Lautet die Klage des Testamentsvollstreckers wegen seiner Vergütung auf Zahlung oder auf Feststellung?
Die Frage lautet: Muss ein Testamentsvollstrecker, wenn er sein Honorar (also seine Vergütung) einklagen will, eine Klage auf Zahlung oder eine Klage auf Feststellung erheben?
Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die im Testament bestimmt wird, um den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen. Er verwaltet den Nachlass, also das Vermögen, das nach dem Tod übrig bleibt, und verteilt es an die Erben nach den Vorgaben im Testament.
Eine Klage ist ein Antrag an das Gericht, einen Streit zu entscheiden. Es gibt verschiedene Arten von Klagen. Die wichtigsten sind die Zahlungsklage (Leistungsklage) und die Feststellungsklage.
Mit einer Zahlungsklage verlangt jemand, dass der andere ihm etwas Bestimmtes gibt, zum Beispiel Geld. Das Gericht entscheidet dann, ob der Beklagte zahlen muss. Das Urteil kann direkt vollstreckt werden, das heißt, der Kläger kann das Geld mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers eintreiben
Mit einer Feststellungsklage will jemand vom Gericht feststellen lassen, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Zum Beispiel: „Ich möchte feststellen lassen, dass ich Anspruch auf eine Vergütung habe.“ Das Urteil ist aber nicht direkt vollstreckbar. Es ist nur eine rechtliche Klärung, aber kein direkter Zahlungsbefehl
Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine Vergütung, wenn dies im Testament steht oder wenn es üblich ist. Das steht im Gesetz. Die Vergütung ist das Geld, das der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit bekommt.
Wenn der Testamentsvollstrecker seine Vergütung haben möchte, muss er eine Zahlungsklage erheben. Das bedeutet: Er verlangt vom Erben oder vom Nachlass die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Er muss also sagen: „Ich will 5.000 Euro für meine Arbeit als Testamentsvollstrecker.“ Das Gericht entscheidet dann, ob und wie viel gezahlt werden muss. Das Urteil kann der Testamentsvollstrecker vollstrecken lassen, wenn nicht freiwillig gezahlt wird
Eine Feststellungsklage wäre nur dann möglich, wenn der Testamentsvollstrecker nicht weiß, wie viel Geld ihm zusteht, oder wenn es noch unklar ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht. In den meisten Fällen ist aber die Zahlungsklage richtig, weil der Anspruch auf Vergütung meist beziffert werden kann, also in Euro und Cent angegeben werden kann. Das Gericht kann dann direkt über die Zahlung entscheiden
Nur in Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel die Höhe der Vergütung noch nicht feststeht oder von anderen Dingen abhängt, kann eine Feststellungsklage sinnvoll sein. Dann würde der Testamentsvollstrecker feststellen lassen, dass ihm „dem Grunde nach“ eine Vergütung zusteht. Das bedeutet: Das Gericht entscheidet, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, aber nicht über die genaue Höhe. Erst später, wenn die Höhe feststeht, kann dann eine Zahlungsklage folgen
Die Gerichte und die Fachliteratur sind sich einig: Der Testamentsvollstrecker muss seine Vergütung im eigenen Namen und mit einer Zahlungsklage einklagen. Er klagt also nicht als Vertreter des Nachlasses, sondern für sich selbst. Das Gericht prüft dann, ob und wie viel gezahlt werden muss. Nur wenn der Anspruch noch unklar ist, kann ausnahmsweise eine Feststellungsklage erhoben werden
– Der Testamentsvollstrecker klagt auf Zahlung seiner Vergütung.
– Die Klage ist eine Zahlungsklage (Leistungsklage).
– Nur ausnahmsweise, wenn die Höhe oder der Anspruch völlig unklar ist, kann eine Feststellungsklage sinnvoll sein.
– Die Zahlungsklage ist direkt vollstreckbar, das heißt, das Urteil kann mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden.
– Die Feststellungsklage ist nicht direkt vollstreckbar, sie klärt nur das Bestehen eines Anspruchs.
– Testamentsvollstrecker: Person, die den letzten Willen eines Verstorbenen umsetzt.
– Vergütung: Das Geld, das der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit bekommt.
– Klage: Antrag an das Gericht, einen Streit zu entscheiden.
– Zahlungsklage (Leistungsklage): Klage auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags.
– Feststellungsklage: Klage auf Klärung, ob ein Anspruch besteht, ohne dass direkt gezahlt werden muss.
– Vollstreckung: Durchsetzung eines Urteils, zum Beispiel mit einem Gerichtsvollzieher.
Wer als Testamentsvollstrecker seine Vergütung einklagen will, muss eine Zahlungsklage erheben. Nur wenn der Anspruch noch nicht genau beziffert werden kann, ist ausnahmsweise eine Feststellungsklage möglich. Das ist die klare Meinung der Gerichte und der Fachliteratur