LG Wuppertal 6 T 91/07 – Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge – Beschwerdeverfahren – Vorbescheid
Der angefochtene Vorbescheid wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird, von der in dem angefochtenen Vorbescheid geäußerten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
Die Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde und in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
G r ü n d e :
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Verfahrens wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 20. November 2006 (6 T 669/06) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2007 (I-3 Wx 256/06) Bezug genommen.
LG Wuppertal 6 T 91/07
Die Kammer hat nunmehr, in der nichtöffentlichen Sitzung vom heutigen Tage, den Urkundsnotar, Notar a. D. T, als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den über die Sitzung gefertigten Vermerk Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 führt auch nach erneuter Prüfung zur Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2, verbunden mit der Anweisung, von der in dem angefochtenen Vorbescheid geäußerten Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
Nach der Vernehmung des Urkundsnotars steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er mit der von ihm verwendeten Klausel in Ziffer VII Abs. 2 des Erbvertrages vom 22. Dezember 1980 regelmäßig eine umfassende Änderungsbefugnis mit der Möglichkeit der Enterbung einräumen wollte und dass auch die Vertragsschließenden, nachdem sie durch den Notar entsprechend belehrt worden sind, die Änderungsbefugnis übereinstimmend in diesem Sinne verstanden und gewollt haben (vgl. Seite 8, 4. Absatz des vorbezeichneten Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2007).
Denn der als Zeuge vernommene Urkundsnotar hat bekundet, zwar an den konkreten Fall keine Erinnerung mehr zu haben. Die von ihm über mindestens 30 Jahre hinweg in Fällen der vorliegenden Art stets verwendete Klausel habe jedoch dem Überlebenden eine umfassende Änderungsbefugnis, auch mit der Möglichkeit der Enterbung, einräumen sollen, worüber er die Beteiligten regelmäßig auch belehrt habe. Wenn sie solches ausnahmsweise – nur zwei bis drei Fälle aus seiner gesamten Amtszeit seien ihm konkret erinnerlich – nicht gewünscht hätten, sei es im gemeinschaftlichen Testament bzw. im Erbvertrag entsprechend zum Ausdruck gebracht worden.
LG Wuppertal 6 T 91/07
Umstände, die an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T zweifeln lassen könnten, sind nicht hervorgetreten.
Danach hält sich das Testament der Erblasserin vom 6. Juni 2006 noch im Rahmen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts und ist nicht nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, so dass der angefochtene Vorbescheid erneut aufzuheben war. Zugleich war die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr, wie schon im Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2006 zum Ausdruck gebracht, zu ermitteln haben wird, ob die Erblasserin die letztwillige Verfügung vom 6. Juni 2006 selbst geschrieben und unterschrieben hat und ob sie zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments testierfähig war.
Allerdings weist die Kammer das Amtsgericht darauf hin, dass die Beteiligten, nachdem mit ihnen im heutigen Beweisaufnahmetermin die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung auch prozessökonomischer Gründe erörtert worden ist, eine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, so dass die in der Sache gebotenen Ermittlungen zunächst zurückgestellt werden können.
Gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 KostO sind das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 und das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Es bestand nach wie vor kein Anlass, für das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06 eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Dagegen entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren und in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren 6 T 669/06: jeweils 160.000,00 €.
LG Wuppertal 6 T 91/07
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.