Laubbefall vom Nachbargrundstück
Oberlandesgericht Düsseldorf
AZ.: 9 U 10/95
Urteil vom 23.08.1995
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, AZ.: 13 O 639/93
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf befasst sich mit einem klassischen Nachbarschaftsstreit. Es geht um die Frage, was ein Grundstückseigentümer hinnehmen muss, wenn Pflanzen des Nachbarn über die Grenze wachsen oder Laub auf das eigene Grundstück fällt.
In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die wichtigsten Punkte des Urteils in einfacher Sprache.
In diesem Fall stritten sich zwei Nachbarn, die beide sehr große Grundstücke besitzen (ca. 2.400 und 3.000 Quadratmeter). Die Kläger störten sich an mehreren Bäumen auf dem Nachbargrundstück:
Das Hauptproblem der Kläger war ihr offener Swimmingpool, der das ganze Jahr über genutzt wurde. Im Herbst fiel so viel Laub von den Birken und der Eiche in den Pool, dass die Filter verstopften und das Baden kaum noch möglich war. Außerdem ragten Äste der Nadelbäume über die Grenze.
Die Kläger verlangten vor Gericht, dass der Nachbar die Laubbäume entfernt oder zumindest den Laubfall verhindert. Zudem wollten sie Geld für die Reinigungskosten der Jahre 1991 und 1992 zurückhaben.
Das Gericht unterscheidet in seinem Urteil streng zwischen zwei Dingen: den überhängenden Ästen und dem Laubfall.
Das Gericht gab den Klägern in Bezug auf die Rotfichte recht. Die Äste dieses Baumes ragten über den Zaun. Grundsätzlich darf ein Nachbar verlangen, dass solche Äste entfernt werden, wenn sie die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen.
Zwar konnten die Kläger nicht beweisen, dass die Äste allein für den Schatten im Garten verantwortlich waren, aber sie brachten ein anderes wichtiges Argument vor: Die überhängenden Zweige der Rotfichte behinderten den Regenfluss. Dadurch bekamen die eigenen Bäume der Kläger (zwei serbische Fichten) nicht genug Wasser und begannen auszutrocknen. Da der Nachbar dieses Argument nicht entkräften konnte, wurde er verurteilt, die Äste bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Das Gesetz bietet hier zwei Wege an:
Bei den Birken und der Eiche entschieden die Richter jedoch anders. Die Kläger hatten keinen Anspruch darauf, dass diese Bäume gefällt werden oder dass der Nachbar den Laubfall stoppt. Hier sind die Gründe des Gerichts:
Laubfall ist ein natürlicher Vorgang. Wenn ein Baum die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zur Grenze einhält, gilt sein Laub nicht als rechtswidrige Störung. Das Gericht erklärte, dass man die Natur nicht einfach „aussperren“ kann. Wer im Grünen wohnt, genießt die Vorteile (gute Luft, schöne Aussicht), muss aber auch die Nachteile (Laub im Herbst) akzeptieren.
Das Gericht stellte fest, dass große Laubbäume in dieser Gegend völlig normal („ortsüblich“) sind. Zudem gibt es in vielen Städten eine Baumschutzsatzung. Diese verbietet es oft sogar, gesunde, alte Bäume einfach zu fällen. Der Schutz der Umwelt und die soziale Funktion von Bäumen als Sauerstoffspender wiegen hier schwerer als das Interesse des Nachbarn an einem sauberen Pool.
Die Kläger wollten über 8.000 DM für die Zeit zurück, die sie mit dem Rechen von Laub und der Reinigung der Poolfilter verbracht hatten. Das Gericht lehnte dies ab.
Ein Entschädigungsanspruch in Geld besteht nur, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist. Das Gericht fand die Belastung hier zumutbar. Da das Grundstück der Kläger sehr groß ist und in einer parkähnlichen Umgebung liegt, gehört Laub zum typischen Charakter dieser Wohnlage.
Ein besonders interessanter Punkt des Urteils betrifft den Pool: Wer in unseren Breitengraden ein offenes Schwimmbecken im Garten betreibt, trägt das Risiko selbst. Es ist allgemein bekannt, dass im Herbst Blätter fliegen. Wenn man den Pool trotzdem nutzen möchte, muss man ihn entweder abdecken oder den Reinigungsaufwand als persönlichen „Preis“ für den Badespaß akzeptieren.
Für Sie als Laie lassen sich aus diesem Urteil drei goldene Regeln für das Nachbarrecht ableiten:
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