheitsbeteiligung des Erblassers an der C & E GmbH & Co. KG, eine Beteiligung an der H GmbH & Co. KG sowie neben der als Vermächtnis ausgesetzten Immobilie noch drei weitere Objekte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2012, für das im Übrigen auf die Anlage K 14 Bezug genommen wird, erklärte der Kläger die Anfechtung des Erbverzichts- und Abfindungsvertrages.

Der Kläger behauptet, er habe die Abfindungszahlungen nie erhalten, so dass der Erbverzichts- und Abfindungsvertrag bereits nicht wirksam geworden sei. Soweit von der Beklagten eine Quittung vorgelegt werde, müsse es sich um eine vormals erteilte Blankounterschrift handeln.

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Er behauptet ferner, bei der notariellen Beurkundung wegen exzessiven Alkoholkonsums in der Nacht davor, nicht geschäftsfähig gewesen zu sein. Außerdem habe er sich in einem Irrtum über die Tragweite seiner Erklärung befunden, da ihm nicht bewusst gewesen sei, auf welche Werte er als Pflichtteilsberechtigter verzichtet habe. Der Vertrag sei zudem auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Der Erblasser habe selber gegenüber einem Zeugen zugegeben, den Kläger “über den Tisch gezogen” zu haben. Es sei auch keine Belehrung gemäß § 17 BeurkG durch den Notar erfolgt. Hilfsweise erklärt er wegen Nichterfüllung den Rücktritt vom Erbverzichts- und Abfindungsvertrag.

Der Kläger beantragt,

1) festzustellen, dass der Kläger nach seinem Vater Ludwig L, gestorben am 04./06.05.2010, pflichtteilsberechtigt ist, und zwar mit einer Pflichtteilsquote von 25 %.

2) Die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 04./06.05.2010 verstorbenen Ludwig L zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv-und Passivpositionen.

Auch ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gemäß § 33 ErbStG vorzulegen.

Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von bzw. Verzicht auf Forderungen, Lebensversicherungen und sonstige Verträge zu Gunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang).

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Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

 sich Nutzungsrechte wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat,

 den Gegenstand tatsächlich nutzt,

 Widerrufs oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder

 diese Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat.

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen.

Der Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, gegebenenfalls unter Beifügung von Vertragsurkunden.

3) Die Beklagte zu verurteilen, sofern der Kläger dies nach Erteilung der im Antrag zu 2) beantragten Auskünfte verlangt, die in dem Antrag zu 2) geforderten Auskünfte durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB).

4) Die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass sie in dem unter Antrag zu 2) bzw. zu 3) geforderte Nachlassverzeichnis den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des Erblassers Ludwig L nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.

5) Die Beklagte zu verurteilen, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte aus dem Antrag zu 2) und gegebenenfalls zu 3) noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses zu ermitteln.

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6) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, jedoch nach Abzug von 1.850.000 EUR.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zum Nachweis der Erfüllung des Erbverzichts- und Abfindungsvertrages auf eine Quittung vom 10.05.2006. Außerdem habe der Kläger den Erhalt gegenüber dem Steuerberater des Erblassers bestätigt. Auch ansonsten sei der Vertrag wirksam, insbesondere habe eine ausreichende Belehrung stattgefunden.

Der Kläger habe aufgrund des Lebensstils des Erblassers auch durchaus eine hinreichende Vorstellung von dessen Vermögensverhältnissen gehabt. Der Entzug des Pflichtteils habe sowohl der Sicherung der Unternehmensnachfolge gedient, als auch zur pädagogischen Einwirkung auf den Kläger in Hinblick auf dessen eigenen Lebensstil.

Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe LG Düsseldorf 7 O 132/13

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 1) als sog. Zwischenfeststellungsklage neben der mit den weiteren Anträgen verfolgten Stufenklage zulässig.

Die Klage ist indes nicht begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Pflichtteilsansprüche zu, so dass sowohl der darauf gerichtete Feststellungsantrag nebst Auskunftsverlangen, als auch die Stufenklage insgesamt abzuweisen waren.

1.

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Der Erbverzichts-und Abfindungsvertrag ist wirksam vereinbart worden.

a)

Es bestehen keine ausreichenden Anhaltpunkte für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des Klägers.

