LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6048/24

November 26, 2024

LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6048/24

Kosten des Rechtsstreits in einem gerichtlichen Vergleich – Einheitliche Behandlung von Prozess- und Vergleichskosten

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 11.10.2024 über die Beschwerde einer Klägerin zu entscheiden,

die sich gegen die Festsetzung der Kosten eines gerichtlichen Vergleichs wandte.

Der Fall betrifft die Auslegung des Begriffs “Kosten des Rechtsstreits” in einem gerichtlichen Vergleich und die Frage,

ob dieser Begriff auch die Kosten des Vergleichs selbst (insbesondere die Einigungsgebühr) umfasst.

Sachverhalt:

Die Parteien hatten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sie die Kosten des Rechtsstreits nach einer bestimmten Quote aufteilten.

LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6048/24

Das Arbeitsgericht setzte die Kosten des Rechtsstreits fest und bezog dabei auch die Kosten des Vergleichs in die Quotelung mit ein.

Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde ein und argumentierte, dass die Kosten des Vergleichs nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher nicht in die Quotelung einzubeziehen seien.

Rechtliche Würdigung:

Das LArbG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Auffassung des Arbeitsgerichts.

1. Unterscheidung zwischen Kosten des Vergleichs und Kosten des Rechtsstreits:

Das LArbG stellte zunächst klar, dass § 98 ZPO zwischen den Kosten des Vergleichs und den Kosten des Rechtsstreits unterscheidet.

Die Kosten des Rechtsstreits umfassen nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs.

2. Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung:

Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO aber unbenommen, etwas anderes zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen.

LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6048/24

In einer solchen abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden.

Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen.

3. Gerichtliche Vergleiche als Einheit:

Bei gerichtlichen Vergleichen kann dies regelmäßig angenommen werden, weil der Vergleich zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört,

dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden.

Anders verhält es sich bei außergerichtlichen Vergleichen, die außerhalb des Prozessgeschehens abgeschlossen werden.

4. “Kosten des Rechtsstreits” umfasst auch Vergleichskosten:

Nach allgemeiner Ansicht umfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die “Kosten des Rechtsstreits” daher auch die Kosten eines Vergleichs.

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Es ist den Parteien unbenommen, dies im Vergleich zudem ausdrücklich klarzustellen.

5. Anwendung auf den Streitfall:

Das LArbG wandte diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an und kam zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsgericht die Kosten des Vergleichs zu Recht in die Quotelung mit einbezogen hat.

Die Parteien hatten im Vergleich vereinbart, dass die “Kosten des Rechtsstreits” nach einer bestimmten Quote verteilt werden.

Da es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, umfasst dieser Begriff auch die Kosten des Vergleichs selbst.

6. Kostenentscheidung:

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist.

LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6048/24

7. Rechtsbeschwerde:

Das LArbG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zu, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Fazit:

Der Beschluss des LArbG Berlin-Brandenburg bestätigt die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs “Kosten des Rechtsstreits” in einem gerichtlichen Vergleich.

Dieser Begriff umfasst auch die Kosten des Vergleichs selbst, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

Bei der Auslegung von Vergleichen ist daher auf den Gesamtzusammenhang und die Verkehrssitte abzustellen.

Hinweis:

Die Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg ist ein Beispiel für die Bedeutung der sorgfältigen Formulierung von gerichtlichen Vergleichen.

Um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten über die Kostenverteilung zu vermeiden, sollten die Parteien im Vergleich eindeutig regeln, welche Kosten von der Kostenregelung erfasst werden sollen.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Kosten des Vergleichs ausdrücklich zu erwähnen und klarzustellen, ob sie in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen sind oder nicht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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