Soweit es die Geschäftsfähigkeit des Klägers betrifft, hat dieser lediglich Beweis für seine Verfassung zum Zeitpunkt des Aufweckens durch den Erblasser an Morgen angetreten. Auch für den Fall eines erheblichen Alkoholgenusses in der Nacht und eines kurzen Schlafes lassen sich daraus jedoch keine zwingenden Schlussfolgerungen zur geistigen Aufnahmefähigkeit des Klägers zum späteren Beurkundungstermin am selben Tag ableiten.

Zwar hat der beurkundende Notar keinen ausdrücklichen Vermerk über die Geschäftsfähigkeit in die Urkunde aufgenommen, wie dies häufig bei letztwilligen Verfügungen älterer Personen geschieht, jedoch legt dies nicht die Annahme nahe, der Notar habe nicht auf erkennbare Ausfallerscheinungen oder Konzentrationsprobleme geachtet und sich bei der Beurkundung darüber hinweg gesetzt.

Auch wenn der Kläger später gegenüber Zeugen erklärt haben sollte, dass er nur einen vorübergehenden Verzicht unterschrieben habe, so ließe eine fehlerhafte Erfassung des Vertragsinhalts nicht zugleich schon den Rückschluss auf eine mangelnde Geschäftsfähigkeit zu.

b)

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Der Vertrag war auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 ZPO.

Der bloße Umstand, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag in Höhe von 50.00,00 € deutlich unter einem möglichen Pflichtteilsanspruch liegt, den der Kläger auf etwa 5 Mio. Euro schätzt, rechtfertigt für sich gesehen noch nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Vielmehr kann die Bereitstellung eines verhältnismäßig geringen Betrages, die dafür aber zeitnah erfolgt, gleichwohl für einen jungen Menschen attraktiv und für dessen Lebensplanung sinnvoll sein.

Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Landgericht München entschiedenen Fall (ZEV 2006, 313 [OLG München 25.01.2006 – 15 U 4751/04]). Im Rahmen der dort vom Oberlandesgericht gewerteten Gesamtumstände hat das Gericht insbesondere darauf abgestellt, dass der Erbe im Rahmen der Vertragsvorgespräche und bei der Berechnung des Abfindungsbetrages über die Berechnungsgrundlagen getäuscht wurde.

Das ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger über den finanziellen Wert der Erklärung getäuscht wurde. Zwar ist in der notariellen Urkunde der Kostenwert des Verzichts mit 70.000,00 € angegeben worden, jedoch kann daraus nicht schon auf eine Täuschung des Klägers geschlossen werden.

Unstreitig kannte der Kläger die Lebens- und Wohnverhältnisse des Erblassers, die unzweifelhaft auf eine gewisse vermögende Stellung schließen ließen. Der Kläger räumt selber ein, dass er aufgrund der finanziellen Unterstützung seines Vaters ein Leben führen konnte, dass in finanzieller Hinsicht großzügiger ausgestaltet war, als das seiner Alterskammeraden.

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Der Kläger hat neben den Unterhaltszahlungen zudem Schenkungen des Erblassers im vierstelligen Bereich erhalten. Er hatte auch Kenntnis von der Mehrheitsbeteiligung des Erblassers. Der Kläger wusste demnach, dass sein Vater vermögend war. Eine genaue Kenntnis der Vermögensverhältnisse und des Wertes seines Pflichtteilsanspruches ist demgegenüber nicht erforderlich.

Darauf, ob der Erbverzicht zugleich auch zur Sicherung der Unternehmensnachfolge oder für den Bestand der beiden Unternehmen geboten war – dazu hat die Beklagte nur ansatzweise vorgetragen – kommt es demnach nicht mehr an.

c)

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anfechtung wegen Irrtums über den Wert des Pflichtteilsanspruches aus. Überdies ist dem Kläger eine Abschrift der Urkunde im Jahr 2004 an die Adresse seiner Mutter zugesandt worden, die ihn nach seinem eigenen Vortrag über die Konsequenzen der Erklärung aufgeklärt haben soll.

Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die geschiedene Ehefrau des Erblasers dabei auch den finanziellen Rahmen mit dem Kläger erörtert hat. Die Anfechtung vom 25.06.2012 wäre danach ohnehin verfristet.

2.

Der Erbverzichts-und Abfindungsvertrag ist auch hinsichtlich der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam geworden.

Die Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der in Raten fällige Abfindungsbetrag vollständig gezahlt wird. Darlegungs- und Beweispflichtig dafür ist zunächst die Beklagte, die sich gegenüber dem vom Kläger verfolgten Pflichtteilsanspruch auf den Verzicht beruft. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte gerecht geworden, indem sie die vom Kläger unterschriebene Quittung vom 10.05.2006 vorgelegt hat.

a)

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Die Quittung enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache (BGH NJW-RR 1988, 881 [BGH 28.09.1987 – II ZR 35/87]). Sie erbringt gemäß § 416 ZPO den formellen Beweis, dass der Gläubiger die in ihr aufgeführte Erklärung über den Empfang der Leistung abgegeben hat.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Echtheit seiner Unterschrift bestätigt, jedoch schriftsätzlich vortragen lassen, dass er dem Erblasser vormals auch Blankounterschriften ausgehändigt habe und nicht ausschließen könne, dass es sich um eine solche handele.

Behauptet der Aussteller die abredewidrige Ausfüllung eines Blanketts, also dass der Text über der Unterschrift nicht von ihm stammt, so bestreitet er die Echtheit der Privaturkunde (Mursialak/Huber, 10. Aufl., § 416 Rn. 3). Steht die Echtheit der Unterschrift fest, so gilt für den darüber stehenden Text die Vermutung des § 440 Abs. 2. Diese Regeln gelten auch bei einer Blankounterschrift.

Die Vermutung erstreckt sich in diesem Fall darauf, dass die nachträgliche Ausfüllung des Blanketts durch dessen Empfänger vereinbarungsgemäß erfolgte, also inhaltlich dem Willen des Unterzeichners entsprach. Es ist Sache desjenigen, der die Echtheit des Urkundentextes (nicht aber die seiner Unterschrift) bestreitet, die Vermutung des § 440 Abs. 2 durch den Beweis des Gegenteils, also des Missbrauchs, zu entkräften (Mursialak/Huber, 10. Aufl., § 440 Rn.1, 5 jeweils m.w.N.).

Für ein abredewidriges Ausfüllen des behaupteten Blanketts hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Der Umstand, dass die Quittung vom 10.05.2006 im Gegensatz zu anderen Quittungen textlich nicht vom Kläger sondern von dem Erblasser stammt, mag ein gewisses Anzeichen für das Vorliegen einer Blankounterschrift darstellen, begründet jedoch noch nicht mal ein Indiz für ein abredewidriges Ausfüllen.

Im Übrigen hat der Kläger dazu, wann, zu welchem Zweck und wie viele Blankounterschriften er seinem Vater überlassen haben will nur vage Angaben gemacht, so dass schon nicht konkret vorgetragen ist, welche Abrede zur Verwendung der angeblichen Blankounterschriften bestand.

b)

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Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Abfindungsbetrag tatsächlich entsprechend der Quittung gezahlt worden ist.

Für die materielle Beweiskraft gilt der Grundsatz freier Beweiswürdigung.Jedoch lässt die Quittung in der Regel den Schluss zu, dass der Schuldner auch tatsächlich erfüllt hat (BGH NJW-RR 1988, 881 [BGH 28.09.1987 – II ZR 35/87]; absolut h. M., Nw. bei MüKo/Fetzer, BGB, 6. Aufl., § 368 Rn. 5).

Der Gläubiger kann jedoch in allen Fällen die materielle Richtigkeit der Quittung entkräften. Hierfür genügt, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wird; anders als bei einer gesetzlichen Vermutung braucht nicht der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) geführt zu werden (MüKo/Fetzer, BGB, 6. Aufl., § 368 Rn. 5 m.w.N.).

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass für Zahlungen in derartiger Höhe (1 x 10.000,00 € und 2 x 20.000,00 €) keine Barzahlungen sondern Überweisungen zu erwarten seien, demgegenüber auf seinem Konto in dem betroffenen Zeitraum aber keine entsprechenden Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien.

Dieser Umstand allein ist jedoch nicht ausreichend, um die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit zu erschüttern. Ansonsten wäre die Vermutung bereits stets dann erschüttert, wenn andere, zusätzliche Beweise für die quittierte Zahlung fehlten. Gerade diese Beweislücke soll aber in der Regel durch die Erteilung einer Quittung geschlossen werden.

Anders wäre es im konkreten Fall, wenn in der Quittung auf eine bestimmte Art der Leistung, z. B. durch Überweisung auf ein Konto, Bezug genommen würde, und diese Leistungsart nicht nachweislich wäre oder gar erweislich nicht vorgelegen hat. Dies ist indes nicht der Fall, vielmehr gibt der Wortlaut der Quittung gerade nicht an, wie, wann und in welchen Raten die Summe gezahlt wurde.

LG Düsseldorf 7 O 132/13

Im Übrigen weisen die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge diverse Gutschriften in vierstelliger Höhe (teilweise bis zu 5.000,00 €) auf. Ferner unter dem 15.02.2005 eine Gutschrift in Höhe von 100.000,00 €, allerdings mit einer Überweisung in entsprechender Höhe am 22.02.2005.

Neben den Gehaltszahlungen fanden mithin diverse Eingänge auf das Konto statt, die nicht ohne weiteres zugeordnet werden können. Ob es sich dabei ausschließlich oder Überwiegend um die vom Kläger vorgetragenen Schenkungen seines Vaters handelt, kann nicht festgestellt werden. Möglich sind daher auch Verrechnungsabreden zwischen dem Erblasser und dem Kläger, die schließlich zur Befriedigung und dem Erteilen der Quittung führten.

Ferner geht das Gericht nicht davon aus, dass etwaige Gelder aus drei Zahlungen entsprechend der Abfindungsvereinbarung zumindest teilweise zwingend von dem Kläger selbst auf dessen Konto eingezahlt worden wären. Der Kläger hat selber eingeräumt, dass ihm die Zuwendungen seines Vaters einen Lebensstil über dem anderer Altersgenossen ermöglichten.

Unter dieser Prämisse liegt es nicht völlig außerhalb der (verallgemeinerten) Lebenserfahrung, dass ein Betrag in Höhe von 50.000,00 €, erst recht bei ratierlicher Zahlung entsprechend der Vereinbarung, nicht teilweise auf ein Bankkonto eingezahlt sondern anderer Verwendung zugeführt wird. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Bankauszügen ergibt, dass offenbar keine fest geregelte Einkommenslage auf Seiten des Klägers bestand.

II.

LG Düsseldorf 7 O 132/13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Es konnte bereits jetzt auch über die nächsten Stufen auf Erteilung eines notariellen Bestandsverzeichnisses, Versicherung an Eides Statt, Wertermittlung und Leistung entschieden werden.

Eine einheitliche Entscheidung über die Stufenklage kommt dann in Betracht, wenn die Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH vom 28..11.2001, VIII ZR 37/01, juris Rn. 2). Dieser Fall liegt hier vor.

Etwaige Pflichtteilsansprüche des Klägers, die Grundlage für die weiteren mit der Stufenklage geltend gemachten Anträge sein könnten, bestehen aufgrund des wirksamen Erbverzichts- und Abfindungsvertrages nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6 Mio. € festgesetzt.

Davon entfallen auf:

die Zwischenfeststellungsklage: 3 Mio. €,

die Stufenklage: 3 Mio €.

Der Kläger selbst hat unter C. der Klageschrift seinen mutmaßlichen Pflichtteilsanspruch mit 5 Mio. Euro beziffert.

Für das Feststellungsinteresse war ein Wert von 3 Mio. Euro zugrunde zu legen. Derselbe Betrag war nochmals für den Auskunftsantrag anzusetzen. Zwischen der Feststellung, dass der Anspruch besteht und dem daraus folgenden Auskunftsanspruch liegt keine Identität vor.

Demgegenüber sind die weiteren Anträge wegen Identität des wirtschaftlich verfolgten Interesses nicht zu addieren.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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